Entscheidungsdatum
17.09.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L510 2123283-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.08.2020 wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2020 zum Verfahren mit der GZ L510 2123283-1 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Wiedereinsetzungswerber stellte am 05.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.02.2016 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) wurde. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak wurde nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den Wiedereinsetzungswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) (Verwaltungsverfahrensakt zum Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz [VA1], AS 77ff). Gegen diesen Bescheid erhob der Wiedereinsetzungswerber mit Schriftsatz vom 11.03.2016 Beschwerde (VA1, AS 155ff).
2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung für den 26.05.2020, 08:30 Uhr, anberaumt (VA1, OZ 16). Diese Verhandlung fand ohne die Teilnahme des Wiedereinsetzungswerbers sowie ohne Teilnahme seines (damaligen) gewillkürten Vertreters statt, ohne dass diese entschuldigt gewesen wären. Im Rahmen der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wonach die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.02.2016 als unbegründet abgewiesen wurde (VA1, OZ 20).
3.Mit Schriftsatz vom 04.08.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2020, beantragte der Wiedereinsetzungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit Schreiben vom 21.11.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2019, gaben die Rechtsanwälte XXXX [im Folgenden: LS] dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers betraut worden seien (VA1, OZ 13).
1.2. Mit Schreiben vom 04.05.2020 wurde der Wiedereinsetzungswerber als Partei persönlich aufgefordert, an der für den 26.05.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich teilzunehmen (VA1, OZ 16). Diese Ladung konnte beim ersten Zustellversuch an die persönliche und im ZMR ausgewiesene Adresse des Wiedereinsetzungswerbers nicht zugestellt werden und wurde am 06.05.2020 wieder an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesendet, wo sie am 08.05.2020 eintraf. Bei einem zweiten Zustellversuch wurde die Ladung am 12.05.2020 übernommen (VA1, OZ 16).
1.3. Den Vertretern LS des Wiedereinsetzungswerbers wurde die Ladung für die mündliche Verhandlung am 26.05.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 04.05.2020 erfolgreich hinterlegt (VA1, OZ 16).
1.4. Am 25.05.2020 (Vortag der Verhandlung) um 12:21 Uhr wurde ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht mit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend den Wiedereinsetzungswerber im Anhang gesendet. Diesem Anhang ist zu entnehmen, dass der Wiedereinsetzungswerber am 25.05.2020 in ärztlicher Behandlung gewesen sei und „vom 25.05.2020 bis 25.05.2020 arbeitsunfähig“ sei (VA1, OZ 18). Dieselbe Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde am 25.05.2020 um 13:52 Uhr auch noch per Fax dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt (VA1, OZ 19).
1.5. Mit E-Mails vom 26.05.2020 (Tag der Verhandlung), um 07:08 Uhr sowie um 07:11 Uhr wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Wiedereinsetzungswerber mitgeteilt, dass er nach wie vor krank sei und „morgen, am 26.Mai 2020 wieder zum Arzt gehen müsse[n]“ (VA1, AZ 21, 22).
1.6. Mit Faxnachricht, welche am 26.05.2020 um 10:27 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, sowie mit E-Mail von diesem Tag um 10:43 Uhr, wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend den Wiedereinsetzungswerber übermittelt, wonach dieser „vom 26.05.2020 bis 26.05.2020 arbeitsunfähig“ sei. Weitere Angaben bzw. eine Diagnose sind jener Meldung nicht zu entnehmen (VA1, OZ 23, 24).
1.7. An der am 26.05.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung nahmen weder der Wiedereinsetzungswerber selbst noch seine damalige rechtliche Vertretung (LS) teil (VA1, OZ 20). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass Entscheidungsreife vorliegt (Aktuelle Länderfeststellungen wurden gemeinsam mit der Ladung übermittelt und die Gelegenheit gegeben, schriftlich bis zum Verhandlungstermin oder mündlich in der Beschwerdeverhandlung dazu Stellung zu nehmen) und es wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wonach die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen wurde. Die Verhandlungsschrift enthält die protokollierte mündliche Verkündung sowie eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG, wonach die Parteien das Recht haben würden, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangen zu können sowie wonach ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstelle.
1.8. Die Verhandlungsschrift vom 26.05.2020 samt Protokollierung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der damaligen rechtlichen Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers (LS) am 26.05.2020 per Fax als auch per ERV erfolgreich übermittelt (VA1, OZ 20).
1.9. Mit Schriftsatz vom 29.05.2020 wurde von der damaligen rechtlichen Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers (LS) die Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des in der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt (VA1, OZ 25).
1.10. Mit Schreiben vom 18.06.2020 gab der nunmehrige rechtliche Vertreter bekannt, dass der Wiedereinsetzungswerber nunmehr ihn beauftragt und bevollmächtigt habe. Es werde um Kenntnisnahme und weitere Zustellung zu dessen Handen ersucht. Weitere Informationen bzw. Ersuchen beinhaltet dieses Schreiben nicht (VA1, OZ 26).
1.11. Die schriftliche Ausfertigung des am 26.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 20.07.2020 wurde an den nunmehrigen rechtlichen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 21.07.2020 zu übermitteln versucht; dies schlug jedoch fehl. Ein zweiter Übermittlungsversuch vom 05.08.2020 war erfolgreich (VA1, OZ 27).
1.12. Mit Schriftsatz vom 04.08.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2020, beantragte der Wiedereinsetzungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung (OZ 1).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich ohne weitere Interpretation direkt aus den im Verwaltungsverfahrensakt bzw. im Gerichtsakt befindlichen Schriftsätzen, wobei die entsprechenden Fundstellen in den Feststellungen angeführt sind.
Insofern der nunmehrige Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers vorbringt, dass die früheren Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers (LS) von der mündlichen Verhandlung nicht verständigt worden seien, so erweist sich dies, nach der ausgewiesenen erfolgreichen Übermittlung der Ladung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (VA1, OZ 16) und der Übermittlung des Verhandlungsprotokolls nach der mündlichen Verhandlung als unrichtig. Es kommt kein Zweifel an der Richtigkeit der erfolgreichen Übermittlung der Ladung hervor, als es sich um deren Bestätigung um eine automatisch erstellte Systemmitteilung handelt und die früheren Vertreter weder im Rahmen ihres Antrages auf Übermittlung einer Ausfertigung des Erkenntnisses vom 29.05.2020 (VA1, OZ 25), noch sonst gerügt haben, dass sie nicht ordnungsgemäß geladen worden wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren
Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (vgl. § 17 VwGVG 2014 iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung" (VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144).
Der Wiedereinsetzungswerber als auch seine damalige rechtliche Vertretung wurden, nach den getroffenen Feststellungen, ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 26.05.2020, 08:30 Uhr, geladen. Die mündliche Verhandlung wurde jedoch von beiden in der Folge versäumt, ohne dass sie entschuldigt gewesen wären. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 25.05.2020 (Tag vor der Verhandlung) gegenständlich keine Bedeutung hatte. Am Verhandlungstag um 08:30 Uhr war dem BVwG nur bekannt, dass der Wiedereinsetzungswerber zum Arzt gehen werde. Eine Arbeitsunfähigkeitsmitteilung langte beim BVwG erst nach der Verhandlung ein. Auch eine mündliche Entschuldigung lag zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht vor. Überdies wurde bereits in den Ladungen u. a. auf Folgendes hingewiesen, wonach selbst eine rechtzeitige Arbeitsunfähigkeitsmeldung keine ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung dargestellt hätte:
„In der Beilage werden Ihnen Länderfeststellungen übermittelt. Sie haben die Gelegenheit, schriftlich bis zum Verhandlungstermin oder mündlich in der Beschwerdeverhandlung dazu Stellung zu nehmen…. Bleiben Sie der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fern, so stellt dies – unabhängig von der Möglichkeit die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchzuführen – eine Verletzung einer Mitwirkungsverpflichtung dar. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall davon aus, dass von Ihrer Seite kein Interesse an einer persönlichen Anhörung beim Bundesverwaltungsgericht besteht und daher auch keine nochmalige Ladung erfolgen wird. Die Entscheidung kann dann ohne Ihre persönliche Anhörung zu den Ermittlungsergebnissen (das diesbezügliche Parteiengehör findet grds. im Rahmen der Verhandlung statt) ergehen. Sollten Sie durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung in Linz gehindert sein, so haben Sie dies beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, unverzüglich telefonisch aber auch zusätzlich durch Vorlage eines geeigneten Bescheinigungsmittels noch vor Beginn der Verhandlung anzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen - per Telefax an +43 1 711 23-889 15 41 oder E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at. Im Fall von gesundheitlichen Hindernissen ist vor der Verhandlung zur Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes eine auf Ihren Namen ausgestellte ärztliche Bestätigung vorzulegen, aus der ausdrücklich hervorgeht,
(1) welche konkreten gesundheitlichen Probleme [Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung] vorliegen und
(2) dass diese Sie daran hindern nach Linz zu reisen um an der mündlichen Verhandlung in Linz teilzunehmen.
Bescheinigungen mit denen bloß die „Arbeitsunfähigkeit“ bestätigt wird, werden ho. zur Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für die Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung als nicht ausreichend erachtet.
Andere Hindernisse an der Verhandlungsteilnahme sind insbesondere durch Mitteilung von Zeugen mit deren vollständigen Namen, zustellfähiger Adresse und Telefonnummer glaubhaft zu machen.
Eine fernmündliche Mitteilung eines Hinderungsgrundes alleine ist zur Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes nicht ausreichend.“
Die Verhandlung wurde somit aufgrund des unentschuldigten Fernbleibend ohne den Wiedereinsetzungswerber und seine Vertretung abgehalten, da Entscheidungsreife vorlag (Aktuelle Länderfeststellungen wurden gemeinsam mit der Ladung übermittelt und die Gelegenheit gegeben, schriftlich bis zum Verhandlungstermin oder mündlich in der Beschwerdeverhandlung dazu Stellung zu nehmen) und es wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wonach die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen wurde.
Von der Durchführung der Verhandlung hat die damalige rechtliche Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers noch am 26.05.2020 dadurch erfahren, dass ihr die Verhandlungsschrift samt mündlich verkündeten Erkenntnis per Fax erfolgreich übermittelt und damit ordnungsgemäß zugestellt wurde (VA1, OZ 16). Die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit des Wiedereinsetzungswerbers dauerte von 25.05.2020 bis 26.05.2020 (VA1, OZ 18, 19). Somit ist festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits (spätestens) am 27.05.2020 in der Lage gewesen wäre, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der mündlichen Verhandlung zu stellen. Er bzw. seine damalige rechtliche Vertretung waren bereits seit 26.05.2020 im Wissen um das Versäumen der mündlichen Verhandlung und ab dem 27.05.2020 war der Wiedereinsetzungswerber nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben, weshalb das vorgebrachte unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis (Arbeitsunfähigkeit) spätestens an diesem Tag weggefallen ist.
Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 33 Abs 3 VwGVG begann daher spätestens am 27.05.2020 zu laufen und endete am 10.06.2020. Der am 05.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung vom 04.08.2020 erweist sich somit als verspätet.
Insofern der nunmehrige rechtliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers vorbringt, dass ihm keine Verhandlungsschrift übermittelt worden sei und er von der früheren rechtlichen Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers lediglich zufällig von der Abhaltung der mündlichen Verhandlung informiert worden sei und ihm auf diesem Wege die Verhandlungsschrift übermittelt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlungsschrift jener Rechtsvertretung übermittelt wurde, die zu jenem Zeitpunkt aufrecht die Rechtsvertretung ausübte. Ein mitgeteilter Vollmachtwechsel bewirkt nicht, dass dem bisherigen Vertreter gegenüber (wirksam) gesetzte Verfahrensschritte zu wiederholen wären, sodass sich daraus etwa kein Anspruch auf neuerliche Einräumung von Parteiengehör ergibt (VwGH 22.08.2004, 2004/10/0021). Es ist auch nicht aktenkundig, dass der nunmehrige Vertreter das Bundesverwaltungsgericht um die Gewährung von Akteneinsicht ersucht oder sich beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hätte. Der mit der Vollmachtbekanntgabe ersuchten „weiteren“ Zustellung zu Handen des nunmehrigen Vertreters wurde entsprochen, indem die schriftliche Ausfertigung jenem Vertreter übermittelt wurde. Dass der erste Übermittlungsversuch scheiterte ist insofern irrelevant, zumal einerseits die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision oder einer Beschwerde auch bei der erfolgreichen zweiten Übermittlung – somit Zustellung – am 05.08.2020 offen stand und andererseits die Frist zur Antragstellung hinsichtlich der Wiedereinsetzung bereits am 10.06.2020, somit sogar noch vor Vollmachtbekanntgabe durch den nunmehrigen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers, endete.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war somit als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt und unbestritten war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verspätung Vertreterwechsel Wiedereinsetzung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2123283.2.00Im RIS seit
24.02.2021Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021