TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/25 I421 2235229-1

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2235229-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bulgarien und Serbien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 11.08.2020, Zl. 1263218010/200282165 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes von 8 Jahren auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben vom 13.03.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3, 28 Abs 1 SMG verständigt.

2.       Diesem wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2020 mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG stattgefunden hat, wobei ihm eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen ab Zustellung eingeräumt wurde, welche der BF jedoch ungenutzt verstreichen ließ.

3.       Mit Urteil des LG XXXX zu XXXX vom 09.06.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

4.       Am 24.06.2020 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

5.       Mit Bescheid der belangten Behörde, Zl. 1263218010/200282165, vom 11.08.2020 wurde gegen den BF ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

6.       Am 23.08.2020 reiste der BF per Flugzeug nach Nis, Serbien, aus.

7.       Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.09.2020, beim BFA eingelangt am 09.09.2020, rechtzeitig vollumfänglich Beschwerde, wobei Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden. Der BF befinde sich seit Januar 2020 im Bundesgebiet und sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, weswegen er auch kranken- und unfallversichert gewesen sei. Die Straftat sei aufgrund einer emotionalen Stresssituation geschehen, nämlich kurz nach Erhalt der Nachricht, dass die Tochter des BF an einer unheilbaren Krankheit leide. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose reiche die Feststellung des einmaligen strafrechtlichen In-Erscheinungstretens nicht aus, zumal eine nähere Befassung mit den Straftaten des BF und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild vorzunehmen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe gegen das Prinzip der Amtswegigkeit verstoßen, darüber hinaus habe sie es verabsäumt zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Verurteilung das bislang einzige Fehlverhalten des BF gewesen sei und dieser vor der Tat einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe. Weiters habe er sich umfassend geständig und reumütig gezeigt und habe ihn die plötzliche Krankheit der Tochter sowie der eigene Drogenkonsum zur Tat verleitet. Seitdem habe der BF seine Drogensucht erfolgreich besiegt und befinde sich auch die Tochter in Behandlung, weswegen ein erneuter Rückfall in alte Muster nicht zu erwarten sei. Der alte Arbeitgeber wolle trotz begangener Straftat am BF festhalten. Ein Aufenthaltsverbot in Höhe von 8 Jahren stelle, insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich um die erste und einzige Straftat des BF handle, eine unverhältnismäßige Reaktion der Behörde dar. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf ein Mindestmaß zu reduzieren sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

8.       Mit Schriftsatz vom 15.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.09.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist sowohl bulgarischer als auch serbischer Staatsangehöriger.

Er ist nach wie vor seit 28.01.2020 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, wobei er sich im Zeitraum vom 11.03.2020 bis 10.08.2020 in Strafhaft befunden hat. Im Zeitraum vom 29.01.2020 bis 27.03.2020 war der BF als Arbeiter bei der XXXX sozialversichert.

Der Strafregisterauszug der Republik Österreich weist eine Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 09.06.2020 RK 09.06.2020

§ 28a (1) SMG

§ 28 (1, 2) SMG

Datum der (letzten) Tat 11.03.2020

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 09.06.2020

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 10.08.2020

LG XXXX vom 13.08.2020

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX zu XXXX vom 09.06.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag, für schuldig befunden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift I./ in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge einem anderen überlassen zu haben, und zwar im Zeitraum Ende November 2019 bis 11.03.2020, zumindest 30 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest rund 81,2% Cocain, sohin rund 24,2 Gramm Reinsubstanz, in wiederholten Angriffen dem M.M. zum Preis von EUR 60,-- pro Gramm; II./ in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen zu haben, und zwar von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 11.03.2020 343 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest rund 81,2% Cocain, Heroin rund 278,5 Gramm Reinsubstanz und 934,6 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,06% Delta 9 THC, sohin zumindest 9,9 Gramm Reinsubstanz, und zumindest 13,8% THCA, sohin zumindest 129 Gramm Reinsubstanz, wobei er die Straftat in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (29b) übersteigenden (großen Menge) beging. Hierdurch hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG und das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und 2 SMG begangen, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Dabei wurde erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF berücksichtigt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat 8 Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend 4 Jahre lang eine technische Schule als Maschinentechniker. In Serbien war der BF als Fußballspieler tätig und auch als Betreiber eines Lokals sowie eines Geschäfts.

In Serbien leben die Gattin und die beiden Töchter des BF sowie dessen Mutter und Bruder. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte sowie über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation, er spricht kein Deutsch.

Am 23.08.2020 reiste der BF per Flugzeug nach Nis, Serbien, aus Österreich aus.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, den Angaben des BF in der Beschwerde und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Dass der BF Staatsbürger sowohl von Bulgarien als auch Serbien, welche beide eine doppelte Staatsbürgerschaft erlauben, ist, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 24.06.2020, AS 83). Indiziert wird dieser Umstand auch durch die Vorlage des bulgarischen Personalausweises (AS 68) und des serbischen Führerscheins (AS 69). Aus diesen beiden der belangten Behörde vorgelegten Dokumente geht auch die Identität und das Geburtsdatum des BF hervor.

Dass der BF nach wie vor aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seit 28.01.2020 melderechtlich erfasst ist, ergibt sich sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus welchem auch der Haftaufenthalt des BF hervorgeht. Hinsichtlich der Tätigkeit bei der XXXX samt entsprechender Sozialversicherung des BF kann auf den amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF verwiesen werden.

Die strafrechtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung wird auf die gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX zu XXXX vom 09.06.2020 verwiesen, ebenso hinsichtlich der Milderungs- und Erschwerungsgründe (AS 155 ff).

Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 24.6.2020, AS 82). Dass er arbeitsfähig ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus dem Gesundheitszustand des BF, dem erwerbsfähigen Alter des BF und weiters aus der Tatsache, dass der BF auch im Bundesgebiet seiner Erwerbstätigkeit bei der XXXX nachgehen konnte.

Hinsichtlich Schulbesuch und beruflicher Tätigkeiten in Serbien wird auf die glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde verwiesen (Protokoll vom 24.06.2020, AS 84).

Der BF brachte selbst vor der belangten Behörde vor, dass sich Gattin, beide Töchter, Mutter und Bruder in Serbien aufhalten und in Österreich keine Familienangehörigen des BF leben (Protokoll vom 24.06.2020, AS 87 und 89). Zwar führte der BF aus, bei seinem Freund V. St. zeitenweise Unterkunft bezogen zu haben (Protokoll vom 24.06.2020, AS 90) und habe sich auch „ein Freund“ um die Anmeldebescheinigung des BF gekümmert, jedoch gereichen diese Kontakte objektiv – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – nicht, um die Schwelle eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK im Bundesgebiet zu erreichen, mögen sie auch für den BF subjektiv von Bedeutung sein. Dass der BF nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 24.06.2020, AS 88), ebenso der Umstand, dass der BF nicht Deutsch spricht (Protokoll vom 24.06.2020, AS 84 und AS 88).

Der Umstand, dass der BF Österreich per Flugzeug am 23.08.2020 nach Nis, Serbien, verlassen hat, ergibt sich aus der Ausreisebestätigung seitens des Vereins für Menschenrechte Österreich vom 24.08.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Aufgrund der – neben der serbischen – bulgarischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Zu Spruchteil A):

3.1.    Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1   Rechtslage

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) […]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Ab. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:

§ 53a (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

[…]

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:

§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Da der BF die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, sondern dieser erst seit Januar 2020 im Bundesgebiet melderechtlich erfasst ist, wobei er seit Ende November 2019 anderen in Wien vorschriftswidrig Suchtgift überlies, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228, VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, nicht zur Anwendung.

Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Bereits seit Ende November 2019, somit zu einem Zeitpunkt etwa zwei Monate vor seiner tatsächlichen melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet, setzte der BF im Bundesgebiet ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz. Dadurch zeigt der BF ein Verhalten, welches darauf schließen lässt, dass er der österreichischen Rechtsordnung wenig Bedeutung beimisst und welches auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.

Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen des BF nichts zu ändern, demzufolge der BF einer emotionalen Stresssituation aufgrund der Erkrankung seiner Tochter ausgesetzt gewesen wäre, bisher unbescholten sei, er sich reumütig gezeigt und er seine eigene Drogensucht besiegt habe. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters kann nämlich grundsätzlich erst - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - daran gemessen werden, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Selbst nach Abschluss einer Therapie bedürfe es noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272), wenn auch eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der BF befindet sich aktuell in seiner Probezeit und liegt sein Haftaufenthalt erst knapp eineinhalb Monate zurück. Gegen einen tatsächlichen Gesinnungswandel des BF spricht überdies, dass dieser im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme seine Tat zu relativeren versuchte und ausführte, die Suchtmittel seien für den eigenen Bedarf gewesen und habe es sich nur um „kleine Mengen“ gehandelt (Protokoll vom 24.06.2020, AS 88 f), obwohl er dazu widersprüchlich noch einige Fragen zuvor angegeben hatte, er sei straffällig geworden, weil er Geld gebraucht habe (Protokoll vom 24.06.2020, AS 83). Zumal selbst die Beschäftigung im Bundesgebiet bei der XXXX ab dem 29.01.2020 den BF nicht davon abzuhalten vermochte, sein Verhalten in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz zu beenden und er dessen ungeachtet seine Straftaten weiter fortsetzte, kann dem BF bei gesamtheitlicher Betrachtung keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden.

Hinsichtlich seines Aufenthalts im Bundesgebiet gilt es anzumerken, dass der BF erst seit Januar 2020 nachweislich im Bundesgebiet aufhältig gewesen war, sich bereits ab März 2020 in Strafhaft befand und im Juni 2020 verurteilt wurde. Abgesehen von seiner knapp eineinhalbmonatigen Beschäftigung bei der XXXX bis zu seiner Inhaftierung setzte der BF im Bundesgebiet keine Integrationsschritte. Entsprechend der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.2. spricht er weder Deutsch, noch ist er Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. In Österreich weist der BF keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen im Sinne des Art 8 EMRK auf und leben die Gattin, beide Töchter, Mutter und Bruder des BF in Serbien, weshalb auch der BF starke Bindungen zu diesem Binnenstaat aufweist, was sich auch aus seinem Wunsch, nach Serbien zu seiner Familie zurückkehren zu wollen (Protokoll vom 24.06.2020, AS 89), ergibt.

Bei einer Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF und der damit einhergehenden Gefährlichkeitsprognose sind die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls höher zu gewichten als die gegenläufigen (geringen) privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen die BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere in Hinblick auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem Schutz der Gesundheit anderer erforderlich.

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG liegen somit gegenständlich vor. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Jedoch erscheint die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 8 Jahren gegenständlich nicht geboten, zumal der BF erstmalig in Österreich straffällig wurde, sich geständig zeigte und durch die Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, lediglich ein Viertel des möglichen Strafrahmens von bis zu fünf Jahren ausgeschöpft wurde. Dem erkennenden Gericht erscheint in Anbetracht dessen ein Zeitraum von 3 Jahren als ausreichend und wird danach (bei Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr vom BF auszugehen sein.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots spruchgemäß in angemessener Weise auf 3 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.

3.2.    Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Aufgrund der relativierenden Einstellung des BF in Zusammenhang mit seiner Suchtmitteldelinquenz, welche darüber hinaus ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt und wo eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, zudem massiv die Grundinteressen der Gesellschaft beeinträchtigt werden, war seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt:

- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

- Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich überdies den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten. Überdies ist unter Berücksichtigung aller zu Gunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschaffen vermag (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198) (VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Daraus ergibt sich keine Notwendigkeit, den Sachverhalt zu erörtern.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2235229.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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