Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I403 2235178-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die „Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH“ und „Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH“, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Slowakei, meldete am 01.09.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an.
Am 23.02.2017 wurde ihr seitens des Amtes der Wiener Landesregierung (MA 35) eine Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zweck „sonstige Angelegenheiten (§ 51 Abs. 1 Z 2)“ ausgestellt, nachdem ihr in Österreich lebender Sohn für sie eine eidesstaatliche Unterhaltserklärung abgegeben hatte.
Am 09.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage, welcher mit Bescheid der PVA vom 27.09.2018 abgelehnt wurde.
In einem Schreiben der MA 35 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 01.02.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nach Stellung ihres Antrages auf Gewährung der Ausgleichszulage aufgefordert worden sei nachzuweisen, dass sie weiterhin über ausreichende Existenzmittel verfüge, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Es stehe somit fest, dass sie über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge und auch ihr Sohn nicht mehr für ihren Unterhalt aufkomme, weshalb sie nunmehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei und „die Erteilungsvoraussetzungen nach § 51 NAG“ somit weggefallen seien. Das BFA werde daher gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 29.05.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Ausweisung gegen sie geprüft werde und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse in Österreich abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 17.06.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich führte sie im Wesentlichen aus, im August 2016 zum Zweck der Familienzusammenführung sowie zur Unterstützung ihres in Österreich lebenden Sohnes, welcher alleinerziehender Vater von zwei minderjährigen Kindern sei, nach Österreich gekommen zu sein. Sie sei bereits seit dem Jahr 1993 in Pension und lebe nunmehr bei ihrem Sohn und ihren beiden Enkelkindern in Wien. In der Slowakei halte sich nur noch eine Schwester von ihr auf, mit welcher sie gelegentlich telefonischen Kontakt habe. Dem Schreiben angeschlossen waren u.a. ihre Anmeldebescheinigung der MA 35 vom 23.02.2017 mit dem Aufenthaltszweck „sonstige Angelegenheiten (§ 51 Abs. 1 Z 2)“, ihre E-Card sowie ein medizinischer Befund vom 06.07.2017.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass sie über genügend Existenzmittel verfüge, um nicht einer Gebietskörperschaft zur Last zu fallen. Hierfür möge sie den negativen Bescheid hinsichtlich ihres Antrages auf Gewährung der Ausgleichszulage, einen Dienstzettel oder Einkommensnachweis ihres Sohnes sowie etwaige sonstige Nachweise über vorhandene Existenzmittel (etwa in Form eines Sparbuches in Kopie oder eines Bankkontoauszuges) in Vorlage bringen.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den ablehnenden Bescheid der PVA vom 27.09.2018 hinsichtlich ihres Antrages auf Gewährung der Ausgleichszulage sowie die Gehaltsabrechnung ihres Sohnes vom Juni 2020.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß „§ 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF“ aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise über ausreichende Existenzmittel erbracht und werde ihr angesichts des Umstandes, dass sie einen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage eingebracht habe, auch nicht tatsächlich von ihrem Sohn Unterhalt gewährt.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.09.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde u.a. vorgebracht, die Beschwerdeführerin verfüge seit dem Jahr 2016 über ausreichende Existenzmittel durch Unterhaltsleistungen ihres Sohnes sowie ihrer monatlichen slowakischen Pension in der Höhe von 392 Euro, überdies sei sie durchgehend krankenversichert gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Auffassung gelange, die Beschwerdeführerin habe keine ausreichenden Existenzmittel und bestehe auch nicht die Gefahr, dass sie eine fortwährende Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könnte, nachdem ihr Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage seitens der PVA abgelehnt worden sei. Der Beschwerde ergänzend angeschlossen wurde der slowakische Pensionsbescheid der Beschwerdeführerin sowie eine neuerliche eidesstaatliche Unterhaltserklärung ihres Sohnes vom 10.09.2020, wonach dieser für alle Kosten, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verbunden seien, aufkommen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Die volljährige Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Ihre Identität steht fest.
Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Sie hat im Juli 2017 nach körperlicher Überanstrengung einen NSTEMI (Anm.: Nicht-ST-Hebungsinfarkt) erlitten und wurde hierbei eine „akute ischämische Herzkrankheit“ diagnostiziert. Eine daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit zum Entscheidungszeitpunkt wurde nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat keine Sorgepflichten.
Seit dem 01.09.2016 ist sie durchgehend im Bundesgebiet bei ihrem Sohn hauptgemeldet und lebt mit diesem und ihren beiden minderjährigen Enkelkindern (geb. 2005 und 2006) in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Sohn (IFA-Zl. XXXX ) sowie ihre beiden Enkelkinder (IFA-Zl.en XXXX ) sind ebenfalls slowakische Staatsangehörige und halten sich auf Grundlage eines Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern iSd § 53a Abs. 1 NAG rechtmäßig in Österreich auf. Ansonsten verfügt sie im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Zuvor hat sie sich in der Slowakei aufgehalten, wo noch ihre Schwester lebt, zu der sie gelegentlich telefonischen Kontakt hat.
Die einundachtzigjährige Beschwerdeführerin bezieht eine Pension aus der Slowakei in der Höhe von 392 Euro monatlich und ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Darüber hinaus wird ihr von ihrem in Österreich lebenden Sohn Unterhalt gewährt, welcher seit Februar 2010 durchgehend einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen nachgeht und dadurch ein Einkommen in der Höhe von etwa 2400 Euro netto monatlich erzielt.
Die Beschwerdeführerin weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht auf.
Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres – wie sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik ergibt - vor der Meldebehörde in Vorlage gebrachten slowakischen Reisepasses Nr. XXXX fest.
Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen und ihren Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.
Dass die Beschwerdeführerin im Juli 2017 nach körperlicher Überanstrengung einen NSTEMI (Anm.: Nicht-ST-Hebungsinfarkt) erlitten hat und hierbei eine „akute ischämische Herzkrankheit“ diagnostiziert wurde, ergibt sich aus einem im Administrativverfahren in Vorlage gebrachten Befund des Landesklinikums XXXX vom 06.07.2017. Nachdem keine aktuelleren Befunde vorgelegt oder eine weiterführende Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurden, ist eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich.
Die dauerhafte Meldung der Beschwerdeführerin seit 01.09.2016 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn und ihren beiden Enkelkindern ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin geschieden ist.
Die Feststellungen hinsichtlich des Daueraufenthaltsrechts ihres Sohnes sowie der beiden Enkelkinder in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus der Slowakei eine Pension in der Höhe von 392 Euro monatlich bezieht, ergibt sich aus einem dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Pensionsbescheid der "Sociálna pois?ov?a ústredie" (Anm.: Hauptsitz der Sozialversicherung) in Bratislava vom 11.12.2019.
Der Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer in Kopie in Vorlage gebrachten E-Card sowie aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.
Die unselbständige Erwerbstätigkeit des in Österreich lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin als Angestellter in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen seit Februar 2010 ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er dadurch ein Einkommen in der Höhe von etwa 2400 Euro netto monatlich erzielt, ergibt sich aus seiner in Vorlage gebrachten Gehaltsabrechnung vom Juni 2020.
Dass der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich lebenden Sohn Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus dessen diesbezüglicher eidesstaatlicher Erklärung vom 23.02.2017, wonach er für alle mit dem Aufenthalt seiner Mutter im Bundesgebiet verbundenen Kosten aufkommen werde, sowie aus seiner zweiten, inhaltsgleichen eidesstaatlichen Erklärung vom 10.09.2020, welche dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatz angeschlossen wurde (und in welcher überdies darauf hingewiesen wurde, dass er seine erste Erklärung aus dem Jahr 2017 nie widerrufen hat).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen der Ausweisung:
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 27/2020 regelt die Ausweisung:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3.2. Zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin:
§ 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF BGBl. I Nr. 24/2020 regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
§ 52 NAG regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.
Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" überschriebene § 52 NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 2 ("Begriffsbestimmungen") Z 2 lit. d der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[…]
2. „Familienangehöriger“
[…]
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
[…]“
Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:
„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“
Da die Beschwerdeführerin in Österreich allseits unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (wodurch sie auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob sie den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, auf dessen Grundlage ihr am 23.02.2017 seitens der MA 35 eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate ausgestellt worden war, nach wie vor erfüllt. Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beurteilen, ob sie über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.
Wie den seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen in einer Zusammenschau mit einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger entnommen werden kann, bezieht sie eine monatliche (slowakische) Pension in der Höhe von 392 Euro und verfügt über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Auch hat sie im Bundesgebiet weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage bezogen, nachdem ihr Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 27.09.2018 abgelehnt wurde.
Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden sind (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; überdies VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen" dahingehend auszulegen sei, dass es ausreichend ist, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, sodass diese etwa auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh u.a., C-218/14, Rn. 74). Folglich schließt der Umstand, dass die Existenzmittel, über die die Beschwerdeführerin verfügt, u.a. aus dem Einkommen ihres in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Sohnes stammen, es nicht aus, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist (vgl. EuGH aaO., Rn. 76; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).
Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0034; 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).
Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0081; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). In einer Zusammenschau aus den dem Beschwerdeschriftsatz nunmehr ergänzend angeschlossenen Unterlagen in Form des slowakischen Pensionsbescheides der Beschwerdeführerin sowie der neuerlichen, eidesstaatlichen Erklärung ihres Sohnes vom 10.09.2020 (wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass er auch seine ursprünglich aus dem Jahr 2017 stammende eidesstaatliche Unterhaltserklärung nie widerrufen hat), wonach er für sämtliche Kosten, die mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verbunden sind, aufkommen werde, mit den bereits im Administrativverfahren in Vorlage gebrachten bzw. erhobenen Bescheinigungen (Gehaltsabrechnung des Sohnes, E-Card, ablehnender Bescheid der PVA, Abfragen im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger) ist nach wie vor von einer Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Wenngleich sie lediglich eine Pension in Höhe von 392 Euro bezieht, so erzielt ihr Sohn, welcher nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert und seit dem Jahr 2010 bei demselben Unternehmen beschäftigt ist, aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa 2400 Euro und kommt für den Unterhalt der Beschwerdeführerin auf.
Auch wenn die Stellung eines Antrages auf Gewährung der Ausgleichszulage indizieren mag, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, so steht unter Berücksichtigung der konkreten Situation, wonach der betreffende Antrag bereits im September 2018 seitens der PVA abgelehnt wurde und die Beschwerdeführerin offenkundig - mit der Unterstützung ihres Sohnes - dennoch bislang ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen oder der Ausgleichszulage zur Selbsterhaltung im Bundesgebiet fähig war, fest, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt. Demzufolge kommt ihr gemäß §§ 51 Abs. 1 Z 2 iVm 55 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin fallgegenständlich darüber hinaus auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zukommt. Dieser Tatbestand setzt (in Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 lit. d iVm Art. 7 Abs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie) voraus, dass einem EWR-Bürger, welcher Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ist, von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH).
Fallgegenständlich wird der Beschwerdeführerin als Angehöriger in gerader aufsteigender Linie ihres unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Sohnes von diesem tatsächlich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) im September 2016 Unterhalt in Form von materieller Unterstützung im Sinne der vorzitierten Judikatur – etwa durch die Überlassung von Wohnraum sowie anderweitige, eidesstaatlich zugesicherte Kostenübernahmen - gewährt und vermag daran auch der Umstand, dass sie einmalig einen bereits im September 2018 abgelehnten Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage gestellt hat, nichts zu ändern.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.
In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zu überprüfen war letztlich nur das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, was durch die Vorlage ergänzender Unterlagen mit dem Beschwerdeschriftsatz nachgewiesen wurde.
Es waren keine weiteren Beweise aufzunehmen und wurde zudem dem Beschwerdebegehren stattgegeben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen UnterhaltszahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2235178.1.00Im RIS seit
24.02.2021Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021