TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/2 I422 2235471-1

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Entscheidungsdatum

02.10.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53 Abs2 Z5
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I422 2235471-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch RA Mag. Milorad ERDELEAN, Heinrichsgasse 4/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020, Zl. 1265965007/200565558, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde einer rumänischen Staatsangehörigen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020, Zl. 1265965007/200565558. In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde auf der Grundlage einer Betretung der Beschwerdeführerin bei der illegalen Prostitution ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien. Ihre Identität steht fest.

Sie hält sich seit 25.06.2020 im Bundesgebiet auf und ist seit 02.07.2020 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor war sie bereits am 16.11.2017 und von 01.03.2018 bis 07.03.2018 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet meldebehördlich registriert.

Von 15.11.2017 bis 16.11.2017, 01.03.2018 bis 07.03.2018 und 07.03.2018 bis 31.03.2018 war die Beschwerdeführerin in Gastronomiebetrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 30.06.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution betreten. Gegen sie wurde Anzeige nach dem Oberösterreichischen Sexualdienstleistungsgesetz an die LPD Oberösterreich erstattet. Mittlerweile war die Beschwerdeführerin am 07.07.2020 in einem Laufhaus in Wien tätig und übt sie seit 07.09.2020 ihre Tätigkeit als Prostituierte in einem Laufhaus in Oberösterreich aus. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Gesundheitspass, in welchem amtsärztliche Untersuchungen vom 26.03.2019, 28.03.2019, 07.07.2020 und vom 07.09.2020 eingetragen sind.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, jedoch über einen Freundeskreis. Ihre Familie lebt in Rumänien.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.08.2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das über sie verhängte Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Identität, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine sich dort einliegende Kopie ihres Personalausweises ist die Identität der Beschwerdeführerin belegt.

Aus der Einsichtnahme in das ZMR gründen die Feststellungen über die Einreise und den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten beruhen auf dem eingeholten Auszug des Sozialversicherungsträgers.

Aus dem im Akt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03.07.2020 ergibt sich die Feststellung zu illegalen Prostitutionsausübung der Beschwerdeführerin vom 30.06.2020. Aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sowie der vorgelegten Kopie des Gesundheitspasses der Beschwerdeführerin ergeben sich die Feststellungen zur nunmehrigen Prostitutionsausübung in einem Laufhaus und der Durchführung der entsprechenden Untersuchungen.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine familiären jedoch private Anknüpfungspunkte hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerde.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Beschwerdeführerin.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 18.08.2020, Zl. 1265965007/200565558 liegt im Verwaltungsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Rechtslage:

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für sie der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zu Anwendung.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Strafgerichtliche Verurteilungen liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie hat jedoch Übertretungen gegen die Prostitutionsausübung regelnden Bestimmungen sowie des COVID-19-Maßnahmengesetz zu verantworten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG idF FrÄG 2011 rechtfertige (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Das Gericht verkennt nicht, dass in der Anbahnung der Prostitution in Wohngebieten ein hoher Störwert inne ruht. Zur Wertung dieses Fehlverhaltens ist zu beachten, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, den Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z 5 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes erfüllt. Allgemeine Voraussetzung eines solchen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 leg. cit. sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nicht genannt. Nun enthält der im vorliegenden Fall anzuwendende § 67 Abs. 1 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit). Stellen Verstöße der genannten Art gegen die Bestimmungen über die Prostitution nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG dar, so gilt dies nach dem dargelegten Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die hier vorzunehmende Beurteilung nach § 67 Abs. 1 leg. cit. Erst wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne zugleich ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, liegt eine für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und eine Verletzung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten vor (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).

Im gegenständlichen Fall zeigen der mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Ausweis nach der Prostitutionsverordnung BGBl. 198/2015, die darin eingetragenen amtsärztlichen Untersuchungen und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit mittlerweile in einem Laufhaus nachgeht sowie die erst einmalige Betretung bei unerlaubter Prostitution, dass die von der genannten Judikatur geforderte Voraussetzung („wenn sich aus ihrem Fehlverhalten ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen“) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt. Aus dem Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin kann nicht geschlossen werden, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne die entsprechenden Bestimmungen zu beachten.

Da aufgrund der umseitigen Ausführungen aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität abgeleitet werden kann, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie unzulässig. In weiterer Folge erübrigt sich eine Prüfung, ob ein etwaiger mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verhältnismäßig wäre. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht vorliegen, ist dieses in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.

Dies bedingt auch den Entfall der darauf aufbauenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung).

Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft erneut wegen Verstößen auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften in Erscheinung treten, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie neuerlich zu prüfen sein.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Folge unerlaubter Prositution (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 07.05.2014, 2013/22/0233; 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; ua.) auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straftat Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2235471.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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