TE Bvwg Beschluss 2020/10/5 L529 2155379-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L529 2155375-1/13E

L529 2155374-1/14E

L529 2155379-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017, Zl. XXXX , XXXX und XXXX :

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“), Staatsangehörige des Irak, stellten am 27.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

I.3. Gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. dieser Bescheide vom 23.03.2017 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die BF nicht erschienen und die Beschwerdeführervertretung die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gab.

I.5. Mit Schriftsätzen der Beschwerdeführervertretung vom 31.08.2020 erfolgte die Zurückziehung der Beschwerden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit Schriftsätzen der Beschwerdeführervertretung vom 31.08.2020, beim BVwG am 31.08.2020 um 15.58 Uhr eingelangt, erfolgte unmissverständlich die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerden gegen die im Spruch angeführten Bescheide des BFA vom 23.03.2017.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt (insbesondere aus OZ 11).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerden mit Schriftsätzen vom 31.08.2020 ist der jeweilige Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 23.03.2017 rechtskräftig geworden und sind daher die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Familienverfahren Minderjährige Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2155379.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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