TE Bvwg Beschluss 2020/10/15 I403 2236091-1

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I403 2236091-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Rechtsanwälte Rast & Musliu in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2020, Zl. XXXX

A)

Der Beschwerde kommt gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 03.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er als Christ in Ägypten von Islamisten verfolgt worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 11 11 552-BAW abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ägypten ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. B1 424.472-1/2012/2E abgewiesen. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 22.02.2013, Zl. U 542-12/13 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.

2. Am 22.05.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zl. 13 06.611 EAST Ost bzw. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013, Zl. B1 424.472-2/2013/3E wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

3. Am 29.01.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Bruder von den Personen, die ihn bedrohen würden, ebenfalls verfolgt worden und daraufhin in die Niederlande geflohen sei. Zudem verwies er darauf, dass er seit mehr als drei Jahren eine Beziehung mit einer polnischen Staatsbürgerin führe, mit welcher er einen am XXXX 2019 geborenen Sohn habe.

4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2020 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

5. Am 12.10.2020 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich der Sachverhalt aufgrund des nunmehr im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens geändert habe. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und koptischen Glaubens. Er hält sich seit etwa neun Jahren im Bundesgebiet auf und stellte drei Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der am XXXX 2013 erfolgten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsbürgerin, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machte, war der Beschwerdeführer als Familienangehöriger aufenthaltsberechtigt. Die Ehe wurde am XXXX 2017 einvernehmlich geschieden.

Seit etwa drei Jahren führt der Beschwerdeführerin eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsbürgerin, die sich aktuell in Karenz befindet. Es besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Der gemeinsame Sohn wurde am XXXX 2019 geboren.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 2 BFA-VG lautet:

Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1.         ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2.         ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3.         eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

§ 17 Abs. 1 BFA-VG lautet:

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1.         diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2.         eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die auch die Mutter seines Sohnes ist, von der belangten Behörde befragt worden wäre. Insgesamt wurden weder das Kindeswohl noch die Frage des Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid ausreichend berücksichtigt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Befragung des Beschwerdeführers sowie eine zeugenschaftliche Befragung seiner Lebensgefährtin sind daher gegenständlich notwendig, um festzustellen, ob die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK darstellt.

Der Beschwerde war daher gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung Folgeantrag Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2236091.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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