TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/15 G313 2233911-3

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G313 2233911-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb.am XXXX StA.: Afghanistan, zu Recht erkannt:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:
Der betroffene Fremde (BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am, 21.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit dem Bescheid vom 23.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 21.01.2016 auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2020 zur Z. W273 2188533-1 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist am 26.03.2020 Rechtskraft erwachsen-.

Am 17.4.2020 versuchte der BF illegal in das deutsche Bundesgebiet einzureisen, wobei ihm die Einreise seitens der deutschen Polizei verweigert wurde und nach Österreich rücküberstellt wurde.

Am 18.4.2020 wurde gegen den BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt.

Am 22.4.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asyl-Folgeantrag.

Dieser wurde mit Bescheid vom 8.5.2020 negativ entschieden und erwuchs am 23.5.2020 in Rechtskraft.

Am 15.5.2020 erfolgte von der afghanischen Botschaft die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ.

Am 12.08.2020, und 16.9.2020 wurde seitens des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 12.10.2020 erfolgte die gegenständliche 3.Aktevorlage gem.§ 22a Abs.4 BFA-VG.

Am 12.10.2020 wurde dem BF zur Stellungnahme des BFA, mit Bekanntgabe des Rückführungstermines nach Afghanistan zw. 10-12. November zur Abgabe einer Stellungnahme zugestellt.

Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Beweiswürdigung:

Der betroffene Fremde wurde am 18.04.2020 von der deutschen Bundespolizei rückübernommen (siehe Email der LPD Salzburg vom 18.04.2020). Der betroffene Fremde habe dabei angegeben, nach Frankreich reisen zu wollen. Hinsichtlich des BF wurde von der Bundespolizeidirektion München am 17.04.2020 eine Einreiseverweigerung verhängt. Laut Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Salzburg vom 17.04.2020 versuchte der BF am 17.04.2020 mit dem Zug von Österreich nach Deutschland zu reisen, nach seiner Rückübernahme wurde er gemäß § 34 BFA-VG festgenommen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.04.2020 gab er an, afghanischer Staatsangehörigkeit zu sein und der tadschikischen Volksgruppe anzugehören. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und führe ca. € 360 in bar mit sich.

Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18.04.2020 wurde über den betroffenen Fremden gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sein am 22.01.2016 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2018 abgewiesen worden sei, eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes des vom 25.03.2020 sei die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Der BF habe gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen, es bestehe das Risiko des Untertauchens, er habe versucht illegal weiterzureisen. Es liege aus folgenden Gründen Fluchtgefahr vor: Kein tatsächlich bestehendes Familienleben Österreich, keine soziale oder berufliche Integration, Verfahrensentziehung, versuchte Weiterreise nach Deutschland, Verletzung der Mitwirkungspflicht, Verschleierung der Identität, fehlende finanzielle Mittel sowie Rückkehrunwilligkeit. Der BF sei daher nicht als vertrauenswürdig anzusehen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, es würden keine Umstände vorliegen, die für ein gelinderes Mittel sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass afghanische Staatsangehörige innerhalb Zukunft wieder in Ihrem Herkunftsstaat verbracht werden können, es würden auch schon Vorbereitungen zukünftigen Abschiebung getroffen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.04.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Weiters wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt. Die Entscheidung ist am 23.05.2020 in Rechtskraft erwachsen

Es liegen laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.09.2020 folgende polizeiliche Meldungen vor:

03.03.2016 bis 07.11.2019, 12.11.2019 bis 30.04.2020. Seit 06.05.2020 ist der betroffene Fremde im AHZ XXXX gemeldet.

Der betroffene Fremde ist strafgerichtlich unbescholten.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, er ist beruflich und sozial nicht verankert, er verfügt über keine finanziellen Mittel. Er hat zuletzt in einer Unterkunft für Asylwerber im Burgenland gewohnt.

Es liegt kein Dokument zum Identitätsnachweis des BF vor.

Die Afghanische Botschaft hat am 15.05.2020 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.

Die Ausstellung eines HRZ kann zeitnah vor der Rücküberstellung nach Afghanistan erfolgen, dies hat die Afghanische Botschaft zugesagt. Seit März 2020 (Covid-Lockdown) fanden keine Charterrückführungen nach Afghanistan statt. Die für Juni, September und Oktober vorgesehenen Charterabschiebungen nach Afghanistan wurden storniert, nunmehr ist eine Charterabschiebung für 10. Bis 12.November angesetzt, bzw auch ab 15.12.2020.

§ 76 FPG lautet auszugsweise:

„….

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; - 9 -

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; - 10 -

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

….

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 80 Abs. 1 bis 4 FPG lauten:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt-

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“

Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind.

Zu Spruchpunkt A.):

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner

Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gegen den betroffenen Fremden liegt ein durchsetzbares Einreiseverbot und eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, er hat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt als bereits die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig war, um weiterhin seine Abschiebung zu verzögern, er ist weder familiär noch sozial im Bundesgebiet verankert, er wollte nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens über Deutschland nach Frankreich reisen und wurde von Deutschland rückübernommen, es liegt daher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2, 3, 5 und 9 FPG vor.

Der BF verfügt über kein Reisedokument, die Afghanische Botschaft hat die Ausstellung eines HRZ, wie bereits in der mündlichen Verhandlung am 16.9.2020 festgestellt, zugesagt.

Zur Verhältnismäßigkeit:

Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass beim BF die Fluchtgefahr erheblich ist, zumal die Tatbestände der Z. 2, 3, 5 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt sind. Darüber hinaus hat der BF bereits sich seiner Abschiebung durch Ausreise nach Deutschland entzogen und wurde in Deutschland aufgegriffen. Wiederholt, auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 16.9.2020 hat sich der BF rückkehrunwillig gezeigt. Im Hinblick darauf, dass bereits für 10.bis 12.November 2020 eine Charterabschiebung nach Afghanistan angesetzt ist, und auch danach ab 15.12.2020 Abschiebetermine fixiert sind und im Gegenstand auch § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG vorliegt, ist zum Entscheidungszeitpunkt die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig zu sehen.

Zu Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2233911.3.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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