TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 I422 2235695-1

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53 Abs2 Z5
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I422 2235695-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2020, Zl. 49627708/190635113, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz ESSL, Erzabt-Klotz-Straße 12, 5020 Salzburg, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zl. 49627708/190635113, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Aufgrund einer Betretung bei der unerlaubten Wohnungsprostitution wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2020, Zl. 49627708/190635113, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.08.2020, mit welcher die Beschwerdeführerin schwere Verfahrensmängel, unrichtige Feststellungen sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides monierte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2020 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ab. Sie erließ gegen die Beschwerdeführerin nunmehr ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt I.) und erteilte der Beschwerdeführerin einen Durchsetzungsschub von einem Monat (Spruchpunkt II.).

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 23.09.2020 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien. Ihre Identität steht fest.

Sie hielt sich erstmals von 09.01.2012 bis 27.09.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. In den darauffolgenden Jahren war die Beschwerdeführerin stets abwechselnd für mehrere Monate in Österreich und Rumänien aufhältig. Von Dezember 2015 bis Juli 2018 hielt sich die Beschwerdeführerin ausschließlich in Rumänien auf. Mit Hauptwohnsitz in Österreich registriert war die Beschwerdeführerin zuletzt von 25.03.2019 bis 02.04.2019, danach bestanden zahlreiche tages- und wochenweise wechselnde Nebenwohnsitze. Am 27.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin nach Rumänien abgeschoben.

Die Beschwerdeführerin wurde am 06.03.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution betreten. Gegen sie wurde Anzeige wegen verschiedener Verstöße gegen Vorschriften, welche die Prostitution regeln, erstattet. Über die Beschwerdeführerin wurde in der Folge eine Geldstrafe in Höhe von EUR 850,-- verhängt. Dabei handelt es sich um die einzige Verwaltungsstrafe gegen die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Gesundheitspass, in welchem 24 amtsärztliche Untersuchungen im Jahr 2015, vier amtsärztliche Untersuchungen im Jahr 2018 sowie jüngst Untersuchungen vom 02.12.2019, 07.01.2020, 04.02.2020 und 24.06.2020 eingetragen sind.

Im Bundesgebiet lebt die Schwester der Beschwerdeführerin, zu welcher ein familiäres Verhältnis besteht. Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.07.2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen, ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das über sie verhängte Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2020 reduzierte die belangte Behörde die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre und erteilte der Beschwerdeführerin einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der Angaben im Beschwerdeschriftsatz, der schriftlichen Stellungnahme vom 24.08.2020 und der Beschwerdevorentscheidung. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Identität, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine dort einliegende Kopie ihres Personalausweises ist die Identität der Beschwerdeführerin belegt.

Aus der Einsichtnahme in das ZMR in Zusammenschau mit ihren plausiblen Angaben im Beschwerdeschriftsatz und den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung gründen die Feststellungen über die Einreise und den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

Aus dem im Akt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.03.2020 ergibt sich die Feststellung zur illegalen (Wohnungs-)Prostitutionsausübung der Beschwerdeführerin am 06.03.2020. Die daraus resultierende Verwaltungsstrafe und das Nichtvorliegen weiterer Verwaltungsübertretungen ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anfragebeantwortung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.07.2020.

Aus der vorgelegten Kopie des Gesundheitspasses der Beschwerdeführerin ergibt sich die Feststellung zu den durchgeführten amtsärztlichen Untersuchungen.

Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet familiäre Bindungen in Form ihrer Schwester hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerde. Die Feststellung zum Fehlen weiterer Anknüpfungspunkte war mangels gegenteiligem Vorbringen zu treffen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Beschwerdeführerin.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20.07.2020, Zl. 49627708/190635113 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2020 liegen im Verwaltungsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

3.1. Rechtslage:

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für sie der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zu Anwendung.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Strafgerichtliche Verurteilungen liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie hat jedoch Übertretungen der die Prostitutionsausübung regelnden Bestimmungen zu verantworten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG idF FrÄG 2011 rechtfertige (vgl. VwGH 22.01.2014).

Das Gericht verkennt nicht, dass in der Anbahnung der Prostitution in Wohngebieten ein hoher Störwert inne ruht. Zur Wertung dieses Fehlverhaltens ist zu beachten, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, den Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z 5 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes erfüllt. Allgemeine Voraussetzung eines solchen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 leg. cit. sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nicht genannt. Nun enthält der im vorliegenden Fall anzuwendende § 67 Abs. 1 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit). Stellen Verstöße der genannten Art gegen die Bestimmungen über die Prostitution nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG dar, so gilt dies nach dem dargelegten Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die hier vorzunehmende Beurteilung nach § 67 Abs. 1 leg. cit.. Erst wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne zugleich ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, liegt eine für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und eine Verletzung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten vor (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, 2012/22/0246; 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).

Im Bescheid vom 20.07.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen „Gesundheitspass“ verfügt und dementsprechend ihrer Pflicht zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen auch nicht nachgekommen ist. Die dem Beschwerdeschriftsatz beigelegte Kopie des Gesundheitspasses mit den jeweiligen Eintragungen würdigte die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2020 dahingehend, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre reduziert und der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde.

Der vorliegende Ausweis nach der Prostitutionsverordnung BGBl. 198/2015, die darin eingetragenen amtsärztlichen Untersuchungen, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit vor und während der Betretung bei der Wohnungsprostitution in Bordellen nachging, die erst einmalige Betretung bei unerlaubter Prostitution sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile nach Rumänien abgeschoben wurde, zeigen, dass die von der genannten Judikatur geforderte Voraussetzung („wenn sich aus ihrem Fehlverhalten ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen“) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt. Aus dem Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin kann nicht geschlossen werden, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne die entsprechenden Bestimmungen zu beachten.

Da aufgrund der umseitigen Ausführungen aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität abgeleitet werden kann, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie unzulässig. In weiterer Folge erübrigt sich eine Prüfung, ob ein etwaiger mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verhältnismäßig wäre. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht vorliegen, ist die Beschwerdevorentscheidung in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.

Dies bedingt auch den Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunktes II. der Beschwerdevorentscheidung (Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes).

Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft erneut wegen Verstößen auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften in Erscheinung treten, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie neuerlich zu prüfen sein.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Folge unerlaubter Prostitution (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 07.05.2014, 2013/22/0233; 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; ua.) auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Unionsbürger Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2235695.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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