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E1N;Norm
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/11/0115 E 26. März 1998Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache der D Gesellschaft m.b.H. in F, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 14. November 1995, Zl. III-6702/1490023, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. November 1995 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldkirch vom 16. August 1995, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die türkische Staatsangehörige R D abgelehnt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf "richtige Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates", weiters in ihrem Recht auf "richtige Anwendung der Bestimmungen des AuslBG" sowie ferner in ihrem Recht auf "ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren" verletzt. In Ausführung der von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte bringt sie jedoch ausschließlich vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei deshalb unrichtig, weil die beantragte Ausländerin auf Grund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 in Verbindung mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei "freien Zugang zu jeder von ihr gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, weshalb für die Beschäftigungsaufnahme von Frau R D grundsätzlich keinerlei Beschäftigungsbewilligung benötigt wird." Die belangte Behörde hätte daher bei gesetzeskonformer Vorgangsweise zum Ergebnis gelangen müssen, daß das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und der auf Grund dieses Abkommens ergangene Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation durch den Beitritt Österreichs zur EU unmittelbar anwendbares Bundesrecht geworden sei und die beantragte Ausländerin im Sinne des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation freien Zugang zu jeder von ihr gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis habe. Aus den Bestimmungen des AVG, insbesondere aber auch aus § 1 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ergebe sich, daß zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern durch die Bestimmungen des AuslBG nicht berührt würden, was zur Folge hätte haben müssen, daß die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag wegen Unzuständigkeit hätte zurückweisen müssen.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit in einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 412 f referierte hg. Judikatur). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil die von ihr beantragte ausländische (türkische) Arbeitskraft auf Grund des Assoziationsrechtes mit der Türkei dem Anwendungsbereich des AuslBG nicht unterliege.
Zu dem von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Assoziationsrecht mit der Türkei hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, u.a. dargelegt, daß ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers bei Erfüllung der im Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates genannten entsprechenden Voraussetzungen des Art. 7 freien (keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis des jeweiligen Mitgliedstaates (hier: Österreich) genießt. Nichts anderes hat aber für einen türkischen Arbeitnehmer selbst zu gelten, der die entsprechenden Voraussetzungen des Beschlusses Nr. 1/80 zu erfüllen vermag.
Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Beschwerde ausdrücklich vor, daß der von ihr beantragten türkischen Arbeitskraft ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich nach dem in Rede stehenden Assoziationsrecht zustehe. Solcherart gibt sie daher selbst zu erkennen, daß die Beschäftigung der von ihr in Aussicht genommenen türkischen Arbeitnehmerin keiner Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bedurfte und demnach eine derartige Bewilligung von ihr auch nicht benötigt werde. Ausgehend von diesen Beschwerdebehauptungen kann die beschwerdeführende Partei somit durch die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem - ihrer Argumentation zufolge nicht anwendbaren - AuslBG in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt worden sein.
Da aus diesen Gründen die beschwerdeführende Partei somit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090340.X00Im RIS seit
03.04.2001