TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/23 G308 2234658-3

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G308 2234658-3/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. PENNITZ in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Ägypten, zu BFA-Zahl XXXX zu Recht:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der betroffene Fremde (im Folgenden auch kurz BF) stellte am 16.05.2020 einen Antrag auf internationalem Schutz. Mit Bescheid vom 07.06.2020 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status als Asylberechtigter wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 AsylG bezüglich des Antrags auf interrationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid wurde am 25.06.2020 rechtskräftig.

Zuvor hatte der BF bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden.

1.2. Mit Urteil vom XXXX .2018, wurde der BF durch das Landesgericht XXXX zu XXXX wegen versuchter Vergewaltigung gemäß §§ 201 Abs. 1 und 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

1.3. Am 12.11.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Ägypten eingeleitet.

1.4. Mit Mandatsbescheid vom 18.05.2020, GZ XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet am 25.06.2020 wurde er dem ägyptischen Konsulat vorgeführt, vorerst mit dem Ergebnis, dass es sich bei ihm um keinen ägyptischen Staatsbürger handelt.

Am 01.07.2020 wurde zum Zwecke der Personenfeststellung das Bundeskriminalamt um Unterstützung gebeten, via Interpol Algier, Interpol Tunis, Interpol Tripolis, Interpol Kairo und Interpol Rabat in der Angelegenheit tätig zu werden. Am 11.08.2020 erfolgte diesbezüglich eine Urgenz. Am 13.08.2020 wurde auch ein HRZ-Verfahren mit Libyen eröffnet, ein Vorführtermin wurde für den 02.10.2020 geplant. Dieser ergab, dass eine libysche Staatsangehörigkeit auszuschließen ist.

Am 25.08.2020 erfolgte die Mitteilung des Bundeskriminalamtes, dass der Fremde als XXXX , geb. XXXX in XXXX /Ägypten, identifiziert worden sei. Bei der Mutter des Fremden handelt es sich um XXXX .

Nach Vorhalt in der Verhandlung vom 04.09.2020 gestand der BF seine wahre Identität ein.

In der Folge wurde seitens der HRZ-Abteilung des BFA erneut mit der ägyptischen Botschaft Kontakt aufgenommen und ist ein weiterer Vorführtermin im Oktober angedacht. Dieser wurde jedoch annuliert, da die Identität einer Überprüfung in Kairo zugeführt wird und danach der ägyptischen Botschaft avisiert wird. Die HRZ Abteilung des BFA ist im ständigen Austausch mit dieser.

1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ G309 2234658-2/7 vom 30.09.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen dass die Aufrechterhaltung des Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.6. Am 20.10.2020 erfolgte gemäß § 22 Abs 4 BFA-VG die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung gemäß § 76 Abs 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs 4 BFA-VG.

1.7. Mit Schreiben des BVwG vom 21.10.2020 wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Ägypten.

1.2. Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt, und befand sich bis XXXX .05.2020 in Strafhaft.

1.3. Der BF ist nicht bereit, nach Ägypten auszureisen. Im Zuge der mündliche Verhandlungen am 04.09.2020 und 30.09.2020 vor dem Bundesverwaltungsgerichtgab der BF an, nicht nach Ägypten ausreisen zu wollen. Auch erklärte er im Rahmen der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig zu sein. Es wird festgestellt, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF zeigt und zeigte sich zudem in keiner Phase des Verfahrens rückkehrwillig und hat bis dato nichts unternommen um ein Reisedokument zu erlangen.

1.4. Der BF befindet sich seit XXXX .05.2020 in Schubhaft.

1.5. Es wird festgestellt, dass der BF in Österreich keine familiäre oder sonstige soziale Anbindung, keinen gesicherten Wohnsitz und keine Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes hat. Der BF leidet an keinen Erkrankungen die eine Haftfähigkeit ausschließen würden.

1.6.Trotz der COVID 19 Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass seine Abschiebung nach Ägypten durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Inland untertauchen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), die angeführte Staatsangehörigkeit sowie der Nichtbesitz der österreichischen Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. den Angaben in den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, zum fehlenden Besitz von Identitätsurkunden sowie zu den ihn betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, einer Ausfertigung der oben zitierten Erkenntnisse des BVwG und auf den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und auch keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, aus diesem auszureisen, sowie die fehlenden sozialen Bindungen beruht auf den Feststellungen im Bescheid als auch auf den Angaben des BF.

Ferner verfügt der BF über keine privaten, familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, hat kein Einkommen und kein Vermögen.

2.2. Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.

Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der angegebenen Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse getroffen, wie auch anhand der Abfragen der Strafregisterauskunft, des Zentralem Melderegister, des Sozialversicherungsauszuges und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat:

Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte.

Es gibt keine Beweisergebnisse, aus denen sich eine maßgebliche soziale Verankerung des BF in Österreich ableiten lässt.

Die beschränkten finanziellen Mittel des BF ergeben aus der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Der Gang des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF und die vorübergehende Unmöglichkeit einer Außerlandesbringung des BF wurde vom BFA schlüssig dargelegt. Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Da diese Maßnahmen sowohl im Inland als auch im Ausland durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten Monate, eine Rückführung nach Ägypten bewerkstelligt werden kann.

Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes und über keinen aufrechten Wohnsitz. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und bestehen im Bundesgebiet keine feststellbaren familiären Beziehungen.

Der BF wurde wegen versuchter Vergewaltigung gemäß §§ 201 Abs. 1 und 15 StGB rechtskräftig vom Landesgericht XXXX zu XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere da unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF stellte im Bundesgebiet insgesamt bereits drei Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, die alle rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Gegen den BF besteht weiters ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Der BF fiel zudem auch in der Schubhaft mehrfach mit seinem renitenten und aggressiven Verhalten auf. Der BF bedient sich Aliasidentitäten und täuschte damit bewusst staatliche Einrichtungen und Institutionen. Daraus ergibt sich ebenso die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF und ist davon auszugehen, dass er sich abseits einer weiteren Anhaltung in Schubhaft dem Verfahren entziehen werde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

3.2.:

Zunächst ist festzuhalten, dass den mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020, G309 2234658-2, dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt. Auf diese Entscheidungen wird daher vollinhaltlich verwiesen.

In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 FPG vor. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, sowie seiner fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet.

Bei der Abwägung ist auch seine strafgerichtliche Verurteilung heranzuziehen. Die massive Delinquenz des BF vergrößert das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich (§ 76 Abs. 2a FPG).

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten nach. Das Verfahren hat keine maßgebliche Änderung der Umstände seit der Verhängung der Schubhaft ergeben.

Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss durchaus angenommen werden, dass weiterhin ein dringender Sicherungsbedarf besteht. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass derzeit Reisebeschränkungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie vorliegen, sind diese nach derzeitigem Stand jedoch als vorübergehend anzusehen, und werden voraussichtlich in nächster Zeit wieder wegfallen bzw. sind teilweise auch schon wieder weggefallen.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024).

Da vorliegend von einem absehbaren Ende der Schubhaft durch Vornahme einer Abschiebung auszugehen ist, bestehen vor dem Hintergrund dieser VwGH-Judikatur keine Bedenken an ihrer weiteren Aufrechterhaltung, zumal der BF bislang, wiederholt angegeben hat, nicht freiwillig nach Ägypten zurückkehren zu wollen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 18.05.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im vorliegenden Fall geht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervor, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2234658.3.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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