TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/27 W221 2127813-1

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W221 2127813-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 02.05.2016, Zl. P6/348164/2015, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Aufgrund Ihres Antrages auf Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Dienstantritt vom 09.11.2015 wird gemäß § 12 GehG 1956 eine Dauer von 3 Jahren und 8 Monaten festgestellt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit im Spruch genannten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 02.05.2016, zugestellt am 10.05.2016, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Feststellung des Besoldungsdienstalters eine Dauer von zwei Jahre und sechs Monate festgestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sechs Monate Grundwehrdienst sowie zwei Jahre Grundausbildung für den Exekutivdienst absolviert habe, die ihm als Vordienstzeiten angerechnet würden. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus begehrten Zeiten seiner Tätigkeit bei der Universität Wien im Rahmen von Drittmittelprojekten seien gemäß § 12 Abs. 2 GehG 1956 nicht anrechenbar, weil es sich um keine einschlägige Berufserfahrung handle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 07.06.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass er den Bescheid nur insoweit anfechte, als damit nicht seinem ganzen Begehren Folge gegeben wurde, wobei die erfolgte Anrechnung von zwei Jahren und sechs Monaten nicht bekämpft werde. In der Sache führt der Beschwerdeführer einerseits aus, dass er den Präsenzdienst insgesamt 14 Monate lang geleistet habe (8 Monate gesetzlich vorgeschrieben, weitere sechs Monate als Zeitsoldat). § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 verweise auf das Wehrgesetz ohne speziell eine Fassung anzuführen. Eine verfassungskonforme Interpretation müsse daher dazu führen, dass dem Beschwerdeführer acht Monate angerechnet werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer von 01.03.2004 bis 31.12.2004 sowie vom 01.11.2005 bis zum 31.05.2006 bei Drittmittelprojekten der Universität Wien mitgearbeitet, die vom Bundesministerium für Inneres, Abteilung Gedenkstätten, beauftragt worden seien. Das Projekt, das der Beschwerdeführer koordiniert habe, sei eine kriminalistisch-forensischen Suche nach jüdischen Kriegstoten, auch unter Einsatz der Leichensuchhundestaffel der Bundesgendarmerie gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Vergleich zu anderen Berufseinsteigern zu erwarten und gegeben (Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen, ethische und religiöse Sensibilisierung, Mediation und Verhandlungstätigkeit, Daten- und Aktenrecherche, Archivarbeit, GIS-Kartographische Darstellung von tatortrelevanten Fakten, professionelle und umsichtige Spurensicherung, Dokumentation, Berichtswesen, Umgang mit großen Datenmengen).

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2017 in Anwesenheit der belangten Behörde und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, den Sachverhalt darzulegen.

Am 12.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers durch seinen Vorgesetzten ein, in welcher dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer sehr engagiert und motiviert sei und sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht den zu erwartenden Arbeitserfolg übertreffe. Er zeichne sich zB durch überdurchschnittlich genaue Dokumentation aus, habe im Vergleich zu anderen eine überdurchschnittliche Auffassungsgabe und sei bereits nach kurzer Anleitung und Einschulung in der Lage selbständig zu arbeiten. Dieser höhere Arbeitserfolg sei insbesondere auf seine Motivation und seine Arbeitsfreude zurückzuführen und es gebe immer wieder einzelne Exekutivbedienstete, die aufgrund ihres Engagements positiv hervorstechen würden. Dem Vorgesetzten sei nicht bekannt gewesen, welche beruflichen Vorkenntnisse der Beschwerdeführer habe und eine besondere Wissensvermittlung außerhalb der Grundausbildung sei nicht bekannt oder aufgefallen.

Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und führte aus, dass er seine beruflichen Vorerfahrungen nicht erwähnt habe, weshalb sein Vorgesetzter dies nicht wissen könne. Er zeige jedoch den höheren Arbeitserfolg des Beschwerdeführers auf und dies sei genau der entscheidende Punkt des § 12 Abs. 3 GehG 1956.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2017 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Dienstantritt vom 09.11.2015 gemäß § 12 GehG 1956 4 Jahren und 9 Monaten betrug.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0002, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2020 in Anwesenheit der belangten Behörde und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, den Sachverhalt darzulegen.

Mit Schreiben vom 28.01.2020 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass seine Ausbildung zum Verkehrserzieher am 13. und 14.05.2015 stattgefunden und er die Funktion ab September 2015 innegehabt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter bei der LPD Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.01.2020 ist er zum Bundeskriminalamt versetzt.

Der Beschwerdeführer hat vom 01.07.1997 bis zum 31.08.1998 seinen ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienst geleistet.

Im April 2005 schloss er sein Diplomstudium Geographie mit dem akademischen Grad Magister der Naturwissenschaften ab.

Vom 01.03.2004 bis 31.12.2004 sowie vom 05.10.2005 bis zum 31.05.2006 hat der Beschwerdeführer als freier Dienstnehmer am Institut für Geographie und Regionalforschung der Universität Wien gearbeitet, wobei ein Ausmaß von 20-30 Stunden pro Woche vereinbart war. Das Projekt, das als Drittmittelprojekt im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres durchgeführt wurde, betraf die Suche nach den Massengräbern in Rechnitz aufgrund des Massakers 1945. Im Zuge dieser Tätigkeit war es die Aufgabe des Beschwerdeführers, sämtliche bereits vorhandenen Akten (aufgrund vorheriger Suchen) zu sichten, Archive abzusuchen, Zeugen/Informanten zu erheben und zu befragen sowie sämtliche Informationen mittels kartographischer Darstellung zusammenzufassen. Es gelang, mehrere bisher nicht abgesuchte Verdachtsflächen zu eruieren, an denen anschließend unter der Koordination des Beschwerdeführers Kernbohrungen durchgeführt wurden. Auf Anregung des Beschwerdeführers kamen Leichensuchhunde des Bundesministeriums für Inneres zum Einsatz, welche menschliche Spuren entdeckten, die in weiterer Folge forensisch untersucht wurden. Durch Berichtslegung im Mai 2006 endete die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Projekts.

Das ein Jahr und sechs Monate dauernde Projekt gliederte sich grob in ein Drittel Aktenarbeit (Recherche, Sichten von Akten und Archiven, Informationsbeschaffung, Dokumentation), ein Drittel GIS-Kartographische Darstellung und ein Drittel Feldarbeit, worunter auch Zeugenbefragungen und Verhandlungen mit Behörden fielen. Für die unmittelbare Arbeit an den Spuren und Materialien ist dabei eine Woche angefallen. Dabei wurden die geborgenen Bohrkerne zerlegt und die darin vorkommenden Fremdmaterialien forensisch analysiert, wobei auch die Vorgaben der Kultusgemeinde im Hinblick auf die Störung der Totenruhe einzuhalten waren.

Im Zuge seiner eineinhalbjährigen Vortätigkeit konnte der Beschwerdeführer folgende persönliche Anforderungen erlernen und vertiefen:

-        Sicheres und freundliches Auftreten

-        Genauigkeit und Verlässlichkeit

-        Engagement und Gewissenhaftigkeit

-        Verständnis im Umgang mit Menschen (Konfliktmanagement, ethische und religiöse Sensibilisierung)

-        ausgeprägte Kommunikationsstärke

-        Eigeninitiative und selbstständiges Agieren

Das sichere und freundliche Auftreten, das Verständnis im Umgang mit Menschen und seine ausgeprägte Kommunikationsstärke gehen auf die sechsmonatige „Feldarbeit“, worunter auch die Zeugenbefragungen fielen, zurück. Die Genauigkeit und Verlässlichkeit, das Engagement und die Gewissenhaftigkeit, die Eigeninitiative und das selbstständige Agieren gehen auf die sechsmonatige Aktenarbeit zurück.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Sommersemester 2006 (01.03.2006-31.08.2006) sowie im Sommersemester 2009 (01.03.2009-31.08.2009) als Lektor am Institut für Geographie und Regionalforschung der Universität Wien eine Lehrveranstaltung zum Thema Bodengeographie und –ökologie im Ausmaß von einer Wochenstunde abgehalten. Das entspricht einem Gesamtausmaß von 45 Arbeitsstunden in dem jeweiligen Semester.

Nach erfolgreicher Absolvierung des Auswahlverfahrens für den Polizeidienst schloss der Beschwerdeführer vom 01.03.2013 bis 01.03.2015 die verpflichtende Grundausbildung ab. Im Auswahlverfahren erreichte der Beschwerdeführer 965,1 von 982 Punkten, wobei für die positive Absolvierung des Auswahlverfahrens eine Punkteanzahl von 139,3 ausreichend ist.

Die Grundausbildung besteht aus diversen Seminaren (Einführung und Behördenorganisation, Angewandte Psychologie, Kommunikation und Konfliktmanagement, Berufsethik und Gesellschaftslehre, Menschenrechte, Dienstrecht, Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre, Straf- und Privatrecht, Verfassungsrecht und Europäische Union, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Kriminalistik, Bürokommunikation, Kompetenztraining, Einsatztraining, Sport, Erste Hilfe, Fremdsprachen) und einem Berufspraktikum. Der Beschwerdeführer hat die Dienstprüfung in allen Fächern mit Auszeichnung bestanden. Das dreimonatige Berufspraktikum absolvierte der Beschwerdeführer an der Polizeiinspektion Gersthof.

Während der Tätigkeit als Vertragsbediensteter (Polizeischüler) erlernte der Beschwerdeführer die wesentlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse für die erfolgreiche Wahrnehmung des Dienstes als eingeteilter Polizeibeamter. Die Tätigkeiten während des Berufspraktikums sind vom Arbeitsanfall her vergleichbar mit den ersten sechs Monaten als E2b-Beamter. Während des Berufspraktikums werden die Amtshandlungen unter Anleitung des Betreuungsbeamten vorgenommen. Dem Beschwerdeführer musste während des Berufspraktikums eine Aufgabe nur ein oder zwei Mal erklärt werden und dann konnte er solche Amtshandlungen alleine vornehmen.

In den ersten sechs Monaten nach Absolvierung der Grundausbildung war der Beschwerdeführer von 01.03.2015 bis 31.08.2015 an der Polizeiinspektion Gersthof als Polizist (E2b) eingesetzt.

Am 13. und 14. Mai 2015 absolvierte er die Ausbildung zum Verkehrserzieher und war ab September 2015 als Verkehrserzieher tätig.

Folgende Anforderungen bringt der Arbeitsplatz eines E2b-Beamten mit sich:

Persönliche Anforderungen

-        Sicheres und freundliches Auftreten

-        Genauigkeit und Verlässlichkeit

-        Engagement und Gewissenhaftigkeit

-        Verständnis im Umgang mit Menschen

-        ausgeprägte Kommunikationsstärke

-        Eigeninitiative und selbstständiges Agieren

-        hohe Belastbarkeit und Durchsetzungsvermögen

Fachspezifische Anforderungen

-        Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion Wien und der Sicherheitsbehörden

-        Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit

-        Kenntnis der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung des zugewiesenen Aufgabenbereiches

-        dem Aufgabenbereich entsprechendes spezielles Fachwissen

-        Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind

-        erweiterte Kenntnisse der EDV Anwendungen und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes

Zu den Aufgaben eines E2b-Beamten bei der Verrichtung des operativen Exekutivdienstes durch eigeninitiative Wahrnehmung oder über Auftrag unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zählen ganz allgemein:

-        Bearbeitung von Verkehrsunfällen, Gerichtsdelikten, Verwaltungsübertretungen und Spontanereignissen samt Berichterstattung

-        Erstattung von Anzeigen, Berichten und Meldungen an Gerichte, Behörden, Ämter, Organisationen und vorgesetzte Stellen

Vorwiegend im Außendienst sind folgende Aufgaben zu erbringen:

-        Durchführung von Aufträgen der Dienstvorgesetzten

-        Ausübung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt

-        Durchführung des operativen Verkehrs- und Streifendienstes (Lenker- und Fahrzeugkontrollen, Fahndungskontrollen, Personenkontrollen)

-        Mitwirkung an Schwerpunktkontrollen (verkehrs-, sicherheits- und kriminalpolizeilich) sowie Teilnahme an Sicherheitsaktionen über internen Auftrag oder über Auftrag von Behörden und Ämtern

-        Objektschutz

-        Wahrnehmung des Großen Sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienstes

-        Informations-, Ausforschungs- oder Erhebungsdienste

-        Erfüllung des Auftrages, für die rat- und hilfesuchende Bevölkerung als Ansprechpartner zu Verfügung zu stehen - Bürgerservice im Allgemeinen

Zum Innendienst zählen folgende Aufgaben:

-        Ausübung des Parteienverkehrs

-        Bearbeitung und Vorlage von Anzeigen, Berichten und Meldungen

-        Unterstützung bei Einschulungsmaßnahmen für Polizeischüler

-        Wahrnehmung der, mit dem Erhalt eines geordneten Dienstbetriebes einhergehenden, notwendigen administrativen Tätigkeiten

-        Instandhaltung, Wartung und Pflege des Fuhrparks, der gesamten Einsatzmittel und Ausrüstung sowie der Ausstattung der Dienststelle

-        Führen von Statistiken, Nachweisen und internen Aufzeichnungen

Zu den Verwaltungsaufgaben zählen folgende Aufgaben:

-        Administration und Bearbeitung sowie entsprechende Erhebungen zu den Vorführungsakten und Kennzeicheneinziehungsakten

-        Zustellung von Schriftstücken

-        Entgegennahme von Verlustanzeigen

-        Bearbeitung von Amtshandlungen nach dem Unterbringungsgesetz (UBG)

-        Dokumentation von Einsätzen und verwaltungsrechtlichen Amtshandlungen

-        Abwicklung von diversen Auskunftsersuchen im Zuge des Parteienverkehrs

-        Teilnahme an Aus- und Fortbildungen sowie Schulungen

Zur Strafrechtspflege zählen folgende Aufgaben:

-        Ausübung der in den verschiedenen Gesetzen enthaltenen Mitwirkungspflichten

-        Abarbeiten von strafrechtlichen Einsätzen im Außendienst

-        Abwicklung von Amtshandlungen in der PI auf strafrechtlichem Sektor

-        Verfassung von Berichten

-        Durchführung von Vernehmungen und Anzeigenlegungen

-        Abwicklung von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Gewaltschutzgesetzes (§ 38a SPG)

Zur Erledigung von verkehrspolizeilichen Aufgaben zählen allgemein folgende Aufgaben:

-        Durchführung der Schulwegsicherung und Verkehrserziehung

-        Durchführung von Verkehrsregelungen und Verkehrsschwerpunkten

-        Legung von Anzeigen im verkehrspolizeilichen Bereich

-        Administration von Baustellenakten

Im Stadtpolizeikommando Döbling, zu dem die Polizeiinspektion Gersthof dazugehört, fielen im 2. Halbjahr 2015 prozentuell folgende Tätigkeiten an:

Besetzungsdienst - Dauerdienst, Leitzentrale, Wachhabender

12,3

SPG Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern - Schutz von Personen / Objekten / Sachen SPG § 22

11,7

Sicherheitspolizeiliche Streife - Sicherheitsstreife

11,6

Sicherheitspolizeiliche Streife - Fußstreife

10,9

GSOD - Anreise / Abreise

6,9

Journaldienst - Bereithaltezeit

5,7

Verwaltungspolizei - Verfassen von Anzeigen / Berichten / Ladungen

3,1

Krim-Ermittlungsleistungen - fremdes Vermögen

2,5

SPG Gefahrenerforschung - Sachverhaltsfeststellung oder Fehlalarm

2,3

Krim-Ermittlungsleistungen - sonstige Delikte

2,2

AdHoc - Abwesend

1,7

Krim-Ermittlungsleistungen - Leib/Leben

1,6

Verkehrskontrollen - umfassend

1,5

Ausbildungen / Schulungen - Fort- oder Weiterbildung

1,3

Verkehrskontrollen - Alkohol/Suchtmittel

1,1

Ausbildungen / Schulungen - Einsatztraining

0,9

Verkehrspolizeiliche Maßnahmen - Schulwegsicherung

0,8

Krim-Ermittlungsleistungen - Betrug / Wirtschaftskriminalität

0,7

Verwaltungspolizei - Vollzug von Aufträgen Behörde / Gericht

0,7

Verkehrskontrollen - Geschwindigkeitsüberwachung

0,6

Verkehrsunfallaufnahme - Sachschaden / Personenschaden

0,6

Abwesenheiten - GAL / Frontex / Sonstige

0,6

Verwaltungspolizei - Kontrolle / Erhebung / Verfahren

0,5

Verwaltungspolizei - Fremdenrecht

0,5

SPG Erste Allgemeine Hilfeleistung - EAH - SPG § 19

0,4

Verkehrspolizeiliche Maßnahmen - Verkehrsregelung

0,4

Sicherheitspolizeiliche Beratung - Prävention

0,2

Verkehrsstreifen - Fahrrad

0,2

Verwaltungspolizei - Anhaltemaßnahmen

0,2

SPG Eingriff in die persönliche Freiheit - Maßnahmen zum Schutz psychisch kranker Personen

0,2

Verwaltungspolizei - Assistenzleistung

0,2

SPG Fahndung - Personen / Sachen

0,2

Krim-Ermittlungsleistungen - Suchtmitteldelikte

0,2

Verwaltungspolizei - Mitwirkung am Verfahren Behörde / Gericht (Zeugenladung)

0,2

Verkehrsprävention - Verkehrspolizeiliche Beratungen / Verhandlungen

0,1

Krim-Assistenzleistungen - alle Bereiche

0,1

SPG Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern - Überwachung behördlich angeordnet SPG § 48a

0,1

Sicherheitspolizeiliche Streife - gemischte Streife

0,1

SPG Interventionen bei Streitigkeiten - in der Privatsphäre

0,1

Verkehrspolizeiliche Maßnahmen - protokollarische Lotsung

0,1

Dienste - Repräsentativ - sonstige

0,1

Verkehrsprävention - Verkehrserziehung, KIPO, CYKI

0,1

Ausbildungen / Schulungen - Dienstsport

0,1

Krim-Ermittlungsleistungen - Sexualdelikte

0,1

Verwaltungspolizei - Transporte / BFA-Vorführungen

0,1

Verkehrsstreifen - StKW

0,1

Dies entspricht den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in seinen ersten sechs Monaten als E2b-Beamter.

In den ersten sechs Monaten verbringt ein E2b-Beamter im Schnitt zwei Drittel seiner Zeit im Außendienst und ein Drittel im Innendienst. Unter Innendienst fällt der Besetzungsdienst, der Parteienverkehr, der Journaldienst, die Verwaltungspolizei (Verfassen von Anzeigen/Berichten/Ladungen) und die Fortbildung (sonstige Abwesenheiten). Ein Viertel der Tätigkeit macht im Normalfall die Anzeigenaufnahme aus. Beim Beschwerdeführer haben die Anzeigenaufnahmen ein Drittel seiner Tätigkeit ausgemacht.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.03.2015 bis 04.12.2016 (21 Monate) insgesamt 853 Anzeigen erstattet (somit im Schnitt pro Monat rund 41 Anzeigen). Im Durchschnitt hat ein Vergleichsbeamter in diesem Zeitraum 291 Anzeigen erstattet (somit im Schnitt pro Monat rund 14 Anzeigen).

Im Zeitraum März 2015 bis August 2015 hat der Beschwerdeführer im Außendienst 333 Amtshandlungen vorgenommen, woraus insgesamt 270 Einzelanzeigen entstanden sind (somit im Schnitt pro Monat 45 Anzeigen). Sein Schwerpunkt lag im Bereich Verwaltungsrecht und dort insbesondere auf der Erfassung von Urkunden und Kennzeichen (90 Anzeigen zu abgelaufenen KFG-Plaketten, 3 sonstige KFG Plakettendelikte, 7 Kennzeichendelikte, 4 missbräuchliche Verwendungen von Probekennzeichen, 1 falsches Länderkennzeichen am KFZ, 1 Nichtummeldung eines ausländischen KFZ trotz Hauptwohnsitz in Österreich).

Die Statistik der Polizeiinspektion zu Dokumentenfälschungen ging in der Zeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers hinauf und nach seiner Abwesenheit wieder zurück. Der Beschwerdeführer hat sich zu dem Bereich Dokumentenfälschung privat schon während seiner Zeit als Polizeischüler weitergebildet und zB in Eigeninitiative Firmen angeschrieben, um Muster von Dokumenten zu erhalten.

Einmal im Monat kommt es vor, dass bei Verkehrsunfällen die Anfertigung der Skizze und die Vermessung des Unfallortes durch den E2b-Beamten als Ersteinschreiter durchgeführt werden muss, weil die Verkehrsunfallkommandos, die für diese Tätigkeit eigentlich zuständig sind, nicht vor Ort sind. Die Auswirkungen der fachlichen Vorkenntnisse des Beschwerdeführers in der Anfertigung von Skizzen und in der Vermessung bleiben jedoch unter der Erheblichkeitsgrenze von 25%.

Täglich muss ein E2b Beamter Personen (Täter, Opfer oder Zeugen) befragen. Ein klassisches Verhandeln über einen kontroversen Sachverhalt mit dem Ziel eines Interessensausgleichs oder einer Entscheidung über strittige Sachverhalte, zählt nicht zu den Aufgaben eines E2b-Beamten. Dieser hat den Sachverhalt zu dokumentieren und den zuständigen Stellen zur Entscheidung vorzulegen. Oft kommt ein E2b-Beamter jedoch in die Rolle eines „Mediators“ auch im Sinne von Konfliktmanagement, indem er schwelende Konflikte oder Konfrontationen, die keine gerichtlich oder verwaltungsrechtliche strafbare Handlung darstellen einer Lösung zuführt.

Aufgrund seines sicheren und freundlichen Auftretens, seinem Verständnis im Umgang mit Menschen, seinem Konfliktmanagement und seiner ausgeprägten Kommunikationsstärke war der Beschwerdeführer in der Lage, qualitativ bessere Einvernahmen durchzuführen. Dies jedoch unter der Erheblichkeitsgrenze von 25%, da nur ein qualitativ höherer Arbeitserfolg feststellbar ist und kein quantitativer.

Die GIS-kartographische Darstellung tatortrelevanter Fakten obliegt grundsätzlich nicht einem Berufseinsteiger und wird von diesem auch nicht durchgeführt. Auf den von der Polizei verwendete Sicherheitsmonitor (SIMO), der wie das Geographischen Informationssystem (GIS) funktioniert, hat jedoch jeder E2b-Beamter Zugriff. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Vorkenntnisse dieses Programm aus Interesse selten verwendet, zB um sich Tatorte von Autodiebstählen anzeigen zu lassen und daraus Schlüsse zu ziehen, in welcher Gegend es Sinn macht, Kontrollen durchzuführen. Dies liegt jedoch unter der Erheblichkeitsgrenze von 25%.

Die Spurensicherung am Tatort obliegt der Tatort-Gruppe, während der Berufseinsteiger mit der Tatortsicherung wie insbesondere Absperrmaßnahmen betraut ist. Als E2b-Beamter ist man in der Regel Ersteinschreiter und muss dafür sorgen, dass Spuren nicht vernichtet werden, den Tatort sichern und absperren, die Spezialeinheiten verständigen und bei ihrer Ankunft kurz informieren. Die Auswirkungen der fachlichen Vorkenntnisse des Beschwerdeführers bei der Spurensicherung (im konkreten: eine Woche) bleiben jedoch unter der Erheblichkeitsgrenze von 25%.

Der Beschwerdeführer überschritt seinen Arbeitserfolg in quantitativer Hinsicht bei der Erstattung von Anzeigen, indem er in den ersten sechs Monaten als E2b Beamter die dreifache Leistung erbrachte (ausgehend vom Durchschnitt des Vergleichsbeamten von 14 Anzeigen pro Monaten im Vergleich zu tatsächlich 45 Anzeigen pro Monat beim Beschwerdeführer). Auch in qualitativer Hinsicht ist die Anzeigenerstattung überdurchschnittlich, was sich jedoch nicht prozentuell auswerten lässt. Da die Anzeigenerstattung ein Drittel der Tätigkeit des Beschwerdeführers ausmacht, überschreitet er seinen Arbeitserfolg auch insgesamt um mehr als 25%.

Aufgrund seiner Genauigkeit, seiner Verlässlichkeit, seinem Engagement, seiner Gewissenhaftigkeit und seiner Eigeninitiative und seinem selbständigen Agieren wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, anzeigewürdige Tatbestände schneller zu erfassen sowie Anzeigen genauer und weniger fehleranfällig aufzunehmen. Was anzeigewürdige Tatbestände sind, was der Inhalt einer Anzeige ist und wie eine solche Anzeige aufgebaut ist, hat der Beschwerdeführer in der Grundausbildung gelernt und diesbezüglich kein (fachliches) Vorwissen aus seiner Vortätigkeit bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Einvernahme der Zeugen sowie den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur Vortätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Unterlagen.

Zur Grundausbildung ist festzuhalten, dass die Aufzählung der Seminare aus dem Ausbildungsplan zur Grundausbildung für den Exekutivdienst von der Homepage der SIAK stammt, die zum Zeitpunkt der Verhandlung den Stand 2017 aufwies. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Behördenvertreter erklärten in der mündlichen Verhandlung, dass die Kurse dieselben geblieben sind, sodass von einer Einholung des Ausbildungsplans 2015 im Einverständnis der Parteien abgesehen werden konnte.

Die Tätigkeiten eines E2b-Beamten ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und der Arbeitsplatzbeschreibung. Zur prozentuellen Aufschlüsselung der Tätigkeit eines E2b-Beamten beim Stadtpolizeikommando Döbling ist festzuhalten, dass die Tabelle insgesamt nicht 100% ergibt, weil jene Aufgaben aus der Tabelle gelöscht wurden, die rein von E2a-Beamten wahrgenommen wurden. Eine getrennte Auswertung ist nicht möglich, aber auch nicht erheblich, weil die dargestellten Leistungen derart überwiegend von E2b-Beamten erbracht werden, dass sich die vorliegende Statistik bei einem Entfall der E2a-Beamten nicht in einem signifikanten Maß verändern würde. Darüber hinaus stellt die Übersicht das zweite Halbjahr 2015 und damit nicht genau die ersten sechs Monate des Beschwerdeführers dar, doch stimmten beide Parteien überein, dass diese Übersicht auch für die ersten sechs Monate herangezogen werden könne.

Die genaue Anzeigenstatistik des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Auswertung des Exekutivtools VstV durch den Stadtpolizeikommandanten. Diese betrifft zwar 21 Monate, doch zeigen die genauen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers für die ersten sechs Monate ein übereinstimmendes Bild. Die quantitative Überschreitung des Arbeitserfolges bei der Anzeigenerstattung ergibt sich somit klar aus der Gegenüberstellung von 14 Anzeigen pro Monaten durch einen Vergleichsbeamten im Vergleich zu tatsächlich 45 Anzeigen pro Monat beim Beschwerdeführer. Die qualitative Überschreitung des Arbeitserfolges bei den Anzeigenerstattungen ergibt sich aus den klaren Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung und der schriftlichen Stellungnahme des Stadtpolizeikommandanten vom 26.04.2019, der jedoch nachvollziehbar darauf hinweist, dass sich dies nicht prozentuell feststellen lässt.

Der Schwerpunkt des Beschwerdeführers auf Verwaltungsrecht und dort insbesondere auf der Erfassung von Urkunden und Kennzeichen und die Feststellung, dass die Statistik seiner PI während seiner Anwesenheit in diesem Bereich hinaufgegangen ist und der Beschwerdeführer sich privat weitergebildet hat, ergibt sich einerseits aus den detaillierten Aufzeichnungen des Beschwerdeführers und aus den diesbezüglich klaren Zeugenaussagen.

Die weiteren Feststellungen zu den Tätigkeiten eines E2b Beamten hinsichtlich Verkehrsunfällen, Einvernahmen, Verhandlungen, Anwendung des SIMO, Spurensicherung und die Tätigkeiten während des Berufspraktikums sowie den Leistungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den glaubhaften Aussagen der Zeugen sowie der schriftlichen Stellungnahme des Stadtpolizeikommandanten, die sich allesamt nicht widersprechen. Zur Überschreitung des Arbeitserfolges wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Sowohl die Zeugen als auch der Stadtpolizeikommandant beschreiben den Beschwerdeführer als überdurchschnittlich genau und engagiert. Die Zeugen in der mündlichen Verhandlung führen auch noch seine rasche Auffassungsgabe, seine Eigeninitiative (privates Engagement zum Thema Dokumente, selbstständiges Beschaffen von Informationen), sein selbstständiges Agieren (extra Streife), sein Verständnis im Umgang mit Menschen (das Wissen durch die Vortätigkeit, wie man in Team arbeitet und sich gegenüber Kollegen und Vorgesetzten verhält), seinen Arbeitsdrang, seine Motivation, sein Einfühlvermögen und seine Kommunikationsfähigkeit bei Zeugenbefragungen, sodass ihm insgesamt auch komplexere Sachverhalte zugetraut werden konnten, als anderen Berufseinsteigern.

Soweit die belangte Behörde und auch der Stadtpolizeikommandant in seiner schriftlichen Stellungnahme auf dem Standpunkt stehen, dass diese „soft skills“ in der Persönlichkeit und dem Engagement des Beschwerdeführers gelegen sind, ist dazu auszuführen, dass selbst wenn ein Teil dieser Eigenschaften auf seine Persönlichkeit zurückzuführen ist, das Beweisverfahren gezeigt hat, dass diese „soft skills“ im Rahmen seiner Vortätigkeit geschärft und vertieft wurden. Insbesondere ist auch zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer vertieften persönliche Anforderungen mit den persönlichen Anforderungen an den Arbeitsplatz eines E2b-Beamten laut Arbeitsplatzbeschreibung übereinstimmen und somit als Wesentlich für den Arbeitsplatz vorausgesetzt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Kenntnis der Vortätigkeit des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass diese sehr wohl entscheidend sind für die bessere Verwendbarkeit des Beschwerdeführers, die sich im Beweisverfahren unbestritten ergeben hat. Auch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnten nachvollziehbar darlegen, warum auch sie davon ausgehen, dass diese Kenntnisse auf die Vortätigkeit des Beschwerdeführers zurückgehen, indem sie einen Vergleich zwischen ihm und anderen Berufseinsteigern ohne berufliche Vorerfahrung getroffen haben und klar dargelegt haben, in welchen Bereichen der Beschwerdeführer überlegen war. Gerade die festgestellten „soft skills“ der überdurchschnittlich genauen Dokumentation, der überdurchschnittlichen Auffassungsgabe, der Eigeninitiative und der Fähigkeit, nach kurzer Anleitung selbständig zu arbeiten, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich auf die berufliche Vorerfahrung des Beschwerdeführers zurückzuführen, in welcher der Beschwerdeführer selbständig arbeiten musste, gründliches Recherchieren und Dokumentieren sowie Genauigkeit und Verlässlichkeit praktisch erlernt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

„Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

Z 2 bis Z 3 […]

4. der Leistung

a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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