TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/27 G306 2230631-2

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G306 2230631-2/16E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX XXXX Staatsangehörigkeit: Nigeria, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2020, zu Recht erkannt:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeltpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria und gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet. Seit wann er sich in diesem aufhält, konnte nicht festgestellt werden. Der BF stellte am 30.10.2014 seinen ersten Asylantrag und gab als Heimatland den Sudan an. Es wurde ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alter in Auftrag gegeben. Dieses ergab, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits das 18 Lebensjahr - mit hoher Wahrscheinlichkeit - überschritten hatte. In Folge wurde noch ein Gutachten erstellt – Sprachgutachten. Das Gutachten ergab, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht wie vom BF behauptet, im Sudan hauptsozialisiert wurde. Zu guter Letzt wurde der BF von der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und wurde für den BF bereits am 11.07.2019, Gültigkeit bis zum 09.10.2019, ein Heimreisezertifikat (HRZ) für Nigeria ausgestellt.

Der Asylantrag vom 30.10.2014 wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 22.01.2018, Zl.: I414 2183177-1, als unbegründet abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Der BF stellte einige Tage später, am 07.02.2018, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Auch dieser Folgeantrag wurde im Beschwerdeverfahren vom BVwG am 08.01.2019, Zl.: I421 2183177-2, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs somit in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde auch in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Es wurde eine Rückkehrentscheidung, samt 5-jährigen Einreiseverbot, erlassen. Auch diese Entscheidung akzeptierte der BF nicht und stellte nunmehr am 19.02.2019 seinen „3 Asylantrag“ in Folge. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hob diesbezüglich den faktischen Abschiebeschutz auf und wurde gesetzeskonform diese Entscheidung dem BVwG zur Überprüfung vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2019, Zl.: I417 2183177-3, erkannte das BVwG, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .2020, um 19:00 Uhr, persönlich zugestellt. Der BF verweigerte die Übernahme zu bestätigen.

Der BF befindet sich seit dem XXXX . XXXX .2020, 19:40 Uhr durchgehend in Schubhaft und wird die Anhaltung im XXXX vollzogen.

Der BF wurde am XXXX .2020 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF verweigerte das Protokoll zu unterschreiben.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2018 RK XXXX .2018

§ 27 (2a) 2. Fall (3) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX .2018

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2018

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX .2018

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2018

zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2018

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2019

zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom XXXX .2020

02) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2019 RK XXXX .2019

§§27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX .2019

Freiheitsstrafe 9 Monate

Vollzugsdatum XXXX .2019

Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

Ab 05.05.2020   XXXX

Ab 17.04.2020  bis 05.05.2020  XXXX

Ab 18.10.2019  bis 17.04.2020  XXXX

Ab 29.11.2018  bis 18.10.2019  XXXX

Ab 13.06.2018  bis 31.10.2018  XXXX

Ab 08.02.2018  bis 13.06.2018  XXXX

Ab 22.08.2017  bis 09.10.2017  XXXX

Ab 11.06.2015  bis 31.03.2016  XXXX

Ab 19.02.2015  bis 11.06.2015  XXXX

Ab 18.02.2015  bis 19.02.2015  XXXX

Ab 29.05.2019  bis 18.10.2019  XXXX

Ab 02.03.2019  bis 29.05.2019  XXXX

Ab 24.08.2018  bis 23.11.2018  XXXX

Ab 09.10.2017  bis 08.02.2018  XXXX

Ab 18.04.2016  bis 22.08.2017  XXXX

Der BF befand sich vom XXXX .2019 bis zum XXXX .2020 aufgrund der oben angeführten strafrechtlichen Verurteilungen, in Strafhaft.

Der BF verfügt in Österreich über keine festen familiären und sozialen Bindungen, keine gesicherte Unterkunft und weist keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Aufgrund seines Vorverhaltens ist zu erwarten, dass der BF eine Entlassung aus der Schubhaft dazu benützt werde um unterzutauchen.

Der BF ist haftfähig.

Der BF legte bereits nach der Verhängung der Schubhaft eine Beschwerde ein und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2020, Zl: G306 2230631 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Am 06.08.2020 langte beim BVwG die Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ein. Das BFA gab eine ausführliche Stellungnahme dazu ab.

Am 10.08.2020 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF - wurde durch Polizeibeamte vorgeführt – sowie eine Vertretung der belangten Behörde teilnahm. Die ausgewiesene Rechtsvertretung (RV) nahm an der Verhandlung nicht teil. Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche, im Spruch angeführte Erkenntnis, verlautbart.

Die RV beantragte mit Schreiben vom 17.08.2020 – also firstgerecht – die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Vorweg ist folgendes auszuführen:

Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr aus. Das Verfahren hat ergeben, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist und – sollte er enthaftet werden - untertauchen würde - zumal der BF explizit im Verfahren angegeben hat, nicht nach Nigeria überstellt werden zu wollen, er darüber hinaus bereits versuchte illegal in Österreich zu verbleiben. Der BF ist nicht rückkehrwillig und versuchte seinen Lebensunterhalt durch Drogenverkauf zu finanzieren und wurde dafür bereits innerhalb kurzer Zeit zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Der BF hat bereits beim ersten Antrag auf Asyl falsche Daten bezüglich seines Alters und seiner Herkunft angegeben und damit seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Das bisherige Verhalten des BF macht es auch nicht möglich, diesem eine Unterkunftnahme bei seiner Bekannten in Wien zu gewähren, da er sich bisher unkooperativ und nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.

Der BF hat bereits in Österreich drei Asylanträge gestellt und besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Darüber hinaus sind gegenwärtig die Kriterien der Ziffern 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen. Die Ausstellung eines HRZs ist naheliegend.

Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die familiären und sozialen Verhältnisse des BF so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Der BF verfügt in Österreich auch über keine geeigneten Unterkunft- und Einkommensmöglichkeiten – daran ändert auch die Erklärung zur Unterkunftsgewährung in Wien nichts - weshalb in Hinblick darauf und auf das bisherige Verhalten des BF im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit somit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des BF der Vorrang einzuräumen ist. Der BF ist in Österreich bereits 2 Mal straffällig geworden und befand sich in Strafhaft. Der BF wurde nach der ersten Haftentlassung wieder im Bereich SMG straffällig.

Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX .2020, 19:40 Uhr, durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Der BF hat gegen die Inschubhaftnahme bereits eine Schubhaftbeschwerde eingebracht, welche vom BVwG mit Erkenntnis vom 06.05.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Vom BVwG wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2020 vor dem BVwG an, dass, sollte er aus der Haft entlassen werden, nach Italien reisen werde. Er habe dort Freunde. Der BF gab auch unmissverständlich an, dass er nicht mehr nach Nigeria zurückkehren werde. Der BF verweigert auch die Möglichkeit, freiwillig, einen Ersatzreispass zu beantragen sodass eine freiwillige Rückkehr nach Nigeria kurzfristig möglich wäre.

Festgestellt wird auch, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines HRZ rechtzeitig und mit Nachdrücklichkeit geführt hat bzw. immer noch führt. Ein HRZ liegt aktuell zwar nicht vor, jedoch wurde für den BF bereits von der nigerianischen Botschaft am 11.07.2019 – gültig bis zum 09.10.2019 – ein HRZ ausgestellt sodass eine weite Ausstellung als sicher gilt. Eine letztmalige Urgenz erfolgte am 27.07.2020.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft, sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung, nach wie vor, gegeben.

Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Der BF ist keinesfalls bereit freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Der BF gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, sollte er freigelassen werden, nach Italien reisen zu wollen, da sich dort Freunde aufhalten würden. Der BF wurde bereits in kurzer Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet 2 Mal strafrechtlich verurteilt. Der BF ist nicht gewillt, sich an gesetzliche Entscheidungen zu halten bzw. schreckt dieser nicht zurück, auch ohne die erforderlichen Dokumente sich quer durch Europa zu bewegen. Der BF würde nach einer Haftentlassung nach Italien weiterreise, wo sich Freunde von ihm aufhalten.

Die Behörde zeigt sich entschlossen ein HRZ für den BF zu erlangen und hatte bereits im Jahr 2019 für den BF bereits eines erlangt. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens, ist eine Weiterführung der Schubhaft nicht nur verhältnismäßig, sondern auch dringend erforderlich.

Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Aufgrund des bisherigen Verhalten des BF steht fest, dass der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, bzw. nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen um unterzutauchen und gegebenenfalls – aus Geldnot – wieder straffällig zu werden.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

Im Hinblick auf das zielstrebig betriebene Verfahren zur Erlangung eine HRZs, ist begründet zu erwarten, dass dieses zu Erlangen sein wird und die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. – Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlicherschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Zur Dauer der Schubhaft:

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

1.

die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.

eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.

der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.

die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z.1 verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund, dass sich die Behörde zügig um ein Heimreisezertifikat bemüht hat, auch verhältnismäßig.

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass die Außerlandesbringung zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, sondern besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines HRZ wird nachweisbar vorangetrieben.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2230631.2.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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