Index
32/06 Verkehrsteuern;Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z4 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des C in P, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Juli 1996, Zl. GA 9-458/7/96, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb mit Tauschvertrag vom 7. August 1985 mehrere Grundstücke von der Republik Österreich, wozu mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 4. Feber 1986 gemäß § 42 nö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 festgestellt wurde, daß dieser Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Der Erwerbsvorgang war daher gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a GrEStG 1955 von der Besteuerung ausgenommen.
In der Folge verkaufte der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 13. Juli 1989 diese Grundstücke (zusammen mit anderen) an den Verein "Auenzentrum Schloß Petronell Danubium".
Daraufhin forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 15. Oktober 1991 vom Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer mit der Begründung an, der begünstigte Zweck sei durch Weiterveräußerung aufgegeben worden.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit dem Argument, der seinerzeitige (steuerbefreite) Erwerbsvorgang hätte der Schaffung des geschlossenen Forstrevieres "Regelsbrunn" gedient. Dieses geschlossene Forstrevier sei dann an den oben genannten Verein veräußert worden. Darin sei aber keine Aufgabe des begünstigten Sachverhaltes gelegen gewesen, weil die Verbesserung der Struktur des forstwirtschaftlichen Betriebes unverändert erhalten geblieben sei.
Gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung begehrte.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften die Auffassung, der Verein, der die Grundstücke kaufweise erworben habe, sei ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter. Er verfolge nach seinem Vereinszweck (§ 2 der Statuten) die wissenschaftliche Erforschung natürlicher und naturnaher Ökosysteme. Die Vereinstätigkeit sei nicht mit dem Zweck eines lebendigen forstwirtschaftlichen Betriebes vereinbar und habe sogar dessen Einstellung bewirkt. Der Verein beziehe (wie sich aus § 2 Abs. 3 seiner Statuten ergebe) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Einem Argument des Beschwerdeführers, der Verein sei zur Bewirtschaftung des Forstes nach Bestimmungen des Forstgesetzes verpflichtet, hielt die belangte Behörde entgegen, daß es sich dabei nur um Bestimmungen zur Erhaltung des Waldes und die Nachhaltigkeit seiner Wirkungen handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a GrEStG 1955 war von der Besteuerung ausgenommen in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG) der Erwerb eines Grundstückes unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme, wenn dieser Zweck durch einen Bescheid der zuständigen Agrarbehörde nachgewiesen wurde.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 leg. cit. unterlagen die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten Erwerbsvorgänge der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wurde.
Die §§ 42 und 43 des
nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-4 lauten:
"§ 42
Flurbereinigungsverträge und Übereinkommen
Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
§ 43
(1) Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daß
1.
im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt.
2.
im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch
a)
die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder
b)
sonstige Vorteile für deren Bewirtschaftung entstehen.
(2) Als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z. 2 gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist."
Den weitwendigen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit seinem Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zlen. 96/16/0021, 0022 (unter Hinweis auf das Vorerkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zlen. 92/16/0094, 0095) klargestellt hat, daß allein schon die Tatsache, daß ein zunächst (gem. § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a GrEStG 1955) steuerbefreit erworbenes Grundstück wieder dem (im zitierten Fall bäuerlichen - im vorliegenden Fall forstwirtschaftlichen) Betrieb entnommen und weitergegeben wird, die Aufgabe des begünstigten Zweckes darstellt, und zwar gleichgültig aus welchen Gründen die Weitergabe erfolgte. Es kommt nämlich nach dem zitierten Befreiungstatbestand allein darauf an, daß der betreffende Grundstückserwerb UNMITTELBAR zur Schaffung der durch die Steuerbefreiung geförderten Bodenreformmaßnahme diente. Ab dem Zeitpunkt, in dem dann das steuerbefreit erworbene Grundstück wieder aus dem Betrieb des Erwerbers ausscheidet, kann von dem gesetzlich geforderten unmittelbaren Konnex des seinerzeitigen (steuerbefreiten) Erwerbes mit der Bodenreformmaßnahme nicht mehr gesprochen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der neue Erwerbsvorgang allenfalls wieder einer begünstigten Maßnahme dient.
Von dieser Judikatur abzugehen, bieten auch die Beschwerdeausführungen, die lediglich einen von vornherein zum Scheitern verurteilten Versuch darstellen, § 4 Abs. 2, dritter Satz GrEStG 1955 auf Erwerbsvorgänge gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a leg. cit. unanwendbar erscheinen zu lassen, keinen Anlaß.
Ebenso schlägt der Hinweis der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 1986, Zl. 85/16/0033, fehl, weil es in diesem Fall (Begründung von Hälfte-Miteigentum unter Ehegatten) nicht um ein Ausscheiden der zunächst steuerbegünstigt erworbenen Grundstücke aus dem bäuerlichen Betrieb des ursprünglichen Alleineigentümers ging.
In der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer, es sei (insbesondere auch wegen des Unterbleibens der von ihm ausdrücklich beantragten mündlichen Berufungsverhandlung die erforderliche Sachverhaltsermittlung nicht erfolgt. Dazu ist der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen, daß die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß §§ 282 bis 287 BAO nur für Berufungen vorgesehen ist, über die der Berufungssenat zu entscheiden hat, nicht aber für jene Fälle, die auch in zweiter Instanz monokratisch entschieden werden (vgl. dazu die bei Ritz, BAO-Kommentar Rz 1 zu § 285 BAO referierte hg. Judikatur); zu letzteren Fällen gehört aber u.a. der Bereich der Grunderwerbsteuer (Ritz, a.a.O. Z. 7 zu § 260 BAO erster Beispielsfall und die dort angeführte hg. Judikatur).
Da der Beschwerdeführer selbst die Weitergabe (durch Verkauf) der in Rede stehenden Grundstücke nicht in Abrede stellt, war vor dem Hintergrund der oben angeführten hg. Rechtsprechung jede weitere Sachverhaltsermittlung zur Frage, was der erwerbende Verein mit den gekauften Grundstücken für Zwecke verfolgt, entbehrlich.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin in jeder Richtung als frei von Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160186.X00Im RIS seit
20.11.2000