Entscheidungsdatum
09.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G311 2215161-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Griechenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019, Zahl XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019, nach erfolglosem Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt am 24.01.2019 zugestellt und dem Beschwerdeführer am 18.02.2019 zudem noch persönlich übergeben, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 12.06.2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet und ihm am 07.09.2018 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt worden sei. Im Zeitraum von 12.05.2018 bis 28.09.2018 sei er in Österreich auch einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe jedoch am 14.09.2018 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Ein Nachweis über ausreichende Existenzmittel sei nicht erbracht worden. Seit 28.09.2018 befinde er sich auf Arbeitssuche, aber bisher ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht weiter die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen, zumal im Bundesgebiet keine familiären Bindungen bestünden.
Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.02.2019, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seinen Arbeitsplatz wegen eines Bandscheibenvorfalles verloren habe, jedoch bemüht sei, so schnell wie möglich wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Er sei mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice weiterhin aktiv auf Stellensuche. Es sei künftig damit zu rechnen, dass er keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft mehr herbeiführe. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch seine Wohnsituation in der Obdachlosenhilfe sei lediglich vorübergehender Natur. Er führe in Österreich ein ausgeprägtes Privatleben mit einem breiten österreichischen Freundeskreis und verbessere durch diese Kontakte kontinuierlich seine Deutsch-Kenntnisse. Ausgenommen zur Mutter habe er keinen Kontakt zu seinen übrigen Verwandten in Griechenland. Mangels familiären Rückhalts wäre er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland obdach- und mittellos. Weiters stelle der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Daraufhin legte das Bundesamt die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 27.02.2019 einlangten.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020, zugestellt an seine Rechtsvertretung, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zu seiner aktuellen persönlichen, familiären und beruflichen Situation in Österreich samt Nachweisen vorzulegen.
Mit am 06.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der Rechtsvertretung wurde ausgeführt, dass zum Beschwerdeführer kein Kontakt mehr hergestellt werden konnte, er aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und seitens der Rechtsvertretung die Vertretungsvollmacht niedergelegt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Griechenland (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 17.09.2020; Kopie griechischer Personalausweis, AS 17 ff; darüber hinaus unstrittig).
Der Beschwerdeführer reiste am 11.05.2018 erstmals in das Bundesgebiet ein (vgl. Stellungnahme vom 09.11.2018, AS 41 ff). Er verfügte über nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.09.2020):
- 12.06.2018-12.06.2018 Nebenwohnsitz
- 12.06.2018-17.09.2018 Hauptwohnsitz
- 17.09.2018-09.01.2019 Hauptwohnsitz
- 06.02.2019-13.03.2019 Hauptwohnsitz
Am 07.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer, die ihm am selben Tag erteilt wurde (vgl. Antrag, AS 13 ff; Anmeldebescheinigung, AS 21; Fremdenregisterauszug vom 17.09.2020).
Er ging bisher im Bundesgebiet nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.09.2020):
- 12.05.2018-28.09.2018 Arbeiter
Im Zeitraum von 29.09.2018 bis 12.02.2019 bezog der Beschwerdeführer bedarfsorientierte Mindestsicherung und war im Rahmen dessen auch krankenversichert. Zum Entscheidungszeitpunkt geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezieht weder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung oder Sozialhilfeleistungen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.09.2020).
Dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch im Bundesgebiet aufhält, konnte nicht festgestellt werden.
Mangels Mitwirkung im Verfahren konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sonst über eine umfassende Krankenversicherung sowie ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt und/oder eine Ausbildung absolviert. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Bindungen, insbesondere zu allenfalls unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, verfügt. Eine Haftungserklärung liegt nicht vor.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter, leben nach wie vor in Griechenland und hatte er zur Mutter regelmäßig Kontakt (vgl. Stellungnahme vom 09.11.2018, AS 41 ff).
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügen würde oder einen Deutschkurs bzw. eine Deutschsprachprüfung abgeschlossen hat.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 17.09.2020).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Auszug aus dem Fremdenregister.
Aktenkundig ist weiters eine Kopie des griechischen Personalausweises des Beschwerdeführers (vgl. AS 17 ff).
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers neuerlich Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und in die aktuellen Sozialversicherungsdaten. Die Auszüge sind aktenkundig.
Mangels Mitwirkung und Stellungnahme konnte keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen werden, ob, von wem und in welcher Höhe der Beschwerdeführer allenfalls ausreichende Unterstützung zur Sicherung seines Unterhalts gewährt bekäme oder ob er über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügt. Weiters konnten keine Feststellungen zu allfälligen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Personenstand und seinem in Österreich allenfalls geführten Privatleben getroffen werden. Auch zu etwaigen Deutschkenntnissen konnten mangels Nachweisen keine näheren Feststellungen getroffen werden.
Von der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
Ein nachhaltiges und tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen wurde nicht vorgebracht und hat sich ein solches aus dem vorliegenden Akteninhalt auch sonst nicht ergeben.
Abschließend konnte mangels Wohnsitzmeldung, Beschäftigung und Kontaktaufnahmemöglichkeiten der vormaligen Rechtsvertretung auch nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer noch in Österreich aufhält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:
„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Griechenland und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) oder ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).
Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. B der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).
Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).
Im gesamten Verfahren ist – insbesondere mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers - nicht hervorgekommen, dass er über erspartes Vermögen verfügt oder allenfalls tatsächlich und nachweislich von in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell tatsächlich derart unterstützt wird, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt. Haftungserklärungen wurden ebenso bisher nicht abgegeben.
Ebenso wenig verfügt der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt über eine gesetzliche Krankenversicherung. Es konnte weiters – erneut mangels Mitwirkung im Beschwerdeverfahren – nicht festgestellt werden, ob eine entsprechende, alle Risiken abdeckende und gültige private Krankenversicherung besteht.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nicht nachweisen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorliegen.
Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 entspricht Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-Richtlinie. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich bei Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem „Unterhalt (tatsächlich) gewährt“ wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
Darauf aufbauend – und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass keinerlei Angaben und Nachweise zu in Österreich allenfalls lebenden Verwandten erstattet wurden - liegt gegenständlich auch kein Fall des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG (Verwandter eines EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird) vor.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers weder die Voraussetzungen des § 51 NAG noch jene des § 52 NAG vor. Jedenfalls mangelt es auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des § 53a Abs. 1 NAG nicht erfüllt, sodass der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.
Es ist aus dem Akteninhalt auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer inzwischen versucht hätte, seinen weiteren Aufenthalt (nachhaltig) zu legalisieren. Zwar ging der Beschwerdeführer kurzzeitig sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, hat sich aber nicht durch Meldung beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet, bezieht keine Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung und finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Arbeitssuche wäre und berechtigte Aussichten auf die neuerliche Aufnahme einer Beschäftigung hätte.
Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Der Beschwerdeführer hielt sich zumindest seit 11.05.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ging kurzfristigen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, jedoch nicht im Entscheidungszeitpunkt. Es wurde keinerlei substanziiertes Vorbringen zu einem allfälligen, darüber hinausgehenden Privat- und Familienleben im Bundesgebiet erstattet oder, dass keinerlei Bezüge mehr zu Griechenland bestehen würden. Es liegen keine maßgeblichen Deutschkenntnisse oder eine berücksichtigungswürdige soziale bzw. gesellschaftliche Integration vor und kann auch nicht sicher festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält.
Es ist absehbar, dass es durch den (weiteren) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen wird, zumal der Beschwerdeführer bereits einmal Mindestsicherung bezogen hat. Außerdem ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich nach seiner Ausreise neuerlich für drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten und in dieser Zeit seinen Aufenthalt zu legalisieren.
Nachdem eine sofortige Ausreise – wie schon von der belangten Behörde ausgeführt –erforderlich erscheint, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch keinerlei Reaktion oder Stellungnahme auf die Anfrage des erkennenden Gerichtes abgegeben und auch bisher am Verfahren nicht mitgewirkt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, zumal der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte und weder eine ladungsfähige Adresse noch eine aufrechte rechtsfreundliche Vertretung besteht, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Ausweisung EU-Bürger mangelnder Anknüpfungspunkt Mitwirkungspflicht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2215161.1.00Im RIS seit
24.02.2021Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021