Entscheidungsdatum
10.12.2020Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W274 2232811-1/4E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über
1. die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX vom 25.05.2020, GZ 1 Jv 2644/20h-30b-14,
2. die mit dieser verbundene Säumnisbeschwerde vom 07.07.2020 in Folge seiner Anträge vom 04.05.2020, 06.05.2020, 11.05.2020, 12.05.2020, 15.05.2020 und 19.05.2020 jeweils an die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX ,
jeweils wegen Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, den
BESCHLUSS:
Sowohl die Bescheidbeschwerde als auch die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Bei der Justiz-Ombudsstelle XXXX behängt zu 3 Jv ein Vorgang mit diversen Beschwerden, Anträgen und Ersuchen des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF). In diesem Zusammenhang nach dem Auskunftspflichtgesetz zu beurteilende Eingaben werden bei der Präsidialabteilung PA7 der Präsidentin des OLG XXXX zu 1 Jv 2644/20h (dieser Akt wurde dem BVwG vorgelegt) bearbeitet.
Auf das telefonische Ansinnen des BF vom 04.05.2020 bezüglich persönlicher Vorsprache bei der Justiz-Ombudsstelle am 07.05.2020 wegen Akteneinsicht wurde ihm mit Schreiben vom 06.05.2020, 3 Jv 289/20z-8d, mitgeteilt, dass der Parteienverkehr aufgrund der COVID-19-bedingten Situation (auch) beim OLG XXXX stark eingeschränkt sei, ihm andererseits kein subjektiv-prozessuales Recht auf Akteneinsicht in Justizverwaltungsakten zukomme und dem Antrag auf Akteneinsicht somit nicht entsprochen werden könne. Bezüglich des Ansuchens um Vergabe eines Sprechtagstermins bzw. Anmeldung für den Sprechtag am 11.05.2020 wurde mitgeteilt, dass eine derart kurzfristige Terminvergabe – noch dazu ohne Bekanntgabe eines konkreten Anliegens – nicht möglich sei. Um die Zweckmäßigkeit eines Sprechtagstermins beurteilen und die nötige Vorbereitung gewährleisten zu können, werde um Bekanntgabe ersucht, welche Angelegenheiten besprochen werden sollten. Zum schriftlichen Ersuchen vom 04.05.2020 auf Übermittlung der Geschäftsverteilungsübersicht des OLG XXXX werde auf die Homepage des OLG XXXX verwiesen, auf welcher ein Auszug abgerufen werden könne.
Mit E-Mail vom 06.05.2020 an die Justiz-Ombudsstelle XXXX forderte der BF hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht zu 3 Jv 84/20b-8b-17 und hinsichtlich der Verweigerung der Vergabe eines Sprechtagstermins für den 11.05.2020 zu 3 Jv 289/20z-8d-4 eine „bescheidmäßige Fertigung“. Überdies ersuchte er „unter Verweis auf das normale Wirtschaftsleben“ um Darlegung des Wortbegriffes „kurzfristig“ in Bescheidform. Des Weiteren ersuchte er um Vergabe eines Sprechtagstermins für den 25.05.2020 zur Berichtigung falscher Daten sowie Missachtung der Verordnung der Justizministerin zur Änderung der Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz und Verletzung elementarer Parteienrechte am OLG XXXX und untergeordneten Gerichten, im Verweigerungsfalle in Bescheidform.
Mit Antwortschreiben vom 08.05.2020, 3 Jv 289/20z-8d-8, teilte die Justiz-Ombudsstelle XXXX mit, dass der Forderung um „bescheidmäßige Fertigung“ zu 3 Jv 84/20b-8b-17 und 3 Jv 289/20z-8d-4 sowie Darlegung des Wortbegriffs „kurzfristig“ in Bescheidform nicht entsprochen werde. Weitere Ersuchen um „bescheidmäßige Fertigung“ würden künftig – mangels Parteistellung – gemäß § 78 Abs. 5 GOG ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen. Hinsichtlich der gewünschten Terminvergabe für einen Sprechtag am 25.05.2020 in XXXX werde darauf hingewiesen, dass solche ausschließlich jeden 2. Montag im Monat stattfänden (siehe Information auf der Homepage der Justiz-Ombudsstelle XXXX ) und andererseits aufgrund des eingeschränkten Parteienverkehrs infolge der Corona-Pandemie derzeit Sprechtage nur in Ausnahmefällen – wenn weder eine fernmündliche noch schriftliche Erledigung möglich sei – abgehalten würden.
Mit E-Mail vom 11.05.2020 an das Präsidium des OLG XXXX (gemeint die Präsidentin des OLG XXXX , belangte Behörde), 1 Jv 2383/20a-17.1b-19, ersuchte der BF hinsichtlich der Verweigerung des Zutritts zur Einlaufstelle zur Einbringung eines Schriftsatzes samt Ausstellung einer Eingangsbestätigung um Übermittlung des Mailverkehrs an die WKStA und die Justizministerin. Diesbezüglich ersuche er um Mitteilung, ob diese Verweigerung hinreichend Substrat für eine Weiterleitung an die WKStA aufweise, ob und mit wem telefonischer Kontakt beim BMJ stattgefunden habe und welche Maßnahmen ergriffen würden sowie um Bewertung der Vorgänge.
Mit (weiterem) E-Mail vom 11.05.2020 an die Justiz-Ombudsstelle XXXX konkretisierte der BF seine Ersuchen um Auskunft und Bescheid dahingehend, dass sich diese „nach Auskunftspflichtgesetz, DSG, DSGVO, ...“ richteten (3 Jv 289/20z-8d-9).
Mit E-Mail vom 12.05.2020 an die Justiz-Ombudsstelle XXXX teilte der BF mit, dass er am 08.06.2020 hinsichtlich seiner Sachen, für die weder fernmündliche noch eine schriftliche Erledigung möglich sei und die dringlich seien, vorsprechen wolle. Bezüglich der Fristversäumnisse zur fristgerechten Beantwortung seiner Anfragen bzw. der gehörigen Ausstellung eines Bescheides für die Verweigerung der Antwort binnen acht Wochen erhebe er Säumnisbeschwerde (3 Jv 289/20z-8d-10).
Zu diesen beiden Eingaben teilte die Justiz-Ombudsstelle am 13.05.2020 mit, dass für die Vergabe eines Sprechtagstermins im Zusammenhang mit den mit Eingabe vom 06.05.2020 bekannt gegebenen Anliegen kein Anlass bestehe und die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber an die Präsidentin der belangten Behörde weitergeleitet worden sei.
Mit Note vom 13.05.2020, 3 Jv 289/20z-8d-11, leitete die Justiz-Ombudsstelle XXXX die beiden Eingaben des BF vom 11. und 12.05.2020 samt Antwortschreiben vom 13.05.2020 (3 Jv 289/20z-8d-11) zur Kenntnisnahme und allfälligen weiteren Veranlassung an die Präsidentin des OLG XXXX weiter (1 Jv 2383/20a-17.1b-22).
Mit E-Mail vom 15.05.2020, 3 Jv 289/20z-8d-12, begehrte der BF Auskunft unter Anführung von zumindest zehn Anliegen, die nach Rechtsansicht der Justiz-Ombudsstelle XXXX , Anlass für die Vergabe eines Sprechtagstermins begründeten.
Mit Antwortschreiben vom 18.05.2020, 1 Jv 2644/20h-30b-6, teilte die Präsidentin des OLG XXXX mit, dass den von der Justiz-Ombudsstelle zu 3 Jv 289/20z übermittelten Auskunftsersuchen vom 11. und 12.05.2020 mangels konkreter Ersuchen einer Auskunftserteilung Inhalt und Umfang der gewünschten Auskunft nicht zu entnehmen sei. Dass das mit E-Mail vom 06.05.2020 geäußerte Sprechtagsbegehren keinen Gegenstand der Bearbeitung durch die Justiz-Ombudsstelle bilde, sei dem BF bereits mitgeteilt worden (Benachrichtigung vom 13.05.2020, 3 Jv 289/20z-11). Gleichfalls seien die in diesem Sprechtagsbegehren gestellten Anfragen kein Gegenstand des Auskunftsrechts, da diese – insoweit missbräuchlich und mutwillig – nur dazu dienen sollten, die Behörde zur Wertung von Tatsachen bzw. zur Begründung (Rechtfertigung) behördlichen Handelns/Unterlassens zu veranlassen. Weiters sei das mit E-Mail vom 15.05.2020 geäußerte Begehren um „Auskunft, unter Anführung von zumindest zehn Anliegen ...“ als mutwillig keiner Auskunft zugänglich, zumal dieses lediglich eine hypothetische Abprüfung des Kenntnisstandes anstrebe. Das an die belangte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen vom 11.05.2020 hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zur Einlaufstelle beinhalte Fragen nach Bewertungen, Einschätzungen, Beurteilungen von Vorgängen, gleichsam die Abprüfung des Kenntnisstandes der Behörde bzw. Rechtfertigung behördlichen Handelns/Unterlassens und Fragen nach telefonischen Kontakten, die kein Aktenbestandteil seien, und seien damit nach der Rechtsprechung des VwGH ebenfalls nicht Gegenstand eines Auskunftsersuchens. Dem Ersuchen um Auskunft zur Geschäftsverteilungsübersicht sei bereits durch Hinweis auf die Website der belangten Behörde entsprochen worden.
Mit weiterem Antwortschreiben vom 18.05.2020, 1 Jv 2383/20a-17.1b-26, teilte die belangte Behörde zu den eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden – soweit gegenständlich relevant – mit, dass aufgrund der COVD-19-bedingten Präventionsmaßnahmen angeordnet worden sei, dass der Wachdienst Eingaben übernehme und an die Einlaufstelle weiterreiche, wodurch das Recht der Parteien iSd § 99 Geo nicht beeinträchtigt werde, und erläuterte den Vorgang am 29.04.2020. Ebensowenig sei der Verweis der Justiz-Ombudsstelle am 30.04.2020 auf den schriftlichen Weg angesichts der unbestimmten Vorbringen „Protokollierung der Eingaben beim BG und LG XXXX “ gesetzwidrig, zumal nur konkrete Vorbringen eine „Sonderung“ zuließen, ob diese eine Angelegenheit des Amtstages seien. Verhandlungsspiegel seien auf der Website des Gerichts abrufbar, ein Anspruch auf Bekanntgabe weiterer Parameter bestehe nicht.
Mit weiteren E-Mails vom 19.05.2020 begehrte der BF von der belangten Behörde die Ausfertigung eines Bescheides zu 1 Jv 2383/20a-17.1b-26 (Verweigerung Zugang zur Einlaufstelle) und 1 Jv 2383/20a-17.1a-10 (Übermittlung der Geschäftsverteilung).
Zu weiteren darüber hinausgehenden Auskunftsersuchen vom 18.05.2020 und 19.05.2020 hinsichtlich der Übermittlung eines Pressespiegels erging am 25.05.2020 ein weiteres Antwortschreiben, wonach auf die abrufbare Übersicht über die aktuellen öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen auf der Website des OLG XXXX verwiesen werde. Eine Übersendung eben solcher erfolge lediglich an Medienmitarbeiter nach dem Mediengesetz.
Mit Bescheid vom 25.05.2020 wies die Präsidentin des OLG XXXX als belangte Behörde die Anträge des BF
1. vom 11.05.2020 und 12.05.2200 (E-Mail an Justiz-Ombudsstelle, 3 Jv 289/20z-9, 10),
2.vom 06.05.2020 (E-Mail an Justiz-Ombudsstelle, 3 Jv 289/20z-6),
3. vom 15.05.2020 (E-Mail an Justiz-Ombudsstelle, 3 Jv 289/20z-12),
4. vom 11.05.2020 (E-Mail an PdOLG XXXX , 1 Jv 2383/20a-19),
5. vom 04.05.2020 (E-Mail an Justiz-Ombudsstelle, 3 Jv 289/20z-2 und PdOLG XXXX , 1 Jv 2383/20a-9),
6. vom 04.05.2020 (E-Mail/mündlich an Justiz-Ombudsstelle, 3 Jv 289/20z-1, 1a, 3) und
7. vom 06.05.2020 (E-Mail an Justiz-Ombudsstelle, 3 Jv 289/20z-6),
gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG iVm § 58 AVG, § 1 Abs 2 AuskPflG ab.
Die belangte Behörde gab den Verfahrensgang wie folgt wieder:
„Der BF begehrte am 04.05.2020, bei einer für 07.05.2020 angekündigten Vorsprache Einsicht „in alle Akte der Justiz-Ombudsstelle“ nehmen zu wollen, ersuchte am 04.05.2020 um die Vergabe eines Sprechtagstermins der Justiz-Ombudsstelle beim LG XXXX am 11.05.2020, ersuchte am 04.05.2020 „um zeitnahe Übermittlung der Geschäftsverteilungsübersicht des OLG XXXX per Mail“ und meldete sich für den Sprechtag der Justiz-Ombudsstelle in XXXX für den 11.05.2020 um 08:00 Uhr an.
Die Leiterin der Justiz-Ombudsstelle benachrichtigte ihn am 06.05.2020, dass seinem Ansinnen, am 07.05.2020 Akteneinsicht in die Justizverwaltungsakten der Justiz-Ombudsstelle zu nehmen, mangels subjektiv öffentlichen Rechts nicht nachgekommen werde, das Ansuchen um Vergabe eines Sprechtagstermins für den 11.05.2020 sei mit Blick auf die Kurzfristigkeit und der fehlenden Bekanntgabe eines konkreten Anliegens nicht möglich, wobei zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und der notwendigen Vorbereitung er ersucht wurde, die Angelegenheiten bekannt zu geben, zum Ersuchen um Übermittlung einer Geschäftsverteilungsübersicht wurde er auf die Homepage des OLG XXXX verwiesen.
Am 06.05.2020 ersuchte er „bezüglich der Verweigerung der Akteneinsicht am morgigen Tage um bescheidmäßige Fertigung“, bezüglich der Verweigerung der Vergabe eines Sprechtagstermins für 11.05.2200 um bescheidmäßige Fertigung, darüber hinaus ersuchte er im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes um die Darlegung des Wortbegriffes „kurzfristig“ und um die Vergabe eines Sprechtagstermins für den 25.05.2020 in XXXX „wegen Berichtigung falscher Daten am OLG XXXX und untergeordneter Gerichte sowie Missachtung der Verordnung der Justizministerin zur Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz und Verletzung elementarer Parteienrechte am OLG XXXX und untergeordneten Gerichten im Verweigerungsfall in Bescheidform“.
Die Leiterin der Justiz-Ombudsstelle benachrichtigte ihn am 08.05.2020, dass seiner Forderung um bescheidmäßige Fertigung sowie Darlegung des Wortbegriffs „kurzfristig“ in Bescheidform nicht entsprochen werde und weitere Ansuchen um bescheidmäßige Fertigung künftig mangels Parteistellung gemäß § 78 Abs. 5 GOG ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden, zum gewünschten Termin eines Sprechtags am 25.05.2020 wurde er informiert, dass Sprechtagstermine der Justiz-Ombudsstelle am Landesgericht XXXX ausschließlich jeden zweiten Montag im Monat vergeben werden (mit Verweis auf die Informationen auf der Homepage der Justiz-Ombudsstelle XXXX ) und andererseits infolge eingeschränkten Parteienverkehrs wegen der Corona-Pandemie derzeit Sprechtage nur in Ausnahmefällen, wenn weder eine fernmündliche noch eine schriftliche Erledigung möglich ist, abgehalten würden.
Am 11.05.2020 teilte er der Justiz-Ombudssstelle mit, dass „der guten Ordnung halber“ zur Klarstellung, was an sich eh für jede bzw. jeden klar war, meine Ersuchen nach Auskunft + Bescheid waren nach Auskunftspflichtgesetz, DSG; DSGVO, .. zu allen Eingaben“ zu sehen seien.
Am 12.05.2020 teilte er der Justiz-Ombudsstelle mit, dass der 08.06.2020 für einen Sprechtagstermin passe „wegen meiner Sachen, für die weder eine fernmündliche noch eine schriftliche Erledigung möglich ist und die dringlich sind“; „Bezüglich der Fristversäumnisse zur fristgerechten Beantwortung Ihrerseits meiner Anfragen bzw der gehörigen Ausstellung eines Bescheides für die Verweigerung der Antwort binnen acht Wochen wolle er Säumnisbeschwerde erheben“.
Die Leiterin der Justiz-Ombudsstelle informierte ihn am 13.05.2020 dahin, dass für die Vergabe eines Sprechtagstermins im Zusammenhang mit den von bekannt gegebenen Anliegen kein Anlass bestehe und die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber an die Präsidenten des OLG XXXX weitergeleitet werde.
Mit E-Mail vom 19.05.2020 ersuchte er – unter Anschluss der Benachrichtigung der Justiz-Ombudsstelle vom 08.05.2020 als Anhang – um „bescheidmäßige Fertigung nach Auskunftspflichtgesetz“.
Mit E-Mail vom 19.05.2020 ersuchte er – unter Anschluss der Benachrichtigung der Justiz-Ombudsstelle vom 06.05.2020 als Anhang – um „bescheidmäßige Fertigung nach Auskunftspflichtgesetz unter Darlegung warum mir Zugang zum Anbringen meines Vorbringens des Auskunftsbegehrens, unter Auskunft ob hier dadurch eine Auskunftsverweigerung realisiert wurde“.
Bei der für Dienstaufsichtssachen eingerichteten Präsidialabteilung PA 7 der Präsidentin des OLG XXXX werden zu 1 Jv 2383/20a diverse gegen die Justiz-Verwaltungsorgane des LG und BG XXXX und die Justiz-Ombudssstelle gerichtete, dem Inhalt nach (nur darauf kommt es an, VwGH vom 24.04.1996, 93/12/0217) als Dienstaufsichtsbeschwerden bzw. Anrufung der Dienstaufsicht zu beurteilende Eingaben des XXXX bearbeitet, und ein Ersuchen vom 04.05.2020, 1 Jv 2383/20a-9, um „Übermittlung einer Geschäftsverteilungsübersicht des OLG XXXX per Mail an mich“ mit dem Hinweis auf die Website des OLG XXXX beantwortet (1 Jv 2383/20a-10).
Ersuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz werden in der hierfür zuständigen Präsidialabteilung PA 7 der Präsidentin des OLG XXXX zu 1 Jv 2644/20h-30b bearbeitet.“
Rechtlich folgerte die belangte Behörde:
Zu Punkt 1. des Spruches:
Mit Benachrichtigung vom 18.05.2020 sei der BF dahingehend informiert worden, dass den E-Mail-Eingaben vom 11. und 12.05.2020 weder der Inhalt noch Umfang der gewünschten Auskunft zu entnehmen sei, sodass mangels konkreter Ersuchen diese einer Auskunftserteilung nicht zugänglich seien. Mit Eingabe vom 19.05.2020 habe er um „bescheidmäßige Fertigung“ ohne weitere Ausführungen ersucht. Mit Ausnahme des Ersuchens vom 06.05.2020 um Darlegung des Wortbegriffes „kurzfristig“ (siehe Punkt 2), seien alle Ansuchen kein Gegenstand einer Auskunft, da davon nur gesichertes Wissen aus den Akten, nicht aber die Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassenes bestehe. Es seien damit keine unbeantworteten, dem Auskunftspflichtgesetz unterliegende Ersuchen offen geblieben. Die Auskunftspflicht sei nicht geeignet, eine (vorgeblich zustehende) Akteneinsicht bzw. eine dazu angestrebte bescheidmäßige Erledigung durchzusetzen.
Zu Punkt 2.:
Das Ersuchen um Darlegung des Wortbegriffs „kurzfristig“ stelle die Reaktion auf die Mitteilung der Leiterin der Justiz-Ombudsstelle vom 06.05.2020 dar, wonach es zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Vorbereitung einer Bekanntgabe der Angelegenheiten bedürfe und deshalb das Ersuchen vom 04.05.2020 zur Vergabe eines Sprechtagstermins am 11.05.2020 als zu kurzfristig bezeichnet worden sei. Die Justiz-Ombudsstelle habe am 08.05.2020 dem nicht entsprochen, die belangte Behörde habe am 18.05.2020, 1 Jv 2644/20h-30b-6, dahingehend informiert, dass dies kein Gegenstand des Auskunftsrechts sei, sondern missbräuchlich und mutwillig nur dazu dienen solle, die Behörde zur Wertung von Tatsachen bzw. zur Begründung und Rechtfertigung behördlichen Handelns/Unterlassens zu veranlassen. Die Mutwilligkeit und Zielrichtung (angestrebte Rechtfertigung der Behörde) ergebe sich schon aus dem Text des Ersuchens („Eine Woche ist für Sie kurzfristig, waren sie einmal im normalen Wirtschaftsleben tätig?“). Damit sei iSd § 1 AuskPflG die Auskunft nicht zu erteilen.
Zu Punkt 3.:
Das Auskunftsersuchen vom 15.05.2020, „unter Anführung von mindestens zehn Anliegen, die nach Rechtsansicht der Justiz-Ombudsstelle XXXX , einen Anlass für die Vergabe eines Sprechtagstermins begründen, mitzuteilen“ nach Mitteilung, dass die bekannt gegebenen Angelegenheiten keinen Anlass zur Vergabe eines Sprechtagstermins begründen, zeige, dass dieses einen hypothetisch abzufragenden Sachverhalt betreffe. Die Mutwilligkeit ergebe sich daraus, dass dem BF der Ausführungserlass des BMJ zu den Justiz-Ombudsstellen und deren Aufgabenkreis zur Gänze bekannt sei.
Zu Punkt 4.:
Das Ersuchen des BF um Auskunft vom 11.05.2020 betreffend die Verweigerung der Annahme von Eingangsstücken durch die Einlaufstelle sei am 18.05.2020 gemäß § 3 AuskPflG formlos abgelehnt worden, da nur Fragen nach Bewertungen, Einschätzungen, Beurteilung von Vorgängen, gleichsam die Abprüfung des Kenntnisstandes der Behörde bzw. Rechtfertigung behördlichen Handelns/Unterlassens den Gegenstand des Ersuchens gebildeten hätten und Fragen nach telefonischen Kontakten, die kein Aktenbestandteil seien, kein Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes seien. Eine Auskunft über die Anordnungen, Rechtsgrundlagen und tatsächlichen Abläufe am 07.05.2020 sei in der Dienstaufssichtssache (1 Jv 2383/20a-26) am 18.05.2020 erfolgt. Auch zur Frage der Weiterleitung an die WKStA und das BMJ sei mit Benachrichtigung vom 07.05.2020 (1 Jv 2383/20a-15) Stellung genommen worden. Vor dem Hintergrund dieser Aufklärung zur Dienstaufsichtsbeschwerde sei das ohne weitere Ausführung gestellte Ersuchen „um bescheidmäßige Fertigung“ (1 Jv 2644/20h-30b-9) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als mutwillig bzw. als keiner Beauskunftung nach dem Auskunftspflichtgesetz zugänglich zu beurteilen. Ob etwas „Substrat hat, um die WKStA einzuschalten, oder zu prüfen, ob hier strafrechtlich relevante Delikte vorlägen“, sei - ebenso wie Fragen nach der Bewertung von Vorgängen - nur dazu geeignet, die Behörde dazu zu veranlassen, ihr Handeln zu rechtfertigen, abgesehen davon, dass bereits die Diktion nach „Bewertungskatalog super, normal, rechtswidrig“ die auf Missbrauch und Mutwilligkeit abstellende Fragestellung und Geisteshaltung des Einschreiters widerspiegle. Auch Fragen nach telefonischen Kontakten am 07.05.2020 seien – abgesehen davon, dass diese kein Bestandteil der Akten seien – nicht geeignet, solche Ersuchen ohne (rechtlich) nachvollziehbares Interesse an der Auskunft dem Auskunftspflichtgesetz zu unterstellen.
Zu Punkt 5.:
Dem Ersuchen vom 04.05.2020 um Übermittlung der Geschäftsverteilungsübersicht des OLG XXXX sei dahingehend entsprochen worden, als informiert worden sei, dass diese auf der Homepage des OGL XXXX einzusehen sei. Die Auskunftspflicht beziehe sich nicht auf die Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen. Es sei somit Auskunft erteilt worden und diese nicht (noch einmal) Gegenstand eines Auskunftsersuchens. Das Ansuchen „um bescheidmäßige Fertigung nach dem Auskunftspflichtgesetz“ (1 Jv 2644/20h-30b-12) sowie das Auskunftsersuchen, wonach ein Auszug keine vollständige Erledigung darstelle, seien – vorläufig formlos nach § 3 AuskPflG – erledigt worden.
Zu Punkt 6.:
Die in 3 Jv 289/20z-1, 1a, 3 gestellten Ansuchen seien am 04.05.2020 von der Leiterin der Justiz-Ombudsstelle abgelehnt worden. Schon die Fragestellung („warum“) des unter Anschluss dieser Erledigung eingebrachten Ersuchens nach dem Auskunftspflichtgesetz vom 19.05.2020 („um bescheidmäßige Fertigung nach Auskunftspflichtgesetz, unter Darlegung warum mir Zugang zum Anbringen meines Vorbringens des Auskunftsbegehrens unter Auskunft, ob hier dadurch eine Auskunftsverweigerung realisiert wurde“), belege die Unanwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes.
Zu Punkt 7.:
Die mit E-Mail vom 06.05.2020, 3 Jv 289/20z-6, aufgrund der ablehnenden Erledigung der Leiterin der Justiz-Ombudsstelle eingeforderte bescheidmäßige Fertigung zur verweigerten Akteneinsicht und zum abgelehnten Sprechtag für 11.05.2020 sei aus den erwähnten rechtlichen Gründen nicht dem Auskunftspflichtgesetz zu unterstellen (keine Durchsetzung von Akteneinsicht im Wege des Auskunftspflichtgesetzes; keine nachfolgende Begründung/Rechtfertigung zum abgelehnten Sprechtagstermin).
Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass die aus der zeitlichen Abfolge und aus dem sich stets wiederholenden Inhalt ersichtliche Freude an der Behelligung der Behörden mit Blick auf die nun umfassende Belehrung zum Begriff der Mutwilligkeit iSd § 1 Abs 2 AuskPflG zum Anlass genommen werde, künftig derartige „Ersuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz“ bzw. „bescheidmäßige Fertigung nach dem Auskunftspflichtgesetz“ als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen und ohne Befassung/Bearbeitung zu den Akten zu nehmen (vgl VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.07.2020 erhobene Beschwerde „wegen offensichtlicher falscher Beantwortung und gesetzwidriger Auskunftsverweigerung“, beinhaltend auch eine Säumnisbeschwerde „wegen unvollständiger Beantwortung seiner Auskunftsersuchen und Fristüberschreitung von 8 Wochen“. Der BF beantrage die „Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit verstärktem Senat“.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde bzw. Säumnisbeschwerde vom 7.7.2020 samt dem Originalakt zu 1 Jv 2644/20h-30b, einlangend am 20.07.2020, dem BVwG vor und führte aus, dass mit Blick auf die eingelangten Auskunftsbegehren, die gegebenen Auskünfte bzw. nicht erteilten Auskünfte gemäß § 3 AuskPflG und den angefochtenen Bescheid vom 25.05.2020 sowie den Bescheid vom 14.07.2020 nicht zu ersehen sei, zu welchem Auskunftsbegehren eine Säumnisbeschwerde gerichtet sein könnte. Abgesehen davon seien sämtliche Erledigungen innerhalb der normierten Frist von acht Wochen ergangen, zumal die Verpflichtung nach § 73 Abs. 1 AVG erst ab Antrag auf Erlassung eines Bescheids zu laufen beginne.
Die Bescheidbeschwerde und die Säumnisbeschwerde sind im Ergebnis jeweils unzulässig:
Festgestellt wird:
Diesem Erkenntnis wird einerseits der unstrittige und durch den Akteninhalt gedeckte oben wiedergegebene Verfahrensgang (Eingaben des BF samt Erledigungen der belangten Behörde) zugrunde gelegt und dieser durch nachfolgende Feststellungen ergänzt:
Mit weiterem Antwortschreiben vom 18.05.2020, 1 Jv 2383/20a-17.1b-26, teilte die belangte Behörde dem BF zu den eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden insbesondere mit, dass infolge der COVID-19-Präventionsmaßnahmen der Wachdienst Eingaben übernehme und an die Einlaufstelle weiterreiche, wodurch das Recht der Parteien iSd § 99 Geo nicht beeinträchtigt werde. Überdies wurde mitgeteilt, dass der Verweis der Justiz-Ombudsstelle vom 30.04.2020 auf den schriftlichen Weg angesichts der unbestimmten Vorbringen „Protokollierung der Eingaben beim BG und LG XXXX “ nicht gesetzwidrig gewesen sei, zumal nur konkrete Vorbringen eine Sonderung zuließen, ob dies eine Angelegenheit des Amtstages sei. Verhandlungsspiegel seien auf der Website des Gerichts abrufbar, ein Anspruch auf Bekanntgabe weiterer Parameter bestehe nicht.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2020, 1 Jv 2644/20h-30b-14, wurde dem BF am 02.06.2020 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF datiert mit 07.07.2020 und langte noch am selben Tag bei der belangten Behörde sowie beim BVwG ein. Letzteres leitete die Beschwerde am 09.07.2020 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 12 VwGVG an die belangte Behörde weiter.
Mit weiterem Bescheid vom 14.07.2020, 1 Jv 2644/20h-30b-29, wurden die Antrage des BF zur Erteilung von Auskünften
1. vom 18.05.2020 (E-Mail an die Medienstelle, 1 Jv 2644/20h-30b-7),
2. vom 18.05.2020 (E-Mail an die Medienstelle, 1 Jv 2644/20h-30b-8),
3. vom 19.05.2020 (E-Mail an die Medienstelle und das Präsidium des OLG XXXX , 1 Jv 2644/20h-30b-10), und
4. vom 19.05.2020 (E-Mail an die Medienstelle und das Präsidium des OLG XXXX , 1 Jv 2644/20h-30b-11)
zurückgewiesen sowie
5. jene vom 19.05.2020 an die Geschäftsabteilung für Justizverwaltungssachen (Jv-Allgemein) des OLG XXXX (1 Jv 2644/20h-30b-12)
abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten 1. bis 4. im Wesentlichen aus, dass dem BF bereits am 25.05.2020 (1 Jv 2644/20h-30b-14) mitgeteilt worden sei, dass sich auf der Website der belangten Behörde eine Übersicht über die aktuellen Verhandlungen in Strafsachen finde. Eine generelle Verpflichtung der Justizverwaltung, die Öffentlichkeit über Verhandlungen zu informieren, bestehe nicht. Ein Verhandlungsspiegel in Zivilsachen werde nicht erstellt, daher auch nicht an „Presseunternehmen bzw. Pressemitarbeiter“ übersendet. Da es sich beim BF um keinen Medienmitarbeiter iSd Mediengesetzes handle, könne er gegenüber der Medienstelle keine nach dem Medienerlass geregelten Ansprüche geltend machen. Es seien somit bereits die entsprechenden Auskünfte erteilt worden, sodass das Ersuchen um bescheidmäßige Fertigung zurückzuweisen gewesen sei. Die Abweisung zu Punkt 5. sei mit Blick auf den Wortlaut des Ansuchens aufgrund der sexuellen Anzüglichkeiten wegen Mutwilligkeit erfolgt.
Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden und Schreiben dokumentiert und ergeben sich somit aus dem Akteninhalt. Dies gilt ebenso für die ergänzenden Feststellungen, insbesondere zur Zustellung des bekämpften Bescheides sowie zum Einlangen der gegenständlichen Beschwerde, welche im von der belangten Behörde vorgelegten Akt dokumentiert sind.
Rechtlich folgt:
1. Zur Bescheidbeschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Der vom BF bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2020, 1 Jv 2644/20h-30b-14, wurde dem BF laut Zustellschein der Post am 02.06.2020 durch Übernahme durch den Empfänger zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF datiert mit 07.07.2020 und langte am selben Tag per E-Mail bei der belangten Behörde ein, mithin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist.
Die Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG war sohin mit Beschluss als verspätet zurückweisen.
2. Zur Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gemäß Abs. 2 sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (amtliche Erläuterungen der RV zu BGBl 287/1987).
Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks „Auskunft“ nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc. verhalten (RV zu BGBl. 287/1987; VwGH 23.10.1995, 93/10/0009; 1 Ob 46/00x).
Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umso mehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473).
Das AuskPflG dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrats oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das AuskPflG soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019).
Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230).
Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).
Das Verfahren nach dem AuskPflG dient nicht dazu, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).
Schließlich ist die Auskunftspflicht auch nicht dazu geeignet, eine (vorgeblich) zustehende Akteneinsicht bzw eine dazu angestrebte bescheidmäßige Erledigung durchzusetzen (VwGH 29.3.2017, Ra 2017/10/0021; 29.05.2018 Ro 2017/15/0021).
Gemäß § 3 AuskPflG sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlagen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Wird gemäß § 4 eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Der erteilten Auskunft kommt als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu (VwGH 19.09.1989, 88/14/0198).
Bei dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskPflG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Der Instanzenzug gegen einen Auskunftsverweigerungsbescheid richtet sich nicht nach der Angelegenheit, in welcher Auskunft begehrt wurde (z.B. nach dem ASVG), sondern nach organisatorischen Kriterien. Über ein Rechtsmittel hätte demnach die organisatorisch übergeordnete Behörde zu entscheiden.
Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Absatz 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die genannten Fristen sind Höchstfristen; zu entscheiden ist grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub. Die Säumnisbeschwerde kann zwar erst nach Ablauf der jeweiligen Höchstfrist erhoben werden. Eine Säumnis der Behörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Behörde das Verfahren zulässigerweise bereits eingestellt oder ausgesetzt hat, ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim VwG erlassen hat oder einem Antrag durch einen Realakt entsprochen und deswegen keinen Bescheid mehr darüber erlassen hat (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 8 VwGVG, Anmerkung 5 mwN). Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde.
Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 23.08.2017, Ra2017/11/0150).
Eine auskunftswerbende Person hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags auf Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gemäß AuskPflG zu Unrecht verweigert wurde. Erlässt die Behörde diesen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen. Das mit § 4 AuskPflG verfolgte Ziel, Auskunftswerbern eine Möglichkeit zur Durchsetzung ihres subjektiven Rechts auf Auskunftserteilung einzuräumen, würde durch eine andere Sichtweise konterkariert werden. Im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes muss sich die auskunftswerbende Person gegen die Verweigerung der Entscheidung durch Untätigkeit der Behörde genauso wie gegen einen rechtswidrigen Bescheid wehren können. Hat das VwG im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden, hat es somit entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung der Auskunft selbst kann nicht Gegenstand der Entscheidung des VwG sein (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).
Dabei stellt der VwGH auf die sechsmonatige Frist des § 73 AVG ab („der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da § 73 AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerber zu ergehen - vgl. VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070).
Der Antrag eines Auskunftswerbers auf Erteilung einer Auskunft ist auf ein faktisches Verhalten der Behörde gerichtet und damit auf die Setzung eines Realakts, wie beispielsweise auch in Fällen von Anträgen auf Ausstellung einer Urkunde. Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist (wie oben).
Daraus folgt:
In der zu Grunde liegenden Beschwerde ersucht der BF (die Ordnung und Nummerierung erfolgt durch das Verwaltungsgericht) um Feststellung, allenfalls Negativ-Feststellung:
1. Die Verweigerung des Zutrittes zur Einlaufstelle des Oberlandesgerichts XXXX und der Oberstaatsanwaltschaft XXXX , des Landesgerichts XXXX , des Bezirksgerichts XXXX , der Staatsanwaltschaft XXXX , des Landesgerichts XXXX sowie der Staatsanwaltschaft XXXX , sowie die unverzügliche Übernahme und Übergabe einer Empfangsbestätigung sei gesetzwidrig erfolgt. Die Forderung, seine Eingabe an den Wachdienst einer externen Drittfirma zu übergeben, sei gesetzwidrig und aus Datenschutzgründen unzulässig. Er sei dadurch massiv in seinen Grundrechten verletzt worden. Ferner sei die Beauskunftung in den Schreiben der belangten Behörde bzw. der Justizombudsstelle XXXX , die anderes vermitteln würden, inhaltlich unsinnig und falsch. In diesem Zusammenhang rege er die Prüfung allenfalls vorliegender verwirklichter Straftatbestände sowie die Meldung an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft an. Die entsprechende Auskunft der belangten Behörde sei falsch gewesen.
Unter einem übermittelte der BF einen Auszug der Geo unter Hinweis auf die §§ 99, 102 Geo aus dem RIS.
2. Wortbegrifflichkeiten wie „zu kurzfristig“, wie sie von der Justiz-Ombudsstelle und der belangten Behörde verwendet würden, seien nach dem Auskunftspflichtgesetz quantitativ zu beauskunften, insbesondere inwiefern „kurzfristig“, „mittelfristig“ und „langfristig“ etwa in Bezug auf eine Terminvereinbarung zu verstehen seien. Es handle sich dabei nicht um ein mutwilliges Auskunftsbegehren.
3. Ein Auszug einer Seite der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts XXXX vermöge nicht das Auskunftsbegehren nach der vollständigen Geschäftsverteilung zu ersetzen, „samt der Feststellung, dass der BF das Wort „Orgasmus“ wert- und wertungsfrei verwendet habe und in keiner Weise in einem sexuellen Kontext zu sehen sei“.
4. Eine allfällige Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren sei für die Erteilung einer Auskunft nicht vonnöten und es seien daher nach dem Auskunftspflichtgesetz Bescheide zu erlassen und ihm Auskunft hinsichtlich seines Begehrens nach Beauskunftung nach Ort, Tag, Stunde, Beginn und Gegenstand der öffentlichen Gerichtsverhandlungen zu erteilen, unabhängig davon, ob ein Verhandlungsspiegel nach § 16a GOG erstellt worden sei.
5. Bei der Verweigerung eines Vorsprachetermins mangels Anlass der Angelegenheiten habe eine beispielhafte Beauskunftung zu erfolgen, welche Angelegenheiten, die Terminvergabe rechtfertigen würden, sowie dass die Verweigerung einer Vorsprache rechtswidrig erfolgt sei.
6. Es sei ine offensichtliche Falschbeantwortung erfolgt, zumal ein Vergleich der Verfahren zu 1 Jv 2383/20a-17.1a-10 und 1 Jv 2644/20h-30b-18 zeige, dass einmal Parteistellung zuerkannt werde und einmal nicht, samt Feststellung der Parteistellung.
7. Bezüglich der begehrten Auskunft hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht am 08.05.2020 im Oberlandesgericht XXXX sowie der verweigerten Termine beim Sprechtag der Justizombudsstelle XXXX im Landesgericht XXXX seien Bescheide auszustellen.
8. Die Verweigerung der Weiterleitung an die WKStA sowie Justizministerin Dr. Alma Zadic und das Bezirksgericht sei rechtswidrig gewesen.
9. Ein Präsident eines Landesgerichts oder Vorsteher eines Bezirksgerichts sei nicht berechtigt, den Mitarbeitern der Einlaufstelle die Weisung zu erteilen, Eingaben nicht anzunehmen und Parteien diese dem Wachdienst übergeben müssten.
10. Schließlich ersuche er um Feststellung, dass er ein Medium bzw Mediummitarbeiter im Sinne des Medienerlasses des BMJ sei.
Die Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz seien berechtigt und zu beauskunften gewesen. Sie seien teilweise falsch und teilweise rechtswidrig nicht innerhalb von acht Wochen beauskunftet worden. In eventu ersuche er um Feststellung, welche Auskunftsbegehren berechtigt und welche nicht berechtigt gewesen seien.
Dazu ist auszuführen:
Wie festgestellt, wurde auf entsprechendes Ansuchen des BF vom 04.05.2020 mit Antwortschreiben vom 06.05.2020 Auskunft zur Beschränkung des Parteienverkehrs erteilt, dem BF die Voraussetzungen für die Vergabe von Sprechtagsterminen erläutert und hinsichtlich des Begehrens um Übermittlung der Geschäftsverteilung des OLG XXXX auf dessen Homepage verwiesen.
Da somit den Auskunftsbegehren mittels Realakt entsprochen wurde, war somit auch kein Bescheid betreffend die Abweisung des Auskunftsbegehrens zu erteilen, wie mit E-Mail des BF vom 06.05.2020 begehrt. Das neuerliche Ersuchen um Erläuterung der Voraussetzungen für die Vergabe von Terminen zur persönlichen Vorsprache war insofern als hinfällig zu betrachten, zumal die entsprechende Auskunft bereits am 06.05.2020 erteilt worden war. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, handelt es sich bei Auskünften im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes um Wissenserklärungen. Ein Ansuchen um Vergabe eines Termins für eine persönliche Vorsprache zielt allerdings nicht auf die Übermittlung einer Wissenserklärung ab, weshalb diesbezüglich keine Verpflichtung zur Erlassung eines abweisenden Bescheides vorliegt. Mit Antwortschreiben vom 06.05.2020 durch die Justiz-Ombudsstelle wurden bereits die Voraussetzungen entsprechend erläutert und somit das Auskunftsbegehren abschließend erledigt.
Dies gilt ebenso für die mit E-Mail vom 12.05.2020 begehrte Vorsprache am 08.06.2020. Ein darüber hinaus gehender konkreter Inhalt der E-Mails vom 11.05.2020 („Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz“) und 12.05.2020 („Vorsprache am 08.06.2020 und Säumnisbeschwerde“) ist nicht erkennbar.
Das weitere Ersuchen des BF vom 11.05.2020 hinsichtlich der Vorgänge im Zusammenhang mit der Verweigerung des Zugangs zur Einlaufstelle ist keiner Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes zugänglich, zumal dieses auf die nachträgliche Wertung vergangener Verwaltungsabläufe und die Information über weitere Maßnahmen im Sinne einer zukünftigen Willensbildung abzielt (siehe dazu auch unten zu 1.).
Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, unterliegt auch das Ersuchen vom 15.05.2020, „unter Anführung von mindestens zehn Anliegen, die nach Rechtsansicht der Justiz-Ombudsstelle XXXX , einen Anlass für die Vergabe eines Sprechtagstermins begründen, mitzuteilen“, keiner Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes. So besteht zwar eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit einer Behörde, nicht aber deren Begründung. Das Auskunftspflichtgesetz zielt nämlich gerade nicht darauf ab, Handlungen einer Behörde zu rechtfertigen (VwGH 23.7.2013, 2010/05/0230).
Angemerkt wird, dass hinsichtlich der monierten Verweigerung des Zugangs zur Einlaufstelle sowie der nicht erfolgten Vergabe eines Sprechtagstermines auch im Verfahren zur Dienstaufsichtsbeschwerde mittels Antwortschreiben vom 18.05.2020 eine entsprechende Information an den BF erfolgte.
Auch die weiteren Begehren vom 18.05.2020 und 19.05.2020 betreffend die Übermittlung eines Verhandlungsspiegels wurden – wie festgestellt – einer abweisenden schriftlichen Erledigung in Form des Bescheides vom 14.07.2020, 1 Jv 2644/20h-30b-29, zugeführt und dabei auf die Website der belangten Behörde verwiesen. Eine Säumnis iSd Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG kommt bereits aufgrund des Zeitpunktes der diesbezüglichen Begehren nicht in Betracht.
Wie bereits hinsichtlich der Übermittlung einer Geschäftsverteilung entsprechend dargelegt, ist die Übermittlung anders zugänglicher Informationen nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geboten. Der Auskunftspflicht wurde vielmehr schon durch Bekanntgabe der Informationsquelle ausreichend Rechnung getragen.
Vor dem Hintergrund, dass sämtlichen Auskunftsbegehren, die einer Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes zugänglich waren, durch Auskunft als Realakt innerhalb weniger Tage, sohin jedenfalls innerhalb der Frist von acht Wochen im Sinne des § 3 AuskPflG, entsprochen wurde und hinsichtlich des Begehrens um Darlegung des Begriffs „kurzfristig“ vom 06.05.2020 mit Bescheid vom 25.05.2020 innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten eine abweisende Entscheidung erteilt wurde, liegt keine Säumnis der belangten Behörde vor, weder hinsichtlich der Auskunftserteilung noch hinsichtlich der Erlassung eines beantragten Bescheides im Falle der Verweigerung der begehrten Auskunft.
Unabhängig davon wurde mit den Bescheiden vom 25.05.2020, 1 Jv 2644/20h-30b-14, und 14.07.2020, 1 Jv 2644/20h-30b-29, über sämtliche Auskunftsbegehren – unabhängig von deren Zulässigkeit – abgesprochen. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht wurde weder vom BF aufgezeigt noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem Akt.
Im Übrigen zeigt bereits der Vergleich des Zeitpunkts des ersten Begehrens des BF gegenüber der belangten Behörde vom 4.5.2020 und der Beschwerde vom Juli 2020, dass eine Säumnis von 6 Monaten nicht in Frage kommt. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind aber zurückzuweisen, selbst dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Entscheidungsfrist ungenützt abläuft (Fister(Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren³, § 8 VwGVG, Anm6)
Zu den einzelnen Ausführungen in der Beschwerde wird dazu ergänzt:
Zu 1.:
Die Frage der Verweigerung eines Zutritts sowie das Ersuchen um Prüfung, ob das dienstliche Verhalten von Justizorganen bestimmte Straftatbestände erfüllt, betrifft keine Frage der Auskunftspflicht und kann diesbezüglich somit keine Säumnis begründen. Die allgemeine und nicht näher begründete Behauptung, bestimmte Beauskunftungen durch die Justiz-Ombudsstelle seien „unsinnig“ und „falsch“, berührt – unabhängig von einer zurückzuweisenden Diktion - ebenso nicht die Frage einer Auskunftsverweigerung.
Zu 2.:
Betreffend das Begehren auf Darlegung des Begriffs „kurzfristig“ wurde eine Auskunft mit Antwortschreiben durch die Justiz-Ombudsstelle vom 08.05.2020 verweigert. Unabhängig davon, dass gemäß § 4 AuskPflG ein Bescheid erst bei Nichterteilung einer Auskunft beantragt werden kann und der BF sogleich um bescheidmäßige Erläuterung des Begriffes „kurzfristig“ ersuchte, wurde diesem Ersuchen mit dem bekämpften Bescheid Rechnung getragen und das Auskunftsbegehren somit innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten mit Bescheid abgewiesen.
Abgesehen davon, dass der Begriff „kurzfristig“ im Zusammenhalt mit der Information der Justiz-Ombudsstelle vom 06.05.2200, wonach es zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Vorbereitung einer Bekanntgabe der Angelegenheit bedürfe und deshalb das Ersuchen vom 04.05.2020 zur Vergabe eines Sprechtagstermins am 11.05.2020 als zu kurzfristig bezeichnet wurde, allgemein verständlich ist, zielt dieses Begehren lediglich darauf ab, die Behörde zur Wertung von Tatsachen bzw. zur Begründung und Rechtfertigung behördlichen Handelns/Unterlassens zu veranlassen, nämlich hinsichtlich der Verwehrung eines Sprechtagstermins. Dieses Auskunftsersuchen ist somit auch inhaltlich keiner Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes zugänglich.
Zu 3.:
Wie festgestellt, wurde auf entsprechendes Ansuchen des BF vom 04.05.2020 mit Antwortschreiben vom 06.05.2020 Auskunft zur Beschränkung des Parteienverkehrs erteilt, dem BF die Voraussetzungen für die Vergabe von Sprechtagsterminen erläutert und hinsichtlich des Begehrens um Übermittlung der Geschäftsverteilung des OLG XXXX auf dessen Homepage verwiesen.
Gemäß § 22 Abs 1 Geo sind bei jedem Gericht die Anordnungen für die Geschäftsverteilung in einer Übersicht zusammenzufassen. Aus der Übersicht müssen die einzelnen Geschäftsgruppen, die Nummern der Gerichtsabteilungen, die Namen der Richter (Vorsitzenden und Senatsmitglieder) und Rechtspfleger, des Vorstehers der Geschäftsstelle, der Leiter der Geschäftsabteilungen und des Rechnungsführers, endlich die Bezeichnung der diesen Personen und den einzelnen Geschäftsabteilungen zugewiesenen Amtszimmer ersichtlich sein.
Gemäß Abs 2 sind diese Übersichten zu vervielfältigen, allenfalls in Druck zu legen, am Eingang und auf den Gängen des Gerichtsgebäudes, in der Einlaufstelle sowie in jeder Gerichtsabteilung anzuschlagen und durch Eintragung aller Änderungen, nach Bedarf durch Neuauflage, fortlaufend auf dem richtigen Stande zu erhalten.
Mit Erfüllung dieser sich aus der Geo ergebenden Verpflichtungen sind die Publizitätsanforderungen an die Geschäftsverteilung erfüllt. Das Auskunftspflichtgesetz kann nicht dazu dienen, ohnehin gesetzlich geregelte Publizitätsanforderungen (in konreto müssen nur Übersichten ausgehängt und somit bekannt gemacht werden) auszuweiten. Wenn die belangte Behörde betreffend die Geschäftsverteilung auf die Homepage verweist, auf der eine – allenfalls gegenüber der bei Gericht einsehbaren Übersicht noch eingeschränktere - Version verfügbar war, so liegt im Hinblick auf den gesetzlich ohnehin nur geforderten Aushang bei Gericht keine Auskunftspflichtverletzung und somit auch kein Umstand vor, der diesbezüglich eine Säumnis begründen könnte. Die Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen ist gerade nicht erforderlich (RV zu BGBl. 287/1987; VwGH 23.10.1995, 93/10/0009; 1 Ob 46/00x). Auf den sprachlichen Vergleich des BF im sexuellen Kontext ist diesbezüglich nicht einzugehen.
Zu 4: bis 6:
Hier werden keine Umstände aufgezeigt, die eine Verletzung der Entscheidungspflicht begründen könnten.
Zu 7.:
Hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Akteneinsicht ist darauf zu verweisen, dass das Auskunftspflichtgesetz keinen Anspruch auf Akteneinsicht begründet (VwGH 29.3.2017, Ra2017/10/0021, 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Die Auskunft auf die Frage, ob Akteneinsicht gewährt wird, kann somit verweigert werden (VwGH 19.09.1989, 88/14/00198; VwGH 05.06.1991, 91/01/0004).
Zu 8.:
Die Frage einer Weiterleitung an die WKStA bzw die BM und ein BG berührt keine Frage der Auskunftspflicht.
Zu 9.:
Die Frage ob ein bestimmtes Verhalten eines Justizverwaltungsorganes geboten ist oder nicht, berührt ebensowenig die Frage der Auskunftspflicht.
Zu 10.:
Auch die aufgeworfene Frage, ob auf den BF der Medienerlass des BMJ anzuwenden sei, berührt die Frage des Auskunftsrechts nicht.
Insgesamt zeigt der BF daher keine Säumnis der belangten Behörde auf, sodass auch die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zwar beantragte der BF in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, doch kann eine solche gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist (Z 2). Im vorliegenden Fall konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Abgesehen davon wurden die wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde auch der Entscheidung des BVwG zu Grunde gelegt. Die Beschwerde enthält keine über die aktenkundigen Umstände hinausgehenden sachverhaltsbezogenen Argumente.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen anhand der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu lösen waren.
Schlagworte
Akteneinsicht Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Auslegung Bescheiderlassung Entscheidungspflicht Mutwillen Pandemie Parteistellung Realakt Rechtsmittelfrist Säumnis Säumnisbeschwerde Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2232811.1.00Im RIS seit
24.02.2021Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021