TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/15 W129 2215388-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2020
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Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W129 2215388-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Johannes JOVEN, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektorin für Kärnten vom 16.01.2019, Zl. 18/02242653/001/AA, betreffend Besoldungsdienstalter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass gem. § 12 Gehaltsgesetz 1956 für das Besoldungsdienstalter Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 8 Monaten angerechnet werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.09.2018 als Beamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich im Personalstand der Landespolizeidirektion Kärnten. Am 16.11.2018 stellte er einen Antrag auf Anrechnung von bestimmten Vordienstzeiten.

2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektorin für Kärnten vom 16.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. In der Begründung bzw. in der Beilage zum angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß § 12 GehG 1956 anrechenbar seien:

Österr. Bundesheer/Grundwehrdienst  01.10.1999 bis 31.05.2000  6 Monate

LPD Kärnten/Grundausbildung  01.03.2006 bis 30.11.2006  2 Jahre

Die sich daraus ergebende, bei Dienstantritt festgestellte Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten betrage daher zwei Jahre und sechs Monate.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 13.02.2019 fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst und sinngemäß aus, dass er das Diplomstudium der Rechtswissenschaften erfolgreich absolviert habe und im Rahmen des Studiums bzw. in weiterer Folge bestimmte (näher bezeichnete) juristische Tätigkeiten wahrgenommen habe, unter anderem auch als selbständiger Rechtsanwalt.

4. Die belangte Behörde legte mit Begleitschreiben vom 25.02.2019 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte durch den erkennenden Richter am 21.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters befragt wurde, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, welche tatsächlichen Tätigkeiten er zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg ursächlich war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.09.2018 als Beamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, befindet sich im Personalstand der Landespolizeidirektion Kärnten und versieht Dienst in der Polizeiinspektion XXXX .

2. Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum 01.10.1999 bis 31.05.2000 seinen Grundwehrdienst beim Bundesheer und begann mit 01.10.2000 an der Universität Graz das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, welches er am 09.02.2006 erfolgreich absolvierte.

Im September 2002 und im Juli 2003 absolvierte der Beschwerdeführer jeweils ein Praktikum in einem Notariat.

Im Juli 2004 absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum bei ARC business services GmbH.

Im Zeitraum 01.06.2007 bis 31.08.2008 arbeitete der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter.

Im Zeitraum 01.09.2008 bis 31.01.2010 war er als Jurist bei der Kärntner Jägerschaft tätig.

Im Zeitraum 01.02.2010 bis 31.12.2012 bzw. im Zeitraum 01.01.2013 bis 08.05.2013 war der Beschwerdeführer in zwei Rechtsanwaltskanzleien als Rechtsanwaltsanwärter tätig.

Im Zeitraum 08.05.2013 bis 31.12.2015 war der Beschwerdeführer als selbständiger Rechtsanwalt tätig.

Im Zeitraum 14.03.2016 bis 30.06.2016 war der Beschwerdeführer bei der Techoholz GmbH als Jurist tätig.

Im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2018 absolvierte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Kärnten den Grundausbildungslehrgang für den Polizeidienst. Er durchlief dieselbe Grundausbildung wie alle anderen AbsolventInnen und es wurden ihm keine Kurse aufgrund seiner Ausbildungen und Tätigkeiten angerechnet.

Am 01.09.2018 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe E2b ernannt.

In den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung war der Beschwerdeführer an der Polizeiinspektion Hufelandgasse tätig. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer im Exekutivdienst zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung im Einsatz.

Zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Exekutivbeamter und in den ersten sechs Monaten danach war der Beschwerdeführer aufgrund seiner juristischen Ausbildung und juristischen Vortätigkeiten in einzelnen Situationen und Aspekten seiner Tätigkeit etwas routinierter als andere Exekutivbeamte ohne ähnliche Vortätigkeiten, wobei die Überschreitung des Arbeitserfolges gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ insgesamt deutlich weniger als 25 Prozent ausmachte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig, soweit sie das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, die Zeiträume und Inhalte der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungen und Tätigkeiten, die hierbei vom Beschwerdeführer erfüllten Aufgabensowie die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Grundausbildung für den Exekutivdienst und die tatsächlichen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung zu Beginn seiner Zeit im Exekutivdienst zu verrichten hatte, betreffen.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt aufgrund der diesbezüglich plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner juristischen Ausbildung bzw. seiner juristischen Tätigkeiten, aufgrund des erweiterten Lebenserfahrungshorizontes und aufgrund seiner damit verbundenen Sicherheit im Umgang mit Rechtsnormen – insbesondere im österreichischen Verwaltungsrecht – punktuell in einzelnen Situationen und Aspekten der tatsächlichen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung zu Beginn seiner Zeit als Exekutivbeamter zu verrichten hatte, etwas routinierter als andere Exekutivbeamte ohne ähnliche Vortätigkeiten war.

Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die Überschreitung des Arbeitserfolges gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ insgesamt deutlich weniger als 25 Prozent ausmachte:

Von einer erheblichen Überschreitung des Arbeitserfolges kann insbesondere insofern nicht ausgegangen werden, als sich der Beschwerdeführer vor seiner Übernahme in den Exekutivdienst zwei Jahre lang als Vertragsbediensteter in der Grundausbildung befand, in welcher ihm die für seinen Einsatz als Exekutivbeamter erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden und diese auch in Praxisblöcken eingesetzt wurden. Die durch die Vortätigkeit erlangten Kenntnisse des Beschwerdeführers wurden daher in weiten Bereichen durch die von allen Berufsanfängern in gleichem Ausmaß absolvierte spezifische Grundausbildung für den Exekutivdienst überlagert. Der Lehrplan zur Grundausbildung im Exekutivdienst beinhaltet zunächst eine einjährige Basisausbildung, die rechtliches sowie einsatztaktisches und -technisches Basiswissen vermitteln soll, anschließend ein dreimonatiges Berufspraktikum zum Kennenlernen des Dienstbetriebes, weiters eine fünfmonatige Vertiefung zur Reflexion der Ausbildungsinhaltes, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums, zur Vertiefung des erworbenen Wissens und schließlich ein zweites Berufspraktikum zur Einführung in den Dienstbetrieb. Der Lehrplan umfasst insbesondere auch Handlungstraining, Einsatztechnik, Einsatztaktik, Schießausbildung und Waffenkunde, Kommunikation und Konfliktmanagement. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer deutlich fehleranfälliger bei seinen Aufgaben gewesen wäre bzw. ein längeres „Einleben in den Dienst“ gebraucht hätte, wenn er das juristische Diplomstudium und die damit verbundenen Tätigkeiten nicht absolviert hätte, zumal die Grundausbildung spezifisch für den Exekutivdienst vorbereitet und sich insofern von den Vortätigkeiten des Beschwerdeführers unterscheidet, als bei den juristischen Tätigkeiten nicht exekutivdienstliche Handlungen im Vordergrund standen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er Kollegen und Vorgesetzen in allen Belangen mit Rechtsauskünften zur Seite steht (so die Dienstbeschreibung, welche in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde), ist zu entgegnen, dass juristische Beratung nicht zu den Inhalten seines exekutivdienstlichen Arbeitsplatzes zählt und für diese Aufgaben eigene polizeijuristische Planstellen bei der belangten Behörde eingerichtet wurden.

Soweit der Beschwerdeführer mehrfach seine durch die Vortätigkeit erlangten Praxiskenntnisse im digitalen Geoinformationssystem KAGIS des Landes Kärnten ins Treffen führte, so teilt der erkennende Richter nach erfolgter Nachschau die Ansicht des Behördenvertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es sich dabei um ein „selbsterklärendes System mit wenigen Minuten Einarbeitungszeit“ handelt (dem erkennenden Richter gelang es, die Geo-Koordinaten der Kreuzung der Kleinkirchheimer Straße mit der Sankt Oswalder Straße in Bad Kleinkirchheim in der Nähe der dortigen Polizeiinspektion in nicht einmal zwei Minuten trotz erstmaliger Verwendung des KAGIS-Systems zu ermitteln: N 46,813221; E 13,792747 – eine Kontrolle dieses Ergebnisses über Eingabe der genannten Koordinaten auf Google-Maps führte punktgenau zur genannten Kreuzung). Soweit aus dem KAGIS bestimmte Widmungsinformationen oder baupolizeiliche Verfügungen abgeleitet werden können, teilt der erkennende Richter darüber hinaus die Ansicht des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass diese Praxiskenntnisse für das Verfassen von Anzeigen nicht zwingend erforderlich sind. Auch wenn der Beschwerdeführer punktuell im Rahmen seiner Dienstverrichtung von den Praxiskenntnissen profitiert haben mag, so kann nicht erkannt werden, dass diese Praxiskenntnisse bei der Handhabung des KAGIS zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg des Beschwerdeführers geführt haben.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine Statistik vorlegte, die den Beschwerdeführer quantitativ als Spitzenreiter bei Erledigungen seiner Polizeidienststelle im Zeitraum 01.09.2018 bis 28.02.2019 ausweist, so mag dies auf den ersten Blick durchaus bemerkenswert im Hinblick auf den generellen Einsatzwillen und Fleiß des Beschwerdeführers erscheinen. Dennoch ist auch hier dem Standpunkt der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu leisten, dass die vorgelegten Zahlen alleine und ohne nähere Aufschlüsselung wenig Aussagekraft hinsichtlich der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung beinhalten; insbesondere ist diesem Standpunkt das Argument hinzuzufügen, dass alleine aufgrund der vorgelegten Zahlen auch nicht zwingend abgeleitet werden kann, dass diese hohe Zahl an Erledigungen auf die juristische Ausbildung und die juristischen Vortätigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht erkennbar, dass es im Falle des Beschwerdeführers zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und in den sechs Monaten danach (nur) aufgrund seiner juristischen Ausbildung und seiner juristischen Vortätigkeiten zu einer erheblichen Überschreitung des Arbeitserfolges gekommen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zu A):

3.1.1. § 12 GehG 1956 lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 wie folgt:

Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1.         in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2.         in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3.         in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
4.         der Leistung
a)         des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b)         eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1.         eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2.         ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
1.         die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
2.         in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
3.         welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

3.1.2. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

„Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:

Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei – abgesehen vom Verwaltungspraktikum – um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.

Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt.

Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt – also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.

Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.“

3.2. Zur Anrechenbarkeit von Vortätigkeiten bzw. zur Auslegung des § 12 Abs 3 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.02.2018, Ro 2018/12/0001, ausführlich Stellung genommen:

Zunächst wurde festgehalten, dass für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen ist. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist.

Nach den Materialien ist dabei ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit – im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges – vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt – also ob dann z.B. eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.

Ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG 1956 liegt erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen mehr als 25 Prozent des regulären „Arbeitserfolges“ ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist.

Der „Arbeitserfolg“ des Beamten gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 ist dabei in einer ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer „fachlichen Erfahrung“ beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Der Beamte muss aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit vermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche „fachliche“ Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrungen vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Der Beamte muss durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten, vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweisen, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass er die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleich gelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen (vgl. hiezu ausführlich VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001).

3.3. Wie oben festgestellt, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Exekutivbeamter und in den ersten sechs Monaten danach aufgrund seiner juristischen Ausbildung und seinen juristischen Tätigkeiten punktuell in einzelnen Situationen und Aspekten seiner Tätigkeit routinierter als andere Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeiten. Der Beschwerdeführer konnte daher aufgrund der in seiner Vortätigkeit gesammelten Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben als Exekutivbeamter einen etwas höheren Arbeitserfolg als Exekutivbeamte ohne vergleichbare Vorerfahrung vorweisen.

Allerdings liegt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG 1956 erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen des Arbeitserfolges mehr als 25 Prozent des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Da die Überschreitung des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Exekutivbeamter und in den ersten sechs Monaten danach gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit im vorliegenden Fall – wie aus den in der Beweiswürdigung näher dargelegten Erwägungen oben festgestellt – insgesamt deutlich weniger als 25 Prozent betrug, ist im Ergebnis zu Recht eine Anrechnung der juristischen Vortätigkeiten des Beschwerdeführers auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 unterblieben.

3.4. Nach den Gesetzesmaterialien (XXVI.GP, 675 d.B., S.4) zur zweiten Dienstrechtsnovelle 2019 (BGBl. I Nr. 58/2019) sollen - unter anderem - wieder " (...) alle Formen des Präsenz- oder Zivildienstes - also auch Zeiten als Zeitsoldat militärischer Truppenübungen - im Ausmaß der tatsächlich zurückgelegten Zeiten anzurechnen" sein. Eine solche volle Anrechnung erfolgt sowohl für Neueintritte als auch - auf Antrag - für jene Beamte, die nach 12.02.2015 in ein öffentliches Dienstverhältnis aufgenommen wurden.

3.5. Es besteht daher kein Zweifel, dass aufgrund der nunmehrigen Rechtslage jedenfalls der volle Zeitraum des vom Beschwerdeführer beim Bundesheer abgeleisteten Präsenz- und Ausbildungsdienstes im Zeitraum 01.10.1999 bis 31.05.2000 anzuerkennen ist. Somit sind auf das Besoldungsdienstalter abweichend vom angefochtenen Bescheid nicht 6, sondern nunmehr 8 Monate als Vordienstzeit anzuerkennen. Gemeinsam mit der bereits im angefochtenen Bescheid vorgenommen Anerkennung der polizeilichen Grundausbildung im Ausmaß von 2 Jahren führt dies zu einer Berücksichtigung von Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter im Gesamtausmaß von nunmehr 2 Jahren und 8 Monaten.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Anrechnung Arbeitserfolg Ausbildungszeit Beamter Besoldungsdienstalter Exekutivdienst Grundausbildung Jusstudium Polizist Präsenzdienst Teilstattgebung Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2215388.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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