TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/16 W213 2227646-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113
GehG §12
GehG §13b
GehG §169f
GehG §169g
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W213 2227646-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte, vom 10.12.2019 GZ. P754798/89-KdoSK/J1/2019(2), betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Recht erkannt:

A)

1. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015

28 Jahre und 5 Monate
beträgt.

2. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 13b GehG eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab dem 18.06.2006.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben vom 21.12.2011 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 01.03.2012, GZ. P754798/49-PersB/2012, wurde daraufhin - unter Heranziehung von vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Zeiten - der 07.06.1982 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgte nicht.

I.3. Mit Schreiben vom 30.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer, mit Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit der Überleitung abzusprechen und zwar mit der Maßgabe, dass die Überleitung nach der Bundesbesoldungsreform BGBl. I Nr. 32/2015 rechtswidrig und somit nicht zulässig gewesen sei, sowie dass sich seine besoldungsrechtliche Stellung weiterhin nach dem am 31.01.2015 gültigen Status richte.

In eventu beantragte er, über seinen Vorrückungsstichtag/Besoldungsdienstalter und die sich daraus ab 01.01.2004 ergebenden Einstufung und Bezüge feststellend abzusprechen, dass in Ansehung der Überleitungsbasis Monatsgehalt Februar 2015 jene Einstufung zugrunde gelegt werde, die sich daraus ergebe, dass die für die Vorrückung aus der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeit (nicht fünf, sondern nur) zwei Jahre betrage.

I.4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 29.03.2016, GZ: P754798/76-PersB/2016 (1), diesen Antrag als unzulässig zurück. Aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.11.2016, GZ: W188 2125689-1/2E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf.

I.5. Mit Schreiben vom 16.09.2019, eingelangt bei BMLV/PersB am 19.09.2019, brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Schreiben vom 29.10.2019, GZ: P754798/89-KdoSK/J1/2019, wurde dem Beschwerdeführer der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobene Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 07.11.2019 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass mit dem Bescheid vom 01.03.2012 lediglich sein Vorrückungsstichtag verbessert, jedoch nicht über seinen Antrag Verbesserung seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, sowie Nachzahlung abgesprochen worden sei. Der bloße Hinweis nach der Rechtsmittelbelehrung, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirke, stelle keine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung dar. Dem entsprechend sei dieser Teil seines Antrages vom 21.12.2011 nach wie vor offen und zu entscheiden. Die belangte Behörde verkenne, dass hier kein Fall für eine amtswegige Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtages gegeben ist, sondern bloß der offene Teil seines Antrags vom 21.12.2011 zu erledigen sei. Sein Vorrückungsstichtag sei bereits rechtskräftig neu festgesetzt worden. Ein Vergleichsstichtag sei daher nicht zu ermitteln.

Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach richtig erkannt worden sei, sei in jenen Fällen, in denen der Vorrückungsstichtag bereits bescheidmäßig verbessert worden sei, lediglich die besoldungsrechtliche Stellung um diese Verbesserung anzupassen. Das bedeute, dass der bereits angerechnete Zeitraum, vor Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Gänze für die Besoldung wirksam werden müsse. In concreto heiße das, dass die Dienstbehörde festzustellen habe, dass er sich mit Stichtag 01.01.2004 bereits in der Gehaltsstufe 12 befunden habe, mit nächster Vorrückung am 01.07.2004 in die Gehaltsstufe 12. Ausgehend von dieser Einstufung hätte die Überleitung im Jahr 2015 stattfinden müssen bzw. sei auf dieser Basis neu aufzurollen. Nachzahlungen stünden ihm ausgehend vom Antrag vom 21.12.2011 drei Jahre rückwirkend unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichtes gemäß § 113 GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2010 zu.

Der Vollständigkeit halber halte er zu der Berechnung des Vergleichsstichtages fest, dass hierbei der alte Vorrückungsstichtag herangezogen worden sei. Wie die Dienstbehörde jedoch selbst ausführe, sei dieser bereits rechtskräftig verbessert worden (auf 7.6.1982). Ein Heranziehen des alten Vorrückungsstichtages, welcher gar nicht mehr Rechtsbestand sei, sei somit grob rechtswidrig. Des Weiteren sei der angeführte Nachzahlungszeitraum unrichtig, weil hierbei fälschlicherweise der Antrag vom 30.11.2015 herangezogen werde. Dieser Antrag hätte jedoch einen ganz anderen Inhalt aufgewiesen, nämlich die Bekämpfung der Überleitung generell und eben nicht die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, weil diese bereits am 21.12.2011 beantragt wurde. Hier sei daher jedenfalls der Antrag vom 21.12.2011 wiederum unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichtes, heranzuziehen. Der guten Ordnung halber halte er fest, dass der Tag seiner Anstellung nicht der 01.12.2001, sondern der 1.8.1995 (als Vertragsbediensteter) gewesen sei.

I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„1. Es wird festgestellt, dass die Überleitung gem. § 169c Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten - Gehaltsgesetz 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019 rechtmäßig und korrekt erfolgt ist.

2. Bei der amtswegig durchzuführenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gem. §§ 169f u. 169g GehG wird als Vergleichsstichtag der 06.08.1984 festgestellt. Es wird festgestellt, dass Ihr Besoldungsdienstalter gem. § 169f Abs. 4 zum Ablauf des 28.02.2015; 28 Jahr 8 Monate und 00 Tage beträgt.

3. Der fristauslösende Zeitpunkt für die Verjährung von Ansprüchen gem. § 13b GehG iZm dem Spruchpunkt 2 ist der 30.11.2015.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.1995 beim BMLV als VB I/b aufgenommen worden sei. Sein Vorrückungsstichtag sei mit 07.05.1987 festgesetzt worden. Mit Wirksamkeit vom 01.01.1999 sei sein Vorrückungsstichtag aufgrund einer Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.09.2001 mit 07.05.1985 neu festgesetzt worden. Anlässlich seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe A2 mit Wirksamkeit vom 01.12.2001 sei sein Vorrückungsstichtag gem. § 12 GehG mit 06.05.1985 festgesetzt worden. Es habe ihm daher mit Wirksamkeit vom 01.12.2001 das Gehalt der Gehaltsstufe 9, der Verwendungsgruppe A2, mit nächster Vorrückung am 01.07.2003, gebührt.
Auf seinen Antrag vom 21.12.2011 sei mit rechtskräftigem Bescheid GZ: P754798/49-PersB/2012 vom 01.03.2012 mit Wirkung vom 01.01.2004 gemäß §§ 12 und 113 GehG, BGBl. Nr. 54, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten, der 07.06.1982 als Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Diese Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages habe keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt, da diese ohne Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums erfolgt sei.

Die Besoldungsreform 2015 sei am 11.02.2015 verlautbart worden und am darauf folgenden Tag in Kraft (BGBl. I Nr. 32/2015) getreten.

Das frühere System des Vorrückungsstichtages sei durch das System des Besoldungsdienstalters (BDA) ersetzt worden. Das BDA ist ein abstrakter Zeitraum, der sich aus der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der Dauer der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit zusammensetze (dies gelte für Bedienstete die nach Inkrafttreten der Besoldungsreform neu aufgenommen werden).

Bei übergeleiteten Beamten und Beamtinnen würde das BDA alleine auf Grundlage ihres bisherigen Gehalts festgesetzt (d.h. im Zuge der Überleitung erfolgte keine konkrete Anrechnung von Vordienstzeiten).

Der Beschwerdeführer sei gemäß den Bestimmungen der Besoldungsreform 2015 (BGBl I Nr. 32/2015) übergeleitet worden. Dabei sei sein Gehalt für Februar 2015 (VerwGr. A2, FG 4, FSt. 2, GSt. 15) zugrunde gelegt worden. Das Gehalt auf Basis Februar 2015, das dieser Einstufung im Überleitungsmonat entspreche, habe 3.124,10 € betragen. Die nächste Vorrückung sei aufgrund der bis 11.02.2015 geltenden Rechtslage für den 01.07.2015 vorgesehen gewesen.

Daraus ergebe sich am 01.03.2015 die besoldungsrechtliche Stellung Allg. Verw-Dienst, A2, 4/2, GS 14. Dieser besoldungsrechtlichen Stellung entspricht Ende Februar 2015 ein Gehaltsansatz (100,00%) in Höhe von 3.124,10 €.

Das Besoldungsdienstalter berechne sich aus dem erforderlichen Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe nach der Überleitung zuzüglich des vorrückungsrelevanten Zeitraums, der seit der letzten Vorrückung bis zum Ablauf des Überleitungsmonats vergangen sei. Erforderlicher Zeitraum für Erreichung der Gehaltsstufe (neu) 14: 26 Jahr(e) (§ 169c Abs. 3 GehG) Vorrückungsrelevanter Zeitraum seit der letzten (fiktiven) Vorrückung am 01.07.2013 bis zum Ablauf des Überleitungsmonats: 20 Monat(e), 00 Tag(e) (§ 169c Abs. 4 GehG). Das Besoldungsdienstalter mit Ablauf 28.02.2015 betrage 27 Jahr(e), 08 Monat(e) und 00 Tag(e). Die nächste Vorrückung erfolgte aufgrund der ab 12.02.2015 geltenden Rechtslage (Beginn Überleitungsstufe) am 01.07.2015.

Im Zeitpunkt der nächsten Vorrückung erhöhe sich das Besoldungsdienstalter um sechs Monat(e). Um diesen Zeitraum verkürze sich auch die Verweildauer in der Überleitungsstufe. Vor der Überleitung habe die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers A2/4/15 mit nächster Vorrückung am 01.07.2015 gelautet.

Der Beschwerdeführer sei mit März 2015 richtig in A2/4, Gehaltsstufe 14 mit nächster Vorrückung am 01.07.2015 übergeleitet und sein BDA mit 27 Jahren und 8 Monaten festgesetzt worden. Mit 01.07.2015 sei seine Vorrückung in die Gehaltsstufe 15 mit nächster Vorrückung am 01.01.2017 erfolgt. Aufgrund der Gutschrift von 6 Monaten habe sich zum Stichtag 01.07.2015 sein BDA auf 28 Jahre und 6 Monate erhöht.

Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt übergeleitet worden.

Hinsichtlich der amtswegigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers werde festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 08.05.2019, C-24/17 und C-396/17, festgestellt habe, dass die Überleitung im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht geeignet gewesen sei, ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, und dass weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Altersdiskriminierung bei der Vordienstzeitenanrechnung erforderlich seien. Die neu geschaffenen §§ 169f und 169g GehG ergänzten die Bestimmungen zur Bundesbesoldungsreform 2015 um die erforderlichen Maßnahmen und seien deshalb jeweils im selben Unterabschnitt angefügt worden. Die Bestimmungen sähen eine individuelle Neueinstufung durch Anpassung des im Rahmen der Überleitung pauschal festgesetzten BDA vor. Praktisch bedeute das vor allem, dass die Überleitung im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht neu aufzurollen sei. Die neuen Bestimmungen fügten vielmehr einen zusätzlichen Schritt zur Überleitung hinzu, indem sie anordneten, dass nach der Überleitung mit Ende Februar 2015 das „Besoldungsdienstalter nach § 169c“ (§ 169f Abs. 4 GehG) abgeändert werde.

Die Voraussetzungen des § 169f Abs. 1 Z 1 – 4 GehG träfen auf dem Beschwerdeführer zu, weshalb eine amtswegige Neufestsetzung zu erfolgen habe. Gem. Abs. 3 leg cit erfolge bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Die dazu erforderliche Berechnung des Vergleichsstichtags erfolge nach den Bestimmungen des § 169g GehG.

Gemäß § 169 f Abs. 4 letzter Satz GehG sei für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt worden sei. Anlässlich der Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A2 mit Wirksamkeit vom 01.12.2001 sei sein Vorrückungsstichtag gemäß §12 GehG mit 06.05.1985 unter Ausschluss der vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt worden.

Gemäß § 169 g GehG ergebe sich der 06.08.1984 als Vergleichsstichtag. Aufgrund der Verbesserung des Vergleichsstichtags um 270 Tage erhöhe sich das BDA zum Ablauf des 28.02.2015 um 1 Jahr auf 28 Jahre 08 Monate 00 Tage.

Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2011 sei mit Bescheid vom 01.03.2012 GZ: P754798/49-PersB/2012 rechtskräftig entschieden worden. Der Spruch des angeführten Bescheides begründet sich auf das GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010. Der im Hinweis zum Bescheid angeführte Zusatz: Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bewirke keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung beziehe sich auf den § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010. Der Antrag sei daher folglich vollinhaltlich erledigt worden. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel eingebracht worden.

Den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2015 eingebracht. Gemäß § 13b Abs. 1 GehG werde angesichts der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers für die Berechnung der 3-jährigen Verjährungsfrist gem. § 13b Abs. 1 der 30.11.2015 herangezogen.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid vom 01.03.2012 seien Vorrückungsstichtag auf Grundlage seines Antrages auf den 07.06.1982 verbessert und er dabei informell (nach der Rechtsmittelbelehrung) darauf hingewiesen worden sei, dass sich dadurch keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung ergäbe. Da über die beantragte Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, habe er am 16.09.2019 eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde eingebracht.

Zur Rechtmäßigkeit der Überleitung werde ausgeführt, dass die Überleitung iSd § 169c GehG an sich nicht bekämpft werde, sondern dieser Spruchpunkt nur unter der Prämisse angefochten werde, dass die Basis für die Überleitung eine andere (höhere) sein solle.

Die belangte Behörde führe aus, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Feststellung eines Vergleichsstichtages gegeben seien.

Es sei aufgrund des Antrages vom 21.12.2011 das Verfahren bereits anhängig. Mit Bescheid vom 01.03.2012 sei lediglich die Hauptfrage hinsichtlich der Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages bescheidmäßig erledigt worden, jedoch nicht die daraus resultierende Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, sowie allfällige Nachzahlungen.

Da sein ursprünglicher Vorrückungsstichtag bereits bescheidmäßig verbessert worden sei, sei nunmehr bloß die besoldungsrechtliche Stellung dieser Verbesserung anzupassen. Das bedeute, dass ausgehend vom verbesserten Vorrückungsstichtag 07.06.1982 die besoldungsrechtliche Stellung insofern anzupassen sei, dass die aufgrund des Bescheides vom 01.03.2012 faktisch erfolgte Ausdehnung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre nicht stattzufinden habe. Dementsprechend habe vom verbesserten Vorrückungsstichtag ausgehend die Vorrückung alle zwei Jahre stattzufinden gehabt (mit jeweils 01.07.). Das bedeute, dass er sich mit Stichtag 01.01.2004 bereits in der 11. Gehaltsstufe befunden habe, mit nächster Vorrückung am 01.07.2004. Ausgehend davon, habe er sich zum Zeitpunkt der Überleitung im Februar 2015 bereits in der 17. Gehaltsstufe befunden. Die belangte Behörde hätte daher festzustellen gehabt, dass ihm mit Stichtag 01.01.2004 (allenfalls zum Stichtag 01.022015) ein Gehalt der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 11 (17) mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 12 (18) am 01.07.2004 ( 01.07.2016) gebühre.

Aus der EuGH-Judikatur in den Sachen Schmitzer (C-530/13), Starjakob (C-417/13), ÖGB (C-24/17) und Leitner (C-396/17) ergebe sich, dass die Ausdehnung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe unter gleichzeitiger Verbesserung des Vorrückungsstichtages und somit Neutralisierung der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung unionsrechtswidrig gewesen sei. Insbesondere aus den Rechtssachen Leitner und OGB ergebe sich, dass eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung, die die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiere, dem Unionsrecht widerspreche. Dementsprechend habe auch der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VwGH Ra 2016/12/0110; Ro 2015/12/0009).

Würde eine Berechnung des Vergleichsstichtages und Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters iSd angefochtenen Bescheides rechtskräftig stattfinden, würde dies erneut eine weitestgehende Neutralisierung seiner bereits in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche auf Anpassung seiner besoldungsrechtlichen Stellung einer bereits erfolgten Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres (von rund drei Jahre) unter gleichzeitiger Beibehaltung eines Zeitraumes von zwei Jahren bis zur ersten Gehaltsstufenvorrückung bedeuten. Er stehe auf dem Standpunkt, dass er bereits im Jahr 2010 durch die Optionsmöglichkeit nach BGBI I Nr. 82/2010 und deren Wahrnehmung seinen Rechtsanspruch im Sinne seiner obigen Ausführungen erworben habe.

Unter diesem Gesichtspunkt sei er der Ansicht, dass durch die behördliche Vorgehensweise auch ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZP zur EMRK gegeben sei, weil bereits — teilweise rechtskräftig zugesprochene erworbene finanzielle Ansprüche (erneut) zum Großteil negiert würden,

Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Es werde daher beantragt,

?        den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen wird, dass dem Beschwerdeführer mit Stichtag 01.01.2004 (in eventu: Mit Stichtag 01.02.2015) ein Gehalt der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 11 (in eventu: Gehaltsstufe 17) mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 12 (in eventu: Gehaltsstufe 18) am 01.07.2004 (in eventu: 01.07.2016) gebührte; sowie dass die Nachzahlung der Bezugsdifferenzen ab 08.10.2007 stattzufinden hat;

In eventu

?        den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist am 01.12.2001 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten, wobei der 06.05.1985 gemäß § 12 GehG – unter Außerachtlassung von vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Zeiten - als Vorrückungsstichtag bestimmt wurde.

Vom 14. Geburtstag ( XXXX ) bis zum Tag vor der Anstellung (01.12.2001) liegen folgende zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:

Zeitraum

das sind

Titel

§12/§26

vorangestellt

von

bis

J

M

T

J

M

T

31.05.1970

30.06.1970

0

1

1

Sonstige Zeit zur Hälfte (ab 14.LJ)

(2) Z 4 lit. d

0

0

16

01.07.1970

30.08.1973

3

2

0

Sonstige Zeit zur Hälfte (ab 14.LJ)

(2) Z 4 lit. d

1

7

0

01.09.1973

30.05.1974

0

9

0

HTBLA-Schüler

(2) Z 6

0

9

0

31.05.1974

30.06.1975

1

1

1

HTBLA-Schüler

(2) Z 6

1

1

1

01.07.1975

06 01 1976

0

6

6

Sonstige Zeit zur Hälfte

(1) Z 2 lit. b

0

3

3

07.01.1976

31.08.1976

0

7

24

Voll (GWD)

(2) Z 2

0

7

24

01.09.1976

31.08.1981

5

0

0

HTBLA Ass

(2) Z 1

5

0

0

01.09.1981

31.08.1985

4

0

0

Sonstige Zeit zur Hälfte

(1) Z 2 lit. b

2

0

0

01.09.1985

31.08.1987

2

0

0

WIFI-Referent

(3)

2

0

0

01.09.1987

31.07.1995

7

11

0

Sonstige Zeit zur Hälfte

(1) Z 2 lit. b

3

11

15

01.08.1995

30.11.2001

6

4

0

BMLV/VB

(2) Z 1

6

4

0

Summe

23

7

29

Max. anrechenbar (7 Jahre zur Hälfte gem. § 169g Abs. 3 Z. 4 GehG

3

6

0

Überstellungsverlust nach § 12a GehG bzw. §15 VBG

 

 

 

Abzug max. 2 Jahre sonstige Zeiten nach § 169g Abs. 4 GehG bzw. § 94c Abs. 4 VBG

2

0

0

Zur Gänze vorangestellt:

17

3

25

Tag der Anstellung:

01.12.2001

Vergleichsstichtag: Das BDA verbessert sich um 270 Tage

06.08.1984

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag 06.08.1984. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 27 Jahre und 8 Monate.

II.2. Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass Art und Umfang der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten unstrittig sind. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich dagegen, dass das von ihm im Februar 2015 tatsächlich bezogene Gehalt als Ausgangspunkt für die Überleitung genommen wird.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A 1.)

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78

§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2.DJenstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr.58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB1. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Vergleichsstichtag

§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22, Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. i Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie

a) das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder

b) vor Vollendung des 18. Lebensjahreszurückgelegt wurden,

nach Maßgabe des §169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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