Entscheidungsdatum
13.01.2021Norm
BFA-VG §18Spruch
G314 2200961-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2018, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot A) beschlossen und B) zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der darauf gerichtete Antrag weder notwendig noch zulässig und somit zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer (BF) wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (Handel mit Amphetamin in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Aufgrund dieser schwerwiegenden Straftat ist gegen ihn trotz der familiären Bindungen zu seiner in XXXX lebenden Ex-Ehefrau und zu den gemeinsamen Kindern und der stabilen Lebensbedingungen nach dem Strafvollzug (Erwerbstätigkeit in Bosnien und Herzegowina) eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Auch eine Reduktion der Dauer des mit sieben Jahren befristeten Einreiseverbots ist angesichts der vom BF begangenen Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit nicht unangemessen. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt Suchtgiftdelinquenz wie die vom BF begangene ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht
Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage. Allfällige Konsequenzen dieser Entscheidung - mögliche zeitweilige Trennung des BF von seinen Angehörigen – sind im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen, zumal die XXXX Behörden dem BF ungeachtet einer allfälligen SIS-Ausschreibung die Wiedereinreise wegen der familiären Bindungen zu seinen XXXX Angehörigen gestatten können.
Da den Angaben des BF zu seinem Privat- und Familienleben in XXXX gefolgt wird, ist seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.
Die im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2200961.1.00Im RIS seit
24.02.2021Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021