Entscheidungsdatum
28.01.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2238034-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2020, Zahl XXXX :
I. den Beschluss gefasst:
A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 20.11.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am Tag der Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 21.11.2020 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Am 24.11.2020 fand - nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein einer Rechtsberaterin - eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde statt.
Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung - im Wesentlichen - an: Er habe in Pakistan keine Möglichkeit gesehen, seine Kinder finanziell zu unterstützen, weshalb er nach Griechenland gereist sei. Da er dort nicht viel verdient habe, habe er sich nach Österreich begeben. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er nichts zu befürchten.
In der behördlichen Einvernahme am 21.11.2020 bejahte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Des Weiteren verzichtete der Beschwerdeführer hinsichtlich der durchgeführten Erstbefragung auf die Möglichkeit, Ergänzungen oder Berichtigungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab darüber hinaus zu Beginn der freien Schilderung seiner Ausreisegründe an, dass die Sicherheitssituation in Pakistan nicht so gut sei.
In der behördlichen Einvernahme am 24.11.2020 bejahte der Beschwerdeführer, im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.11.2020 der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Anschließend legte der Beschwerdeführer dar, dass er „die Sachen bezüglich des Streits“ bereits erzählt habe. Er sei ein sehr armer Mensch und würde daher keine Unterstützung beziehungsweise Hilfe von der Polizei erhalten. Sein ältestes Kind sei erst acht Jahre alt. Wenn er die Probleme nicht hätte, wäre er bestimmt nicht ausgereist.
Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer für das Verlassen seines Herkunftsstaats angegebenen Gründe im Ergebnis als nicht asylrelevant. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Spruchpunkt V) aus und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht nicht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er stammt aus dem Punjab, konkret aus XXXX im Distrikt XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Punjabis sowie der Religionsgemeinschaft des Islam an. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung oder Störung, er ist gesund. Er ist verheiratet und Vater von vier minderjährigen Kindern.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Mai/ Juni 2019 in seinem Herkunftsstaat, konkret in XXXX im Distrikt XXXX . Die Angehörigen des Beschwerdeführers, namentlich seine Ehegattin, seine drei minderjährigen Söhne, seine minderjährige Tochter, seine Mutter, seine zwei Brüder und drei Schwestern sowie Onkel und Tanten, leben nach wie vor im Distrikt XXXX und haben dort keine Probleme irgendwelcher Art. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan sozialisiert und beherrscht die Sprachen Punjabi (Muttersprache) und Urdu. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat die Grundschule. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und arbeitete vor seiner Ausreise zur Finanzierung seines Lebensunterhalts als Hilfsarbeiter.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat vor mehr als eineinhalb Jahren – ein genaues Datum kann nicht festgestellt werden – und reiste über die Türkei nach Griechenland, wo er sich ca. vierzehn Monate lang unrechtmäßig aufhielt und zeitweise erwerbstätig war. Danach reiste er über Nordmazedonien nach Serbien, wo er sich anschließend ca. zehn bis fünfzehn Tage lang aufhielt. Nach der Durchreise durch Ungarn gelangte er am 20.11.2020 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht einmal über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat keine Deutschkurse besucht, ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ging und geht hier weder ehrenamtlicher/ gemeinnütziger Arbeit noch Erwerbsarbeit nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und führt hier keine Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig unterhält der Beschwerdeführer ausgeprägte oder enge freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen; es bestehen auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse. Der Beschwerdeführer bezog vom 21.11.2020, bis er sich am 04.12.2020 aus dem zugewiesenen Quartier entfernte, Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Bei der Einreise in das Bundesgebiet verfügte er über finanzielle Mittel in der Höhe von EUR 10,00.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:
Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 2, OZ 3 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], AS 16). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Erlassung des angefochtenen Bescheids und Einbringung der Beschwerde keine Änderung eingetreten ist, da sich der - bis zum 31.12.2020 durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene (AS 191; OZ 8) - Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).
2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen (vgl. allerdings die weiteren Ausführungen) aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 1 ff, 15 ff, 85 ff), teils (auch) in Zusammenschau mit vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (OZ 7: Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister). Vgl. auch die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 103 f), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 175 ff) nicht entgegentrat. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:
Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente vorliegen, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht endgültig festgestellt werden (AS 103, 136). Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 20.11.2020 angab, einen pakistanischen Reisepass zu haben; dieser sei im Herkunftsstaat (AS 5). Dass der Beschwerdeführer dieses Identitätsdokument in der Einvernahme vor der belangten Behörde am folgenden Tag nicht mehr erwähnte und stattdessen schilderte, in Pakistan über einen abgelaufenen Personalausweis zu verfügen (AS 18), spricht nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit. Selbiges gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz der zahlreichen in Pakistan lebenden Angehörigen - behauptete, dass er den Reisepass weder im Original noch in Kopie beschaffen könne (AS 5) und ihm niemand seinen abgelaufenen Personalausweis aus Pakistan übermitteln könne (AS 18). Weitere Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit begründen ferner die grob divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu den Schlepperkosten für seine Reise nach Europa. Er gab während der Erstbefragung (AS 6) an, dass die Kosten der Reise etwa EUR 3.000,00 betragen hätten. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.11.2020 behauptete der Beschwerdeführer jedoch, sich am Vortag getäuscht zu haben. Demnach habe er sein Grundstück verkauft und die Reise habe EUR 5.500,00 gekostet (AS 19). Zu bedenken ist hierbei auch, dass dem Beschwerdeführer die Erstbefragung rückübersetzt wurde; er hatte keine Einwände/ Korrekturen anzugeben (AS 7).
Wann er seinen Herkunftsstaat verließ, konnte aufgrund der lediglich ungefähren Angaben des Beschwerdeführers nicht genau festgestellt werden. So gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.11.2020 an, vor ca. eineinhalb Jahren seine Heimat verlassen zu haben (AS 20). Diese Angaben ließen sich mit den Ausführungen zur Reiseroute und Aufenthaltsdauer in den durchreisten Staaten zumindest grob in Einklang bringen (AS 4 ff, 20). Diese eher unpräzisen Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaats weisen jedenfalls darauf hin, dass der Ausreise des Beschwerdeführers keine objektiv einschneidenden und dramatischen und auch keine zumindest von ihm als einschneidend und dramatisch empfundenen Ereignisse vorausgegangen sind, würde die Ausreise doch sonst eine derart bedeutsame Zäsur im Leben darstellen, dass sie einigermaßen genau datiert werden könnte. Es konnte aus diesem Grund lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat vor (mittlerweile) mehr als eineinhalb Jahren verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Genfer Flüchtlingskonvention ein Erfordernis, in irgendeinem Staat Schutz zu suchen (sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden) fremd ist. Im gegenständlichen Fall erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer etwa vierzehn Monate (!) – ohne Dokumente und Aufenthaltsrecht (AS 5) – in Griechenland verblieben ist, um dort einer Beschäftigung nachzugehen (arg. „Ich wollte unbedingt nach Griechenland, um dort zu arbeiten. […]“; AS 5). Sowohl die Dauer des – illegalen und insofern gänzlich unsicheren (AS 5) – Aufenthalts in Griechenland als auch der vom Beschwerdeführer unmissverständlich genannte Grund, aus dem er nach Griechenland gelangen wollte, sprechen gegen eine tatsächliche Verfolgung, Bedrohung und sonstige Gefährdung im Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgen seinen eigenen Angaben (AS 53, 81 f) sowie den gänzlich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 103; vgl. auch den aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, OZ 7). Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands zwischen Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet hätte. Wäre es danach zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (siehe oben unter 2.2.) mitgeteilt. Laut Eintragungen im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer zudem im November 2020 negativ auf COVID-19 getestet.
Dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ist angesichts dessen, dass er kein (gültiges) Reisedokument vorweisen konnte, unzweifelhaft; vgl. ferner den Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark, Steiermark Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, Polizeiinspektion XXXX , vom 20.11.2020 (AS 69 ff).
Hinsichtlich der Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Österreich verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (AS 19, 22 f, 87). Den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 104) trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht im Geringsten entgegen (AS 175 ff). Zu bedenken ist überdies, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 20.11.2020 im Bundesgebiet aufhält. Angesichts der kurzen Zeit des bisherigen Aufenthalts und da der Beschwerdeführer nur die Sprachen Punjabi und Urdu beherrscht, wird auch kaum die Möglichkeit bestehen, ein ausgeprägtes Privatleben in Gestalt etwa von Mitgliedschaften in hiesigen Vereinen oder von über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen zu entfalten. Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor.
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 7).
2.4. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 20.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, am selben Tag im Zuge der Erstbefragung einvernommen wurde (AS 1 ff). Am 21.11.2020 (AS 15 ff) sowie am 24.11.2020 (AS 85 ff) wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Die Einvernahme am 24.11.2020 erfolgte nach einer Rechtsberatung und im Beisein einer Rechtsberaterin (AS 85).
Die Niederschriften über die Erstbefragung und die Einvernahmen liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt keine Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern (AS 7, 23 ff, 87).
Ferner ist im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, zu berücksichtigen, dass dieser eingehend über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, unter anderem Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht, belehrt wurde (AS 2, OZ 3 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], AS 16).
2.4.2. In der Erstbefragung am 20.11.2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor eineinhalb Jahren den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er habe unbedingt nach Griechenland gelangen wollen, um dort einer Arbeit nachgehen und das verdiente Geld nach Pakistan zu seinen Kindern schicken zu können. Ein Bekannter habe ihm in Griechenland geraten, sich nach Österreich zu begeben, da es hier Arbeit für ihn gebe (AS 4 f). Als Grund, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, schilderte der Beschwerdeführer ähnlich, er habe in Pakistan keine Möglichkeit gesehen, seine Kinder finanziell zu unterstützen, weshalb er nach Griechenland gereist sei. Wegen der dortigen geringen Verdienstmöglichkeiten habe er sich nach Österreich begeben. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er nichts zu befürchten (AS 6). Des Weiteren gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sowie ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und mit welchen allenfalls, brachte der Beschwerdeführer nichts dergleichen vor (AS 6).
In der behördlichen Einvernahme am 21.11.2020 bestätigte der Beschwerdeführer, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben (AS 18). In der Folge forderte der Leiter der Einvernahme den Beschwerdeführer auf, die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats darzulegen; der Beschwerdeführer sollte alle Fakten, Daten und ihm wichtig erscheinenden Ereignisse anführen (AS 20). Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf folgende Sätze: „Die Sicherheitssituation ist in Pakistan nicht so gut. Zweites [sic!] konnte ich meine Kinder in Pakistan nicht finanziell unterstützen. Meine Kinder hatten Hunger und nichts zu essen. Deshalb bin ich nach Europa gekommen, um hier zu arbeiten und meine Kinder zu unterstützen.“ (AS 20). Anschließend bejahte der Beschwerdeführer einerseits, dass dies alle seine Fluchtgründe seien, und verneinte andererseits das Vorliegen eines speziellen fluchtauslösenden Ereignisses (AS 20). Probleme mit Privatpersonen, Probleme bei der Ausübung seiner Religion oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat, Haft oder aktuelle Fahndungsmaßnahmen, eine politische Tätigkeit, Probleme aufgrund Verfolgung durch Dritte, dass er jemals eine Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft getätigt, sich jemals anonym an das Innenministerium gewandt und jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht habe, verneinte der Beschwerdeführer ebenfalls (AS 21 f). Ferner befragte der Leiter der Einvernahme den Beschwerdeführer, was mit ihm passieren würde, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an: „Das ganze Geld, welches ich hatte habe ich für die Reise ausgegeben. Wenn ich zurückkehre, könnte ich meine Kinder nicht unterstützen.“ (AS 21 f). Weiters gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sowie ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, brachte der Beschwerdeführer abermals nichts dergleichen vor (AS 21). Im Anschluss richtete der Leiter der Einvernahme eine konkrete Frage zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative an den Beschwerdeführer: Befragt, ob es für ihn möglich gewesen wäre, in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es überall in Pakistan keine Arbeit gebe (AS 22). Auf die Frage, ob er richtig verstanden worden wäre, nämlich, dass er im Herkunftsstaat nur Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich hatte keine Probleme. Es gibt keine Arbeit.“ (AS 22). Unter Hinweis auf das Neuerungsverbot gefragt, ob er vor Beendigung der Befragung noch irgendwelche Angaben machen möchte, erklärte der Beschwerdeführer, alles gesagt zu haben (AS 23 f). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Abschiebung nach Pakistan beabsichtigt seien sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person erfolgen werde. Gefragt, ob er konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstünden, erwiderte der Beschwerdeführer: „Ich habe meine Probleme erzählt. Ich kann dort nicht hingehen. Ich habe dort keine Möglichkeit zu leben. Meine Kinder werden vor Hunger sterben.“ (AS 24). Abschließend wurde ihm der weitere Verfahrensablauf erklärt und der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er noch etwas angeben möchte, worauf er mit einem knappen „Nein.“ antwortete (AS 24).
Am 24.11.2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin neuerlich vor der belangten Behörde einvernommen (AS 85 ff). Der Beschwerdeführer erklärte, dass er gegenüber der belangten Behörde bereits die Wahrheit gesagt habe. Gefragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, was ihm wichtig erscheine, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe ihnen bereits die Sachen bezüglich des Streits erzählt. Ich bin ein sehr armer Mensch und weil ich arm bin [sic!] bekomme ich keine Unterstützung und keine Hilfe von der Polizei. Mein ältestes Kind ist erst 8 Jahre alt und hätte ich die Probleme nicht, dann wäre ich bestimmt nicht ausgereist. Der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon diese jedoch nicht Gebrauch machte (AS 87).
2.4.3. Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine Verfolgung in Pakistan habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. (AS 103 f) Diesen Ausführungen lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (AS 104 ff, 136 ff):
2.4.3.1. Zutreffend erkannte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Grund, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, geschildert habe, dass er in Pakistan keine Möglichkeit gesehen habe, seine Kinder finanziell zu unterstützen, weshalb er nach Griechenland gereist sei und sich in der Folge aufgrund der dortigen geringen Verdienstmöglichkeiten nach Österreich begeben habe (AS 6, 136). Ebenso hielt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 21.11.2020 das Verlassen seines Herkunftsstaats lediglich mit der – behauptetermaßen – schlechten finanziellen Situation und schlechten Sicherheitssituation begründet hatte; es gebe Pakistan keine Arbeit für den Beschwerdeführer und er habe deshalb seine Kinder nicht finanziell unterstützen können. Er sei nach Europa gekommen, um hier zu arbeiten und seine Kinder zu unterstützen. (AS 20, 136).
Die belangte Behörde zog daraus den einleuchtenden Schluss, dass plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus finanziellen Gründen verlassen habe (AS 136). Dem ist beizupflichten, zumal auch die sonstigen Äußerungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.11.2020 eindeutig dafür sprechen, dass er Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insofern auf die oben unter 2.4.2. wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers und hebt, die Erwägungen der Behörde lediglich abrundend, bzw. zur Veranschaulichung noch einmal exemplarisch hervor, dass der Beschwerdeführer auf die Frage des Leiters der Einvernahme, was mit ihm passieren würde, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, erwidert hatte „Das ganze Geld, welches ich hatte habe ich für die Reise ausgegeben. Wenn ich zurückkehre, könnte ich meine Kinder nicht unterstützen.“ (AS 21 f), ferner auf die konkrete Frage zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegnet hatte, dass es überall in Pakistan keine Arbeit gebe (AS 22), und anlässlich einer weiteren konkreten Frage überhaupt zu Protokoll gegeben hatte, dass er keine Probleme gehabt habe, es gebe keine Arbeit (AS 22).
Auch der Standpunkt der Behörde, dass auch wegen eines in der Einvernahme am 24.11.2020 vom Beschwerdeführer erwähnten Streits keine Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden könne (AS 137), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn – trotz eingehender Belehrung über die Mitwirkungspflicht und Aufforderung zu konkreten Angaben bereits im Zuge der Erstbefragung und insbesondere in der Einvernahme am 21.11.2020 (vgl. oben unter 2.4.1.) – erwähnte der Beschwerdeführer den Streit eben erstmals in der Einvernahme am 24.11.2020 – und dies auch nur beiläufig, indem er - fälschlicherweise – behauptete, darüber bereits erzählt zu haben. Nähere Angaben, etwa zum Ort und Zeitpunkt des angeblichen Streits, konkret zu den angeblichen Widersachern oder zur Ursache der angeblichen Auseinandersetzung machte der Beschwerdeführer bei keiner Gelegenheit. Der Beschwerdeführer verwies im Übrigen auch in der Einvernahme am 24.11.2020 im Wesentlichen wieder auf seine finanzielle Lage und darauf, dass er als armer Mensch keine Unterstützung und keine Hilfe von der Polizei bekomme. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Vorbringens in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 21.11.2020 erweist sich die Argumentation der Behörde, dass der Beschwerdeführer während seines Verfahrens durchwegs angegeben habe, aus finanziellen Gründen ausgereist zu sein, als schlüssig (AS 137), zumal der angebliche Streit (auch) in der Beschwerde überhaupt keine Erwähnung (mehr) findet (AS 175 ff).
Daraus und weil auch in der Beschwerde Gegenteiliges nicht substantiiert und glaubhaft geltend gemacht wird (vgl. unten unter 2.4.4.), folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt war und auch nicht ernstlich Gefahr liefe, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.
2.4.3.2. Den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat legte die Behörde neben dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019, (in der Folge: LIB) als Beweismittel zugrunde und gab es auch auszugsweise im angefochtenen Bescheid wieder (AS 103, 104 ff, 137 f).
Nach diesen Länderinformationen sieht sich Pakistan mit Herausforderungen wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Terroranschläge werden vor allem in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa sowie in Großstädten verübt. Insgesamt und landesweit sinken aber sowohl die Anzahl der terroristischen Angriffe als auch die Opferzahlen (LIB, S 13, 15). Diese Entwicklung setzte sich 2018 fort, insbesondere dank Operationen der Rangers in Karatschi, Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency und landesweiter Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden, die Militäraktionen gelten als abgeschlossen. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat.
Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im langanhaltenden Kaschmir-Konflikt. Der indische Luftangriff vom 26.02.2019 in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs. Am 27.02.2019 wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen. Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien. Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (LIB, S 15; vgl. auch LIB, S 7 f). Indien und Pakistan demonstrierten, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen, jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (LIB, S 13).
Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nördlichen Punjab. Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut; die Anzahl an terroristischen Anschlägen und Todesopfern ist verhältnismäßig gering (LIB, S 15). Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Pakistan im Allgemeinen noch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Besonderen von einer solchen extremen Gefährdungslage gesprochen werden könnte, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar vereinzelt, dass sie Sicherheitslage in Pakistan schlecht sei und er seinen Herkunftsstaat deshalb verlassen habe (AS 20, 179), er brachte aber nicht substantiiert vor, selbst einer solchen Gefährdung ausgesetzt (gewesen) zu sein oder dass seine in XXXX lebende Familie einer derartigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Namentlich machte er auch keine ihn individuell betreffende Bedrohung geltend. Der Beschwerdeführer legte keine gegen ihn gerichteten Übergriffe dar, welche eine gegen ihn gerichtete Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung indizieren würden. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer Probleme mit Privatpersonen, Probleme bei der Ausübung seiner Religion oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat, Haft oder aktuelle Fahndungsmaßnahmen, eine politische Tätigkeit, Probleme aufgrund Verfolgung durch Dritte, dass er jemals eine Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft getätigt, sich jemals anonym an das Innenministerium gewandt und jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht habe (AS 21 f).
Weiters folgt aus den Länderinformationen, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen haben. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten. Probleme bei der Rückkehr wurden selbst bei oppositioneller Betätigung im Ausland, im Ausland tätigen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten nicht bekannt (LIB, S 110).
Die pakistanische Wirtschaft wuchs jahrelang um mehr als vier Prozent und hat weiteres Wachstumspotential, das allerdings bislang nicht ausgeschöpft wurde (LIB, S 101 ff). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist (LIB, S 41, 49 ff, 101) und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht (LIB, S 101 ff), in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt schwieriger darstellt als in Österreich, zumal auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt angespannt ist (LIB, S 102). Es geht jedoch aus den Berichten nicht hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Es gibt eine autonome Behörde, die an Notleidende Finanzierungsunterstützung vergibt, sowie Unterstützungsprogramme, die auf verarmte Haushalte abzielen (LIB, S 105). Ebenso gibt es in staatlichen Krankenhäuser grundsätzlich kostenlose Behandlungsmöglichkeiten für Bedürftige. Bedürftigkeit ist nicht definiert und folglich genügt es zu erklären, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne (LIB, S 106). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass die medizinische Versorgung im Ergebnis in weiten Landesteilen dennoch unzureichend ist und medizinisch, hygienisch, technisch sowie organisatorisch meist nicht europäischem Standard entspricht (LIB, S 106).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer sind in Pakistan nicht vorhanden. EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten, etwa bei der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt (LIB, S 110).
Der Beschwerdeführer begründete zwar das Verlassen seines Herkunftsstaats durchwegs damit, dass er (sehr) arm sei und unbedingt nach Griechenland bzw. in der Folge nach Österreich habe gelangen wollen, um zu arbeiten und mit dem Verdienst seine Kinder zu unterstützen. Konkrete ihn betreffende Umstände, die indizieren würden, dass im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan sein existentielles Überleben gefährdet wäre, brachte er – damit und auch sonst – jedoch nicht (glaubhaft) vor, geschweige wies er mit geeigneten Beweisen ein entsprechendes Risiko nach (vgl. 2.1.2.).
Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem in Griechenland erwirtschafteten Einkommen seine in Pakistan lebenden Kinder unterstützt haben mag, ist die Argumentation der Behörde, wonach der Umstand, dass sich seine Familie weiterhin in Pakistan aufhalte, darauf schließen lasse, dass ihm die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat nicht gänzlich entzogen sei (AS 136), im Ergebnis nicht als unschlüssig zu betrachten. Denn es gilt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, konkret in XXXX , neben seinen minderjährigen Kindern und seiner Ehegattin zahlreiche weitere Angehörige hat (vgl. oben unter 1.1.), die dort keine Probleme haben (AS 19). Da der Beschwerdeführer also nach wie vor über seine Mutter, seine Ehegattin, mehrere Geschwister und Onkel sowie Tanten in XXXX verfügt, wird er jedoch sozialen Anschluss und eine Wohnmöglichkeit bei seiner Familie vorfinden, wo er bereits vor der Ausreise wohnhaft war (vgl. in diesem Sinne bereits AS 137). Jedenfalls wird sein familiäres Netzwerk durch die Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit einen wesentlichen Beitrag bei der Bestreitung des Auskommens leisten, zumal ein Zerwürfnis mit der (Kern-)Familie nicht vorgebracht wurde. Das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde, dass ihm seine Familie nicht finanziell unterstützen und ihm nicht den nötigen Schutz bieten könne (AS 185), ist unsubstantiiert und unschlüssig. Namentlich legte der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch sonst im Verfahren nachvollziehbar und begründet dar, weshalb er im Falle der Rückkehr nicht mehr bei seiner Familie Unterkunft finden könnte. Unschlüssig ist das Vorbingen insbesondere insofern, als der Beschwerdeführer nicht benennt, wovor er Schutz benötige. Somit muss der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen – lediglich (die finanziellen Mittel für) Nahrung und soziale Teilhabe selbst erwirtschaften. In Bezug auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln steht ihm die Inanspruchnahme von Unterstützung durch eine autonome Behörde, die an Notleidende Finanzierungsunterstützung vergibt, offen. Zudem gibt es, wie erwähnt, Unterstützungsprogramme, die auf verarmte Haushalte abzielen und leisten EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegration Network (ERIN), Unterstützung, etwa bei der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt.
In Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht - der belangten Behörde folgend (vgl. AS 103, 136 f) – aber ohnehin zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer anpassungsfähig und selbst in der Lage ist, für ein eigenes Auskommen im Fall der Rückkehr nach XXXX zu sorgen und seine grundlegenden Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu befriedigen. Im Ergebnis kann daher auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Bildung, Arbeitsfähigkeit, bisherige Berufstätigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die notwendige medizinische Grundversorgung ist gewährleistet.
Dies gilt, wie die Behörde zutreffend ausführte, auch unter Bedachtnahme auf die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie (AS 135, 138 und 143). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung (z. B. Ausgangsregelungen, Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung; vgl. z. B. die – 3. COVID-19-NotMV, BGBl II 27/2021) um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem; vgl. etwa https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10662330/2-08122020-AP-DE.pdf/ (vom 08.12.2020; zuletzt abgerufen am 23.01.2020); https://ec.europa.eu/eurostat/documents/portlet_file_entry/2995521/3-08012021-AP-DE.pdf/fe5898f2-6234-d3dd-98a3-c4511e506b0c (vom 08.01.2021; zuletzt abgerufen am 23.01.2021); https://science.orf.at/stories/3202857/ (vom 13.11.2020; zuletzt abgerufen am 23.01.2021); https://info.gesundheitsministerium.at/data/IBAuslastung.csv (Stand: 27.01.2021; zuletzt abgerufen am 28.01.2021). Die Behörde ging – aufgrund von Informationen der Johns Hopkins University & Medicine (AS 135, 138) – zum Entscheidungszeitpunkt von 371.508 bestätigten COVID-19-Erkrankungen und 7.603 Todesfällen in Pakistan aus. Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Pakistan kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden und eine solche Situation ist auch jetzt nicht festzustellen. Denn laut der World Health Organization beläuft sich in Pakistan (mit ca. 212 Millionen Einwohnern) die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 535.914 und die Zahl der Todesfälle auf 11.376. Im Vergleich dazu weist die Bundesrepublik Deutschland mit ca. 83 Millionen Einwohnern 2.161.279 bestätigte COVID-19-Erkrankungen und 53.927 Todesfälle auf (https://covid19.who.int/table, Stand 27.01.2021 [28.01.2021]). Darüber hinaus ist, wie auch aus dem angefochtenen Bescheid folgt, zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020).
Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen auch nicht glaubhaft vorgebracht, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen.
Obigen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019, zugrunde. Der Inhalt des Länderinformationsblatts beruht auf – bedenkt man das Vorbringen des Beschwerdeführers – für den vorliegenden Fall hinreichend aktuellen Berichten verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies und Human Rights Commission of Pakistan. Die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig. Auch mangels eines (substantiierten) Bestreitens von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit und hinreichenden Aktualität der Länderberichte zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer verzichtete im Zuge der behördlichen Einvernahme am 21.11.2020 explizit auf die von der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit, in die von ihr herangezogenen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat Einsicht zu nehmen. In der Folge informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass im Zuge des weiteren Verfahrens während der Amtsstunden eine Einsichtnahme in die von ihr herangezogenen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat vorgenommen werden könne, händigte dem Beschwerdeführer eine Kopie des Länderinformationsblatts aus und wies ihn auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hin (AS 23). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden (AS 23), machte davon jedoch weder schriftlich, noch im Zuge der behördlichen Einvernahme am 24.11.2020 Gebrauch (AS 87). Somit brachte die Behörde die entscheidungsrelevanten Länderinformationen unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit in das Verfahren ein (vgl. abermals AS 23, 87). Dass die – objektiv – kurz bemessene Frist zur Stellungnahme zu kurz bemessen gewesen sei, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Er erklärte, wie bereits ausgeführt, in der behördlichen Einvernahme sein Einverständnis (AS 23). Dessen ungeachtet wäre ein etwaiger Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darüber hinaus jedenfalls als geheilt anzusehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - vgl. VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 – ist eine Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056. Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
Im angefochtenen Bescheid gab die Behörde die Länderinformationen nämlich auszugsweise als „Feststellungen“ (AS 104 ff) wieder. Den Feststellungen bzw. den aus den Länderinformationen von der Behörde gezogenen Schlüssen, insbesondere für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat, trat dieser in der Beschwerde nicht (substantiiert) entgegen (AS 179 ff). Die Behörde und daran anknüpfend das Bundesverwaltungsgericht konnten ihre Feststellungen daher auf Grundlage dieser Länderinformationen treffen.
Im Lichte der allgemeinen Lage in Pakistan war daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
2.4.4. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde den Spruch des Bescheids zusammengefasst wieder und hält anschließend fest, dass er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, in Folge fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung, anfechte. Indem der Beschwerdeführer anschließend behauptet, er habe seine Heimat wegen der dortigen schlechten Arbeitsmarkt- und Sicherheitssituation verlassen, er sei unbescholten und wolle unbedingt in Österreich einer Arbeit nachgehen, sowie festhält, dass die Behörde es unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen, bestreitet er die behördliche Beweiswürdigung keineswegs substantiiert und er bringt auch keine relevante Neuerung vor (AS 179 ff). Insbesondere legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, welche Fragen zu entscheidungsrelevanten Themen noch zu stellen gewesen wären, und die Beschwerde enthält auch zu den Gründen, aus denen der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe bzw. aus denen er nicht dorthin zurückkehren könne, sowie auch zu den Länderinformationen und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kein ergänzendes Vorbringen. Angesichts des Inhalts und Verlaufs der behördlichen Einvernahmen sowie der Ausführungen in der Beschwerde gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen ist; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Ausführungen oben unter 2.4.2., aus denen sich fraglos ergibt, dass die Leiter der Einvernahmen dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen stellten und ihn zu näheren Angaben aufforderten. Damit wirkte die belangte Behörde von Amts wegen darauf hin, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 24.11.2020 erstmals – beiläufig und vage – einen Streit erwähnt hatte. Angesichts dessen, dass die Behörde in der Beweiswürdigung auf dieses Vorbringen einging (AS 137) und der Beschwerdeführer der Argumentation in der Beschwerde überhaupt nichts (Konkretes) entgegensetzte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch diesbezüglich weitere Ermittlungen nicht geboten sind. Stünde der angebliche Streit in einem Zusammenhang mit dem Verlassen des Herkunftsstaats oder hätte der Beschwerdeführer deshalb für den Fall der Rückkehr Verfolgung, Bedrohung, Gefährdung oder sonstige Probleme zu gewärtigen, hätte er in der – von einer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation – verfassten und eingebrachten Beschwerde, dies konkret aufgegriffen und ausgeführt. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. Das - ohnedies nicht substantiiert begründete - Vorbringen in der Beschwerde entbehrt damit jeglicher Grundlage.
Was den Umstand betrifft, dass nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.11.2020 durchgeführt hat, bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass zwar die Aussage des Asylwerbers das zentrale Element und oft das einzige Beweismittel im Asylverfahren darstellt, und die Unmittelbarkeit daher – anders als in anderen Verwaltungsmaterien – für die Beweiswürdigung der Aussage von essentieller Bedeutung ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), 838). Insoweit ging auch noch § 19 Abs 2 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 - ebenso wie bereits die Vorgängerbestimmung des § 27 Abs 1 AsylG 1997 - von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus, weshalb die Einvernahme - soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war – durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich zu erfolgen hatte; vgl. § 19 Abs 2 vorletzter Satz AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (Bundesgesetzblatt I 70/2015) wurde allerdings der vorletzte Satz in § 19 AsylG 2005 gestrichen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 19 AsylG 2005 (RV 582 BlgNR XXV. GP, 13) handelt es sich bei der Änderung des Abs 2 um eine Anpassung an das Unionsrecht, da das derzeit in dieser Bestimmung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie nicht vorgesehen ist; vgl. auch Artikel 14 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Daher stellt die Tatsache, wonach das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.11.2020 nicht durchgeführt hat, nach der geltenden Rechtslage keinen Verfahrensmangel dar.
Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte und dergleichen auch nicht im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen davon ausging, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe (AS 136 f, 140). Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Indem er in der Beschwerde etwa wiederholt, dass er in Pakistan keine Arbeit habe finden können (AS 179), bestätigt er sogar die Erwägungen der Behörde. Dem Standpunkt, dass die Behörde eine ganzheitliche Würdigung seines Vorbringens nicht vorgenommen habe (AS 181), ist auch nicht zu folgen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht benennt, welche Elemente seines Vorbringens die Behörde nicht oder nur unzureichend gewürdigt habe. Unschlüssig ist auch, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die angeblich schlechte Sicherheitslage in Pakistan vermeint, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliege (AS 185), deutete er doch nicht einmal einen Zusammenhang mit Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung an. Generell hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. Konkret und inhaltlich zutreffend macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass sich die Behörde im angefochtenen Bescheid einmal auf „Ägypten“ als vermeintlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bezogen habe (AS 181, 137). Dies mag nicht für die Arbeitsweise der Behörde sprechen. Angesichts dessen, dass der Bescheid insgesamt nicht daran zweifeln lässt, dass die Behörde zutreffend von Pakistan als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausging (vgl. etwa AS 89 [Kopf und Spruch], 104 ff, 136 f, 142 f), handelt es sich allerdings um einen offenbar auf einem Versehen und damit ohnedies berichtigungsfähigen Fehler (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 37 ff, 45 ff [Stand 1.7.2005, rdb.at]), der keine Rechtswidrigkeit des Bescheids begründet.
Somit sind, wie das Bundesverwaltungsgericht umfassend erwogen hat, die Ausführungen in der Beschwerde nicht dazu geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein weiteres verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls er ein solches wohl in der Beschwerde erstattet hätte. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
2.4.5. Aus den bisherigen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Pakistan habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr, an.
Die Beweiswürdigung der Behörde ist zwar weder ausführlich noch geht sie in die Tiefe, sie erscheint dem Bundesverwaltungsgericht, wie insbesondere unter 2.4.3. bereits dargelegt, allerdings in den zentralen Argumenten logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt, wenn auch nicht detailliert. Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtene