TE Vfgh Beschluss 2020/9/21 G243/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2020
beobachten
merken

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG §3 Abs4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG betreffend die Einschränkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitnehmers bei Betriebsübergang auf gewichtige Gründe

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge ", wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§4) oder die betrieblichen Pensionszusagen (§5) nicht übernimmt" in §3 Abs4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz wegen Verstoßes gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Es steht im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, einem Arbeitnehmer anlässlich eines Betriebs(teil)übergangs ein auf gewichtige Gründe beschränktes Widerspruchsrecht einzuräumen (vgl OGH 22.2.2011, 8 ObA 41/10b).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Arbeitsrecht, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G243.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten