RS Vfgh 2020/11/24 E1097/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

UVP-G 2000 §19 Abs1 Z7, §19 Abs10
Tir NaturschutzG 2005 §14 Abs4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung eines Kraftwerks nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 mangels Legitimation

Rechtssatz

Gemäß §14 Abs4 TNSchG 2005 bedürfen Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung). Die zuständige Behörde, im vorliegenden Fall die Tiroler Landesregierung gemäß §42 Abs2 lita TNSchG 2005, hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers oder von Amts wegen festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Parteistellung haben gemäß §19 Abs1 Z7 UVP-G 2000 Umweltorganisationen, die gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannt wurden. Gemäß §19 Abs10 UVP-G 2000 ist eine anerkannte Umweltorganisation berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß §9 Abs1 UVP-G 2000 schriftliche Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den VwGH zu erheben.

Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie ist daher gemäß §19 Abs10 UVP-G 2000 berechtigt, Revision an den VwGH zu erheben. Eine Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B-VG kommt ihr hingegen nicht zu.

Entscheidungstexte

  • E1097/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2020 E1097/2020

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1097.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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