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83/01 Natur- und UmweltschutzNorm
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z7, §19 Abs10Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung eines Kraftwerks nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 mangels LegitimationRechtssatz
Gemäß §14 Abs4 TNSchG 2005 bedürfen Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung). Die zuständige Behörde, im vorliegenden Fall die Tiroler Landesregierung gemäß §42 Abs2 lita TNSchG 2005, hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers oder von Amts wegen festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Parteistellung haben gemäß §19 Abs1 Z7 UVP-G 2000 Umweltorganisationen, die gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannt wurden. Gemäß §19 Abs10 UVP-G 2000 ist eine anerkannte Umweltorganisation berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß §9 Abs1 UVP-G 2000 schriftliche Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den VwGH zu erheben.
Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie ist daher gemäß §19 Abs10 UVP-G 2000 berechtigt, Revision an den VwGH zu erheben. Eine Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B-VG kommt ihr hingegen nicht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Umweltverträglichkeitsprüfung, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E1097.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021