Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinLeitsatz
Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung wegen Verhängung einer Geldstrafe für die Unterschreitung der Abstandspflicht; Rückwirkung der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verordnungsbestimmung durch den VfGH auf den vorliegenden Beschwerdefall; Ausspruch, dass die gesetzwidrige COVID-19-MaßnahmenV nicht mehr anzuwenden ist, führt zur Aufhebung des – vor Kundmachung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung im BGBl ergangenen –Straferkenntnisses des LandesverwaltungsgerichtsRechtssatz
Der VfGH hat mit seinem, einen Individualantrag auf Verordnungsprüfung erledigenden E v 14.07.2020, V363/2020, festgestellt, dass §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, gesetzwidrig war, und gestützt auf Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch wurde vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 31.07.2020 kundgemacht (BGBl II 351/2020).
Das LVwG hat bei Erlassung seines Erkenntnisses vom 24.06.2020 die als gesetzwidrig festgestellte Verordnungsbestimmung angewandt (was ihm freilich im Hinblick auf die erst am 31.07.2020 erfolgte Kundmachung subjektiv nicht vorzuwerfen ist). Der Beschwerdefall ist zwar weder ein Anlassfall im engeren Sinn noch ein diesem gleichzuhaltender Fall. Durch den - auch den VfGH bindenden - Ausspruch, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung "nicht mehr anzuwenden" ist, wirkt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zitierten Bestimmung aber jedenfalls auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zurück. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Er wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2355.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021