TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/22 97/09/0078

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der LC in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Jänner 1997, Zl. LGSW/Abt. 10/13113/164.1722/1997, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die vorliegenden Beschwerden und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1997 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für "CN, geb: 1965, StA: Pl" gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBGB und § 4 Abs. 7 AuslBG (dieser Versagungsgrund im Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die die Bundeshöchstzahl 1997 und die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) abgewiesen und damit der (den Antrag der beschwerdeführenden Partei abweisende) erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien vom 21. Oktober 1996 bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG sei an das Vorliegen der Berechtigung des Ausländers zum Aufenthalt in Österreich gebunden. Es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge; dies sei von der "MA 62" bestätigt worden. Der beschwerdeführenden Partei sei mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 Gelegenheit gegeben worden, zu den bekanntgegebenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei habe keine Stellungnahme abgegeben. Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG sei daher gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen erkennbar in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer verletzt. Sie bringt dazu vor, sie sei unverheiratet, diplomierte Krankenschwester und Mutter eines mj. Kindes (geb. 1989). Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie nicht in der Lage, die Beaufsichtigung und Pflege ihres Kindes allein zu bewerkstelligen. Sie habe deshalb ein Familienmitglied, nämlich ihren Bruder NC, dazu herangezogen. Ihr Bruder sei bei der Wiener Gebietskrankenkasse sozialversichert. Nach dem Ergebnis des angefochtenen Bescheides wäre sie gezwungen, einen "Familienfremden" für die innerfamiliäre Tätigkeit der Kinderbetreuung heranzuziehen. Dies komme einer Beeinträchtigung bzw. Zerstörung des Familienverbandes gleich und könne nicht der Zweck der herangezogenen Bestimmungen des AuslBG sein.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Die beschwerdeführende Partei tritt der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, der beantragte Ausländer sei nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, mit keinem Wort entgegen. Daß der beantragte Ausländer keiner Aufenthaltsbewilligung bedurft hätte, oder der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein Verlängerungsantrag sei, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht.

Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt kann der belangten Behörde aber keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBGB nicht erfüllt waren und die beantragte Erteilung der Beschäftigungsbewilligung schon aus diesem Grund zu versagen war (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zlen. 95/09/0267 u.a., und vom 4. Juni 1996, Zl. 95/09/0291). Daran vermögen auch die allein auf die Bedeutung der begehrten Beschäftigungsbewilligung aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei abgestellten Beschwerdeausführungen nichts zu ändern.

Auf den anderen Versagungsgrund (der von der beschwerdeführenden Partei in sachverhaltsmäßiger Hinsicht gleichfalls nicht bestritten wird) braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090078.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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