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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der R S in I, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger LL.M. und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. Oktober 2020, LVwG-2020/32/1598-13, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch Dr. Harald Vill und Mag. Astrid Purner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 6; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde ua. der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. April 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für näher beschriebene Änderungen betreffend ein mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 bewilligtes Bauvorhaben auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG H erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen (1.). Gleichzeitig sprach das LVwG im Spruch dieses Erkenntnisses aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig sei (2.). In der Begründung des Erkenntnisses führte das LVwG - trotz des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Spruch - Gründe an, aus denen gegenständlich eine ordentliche Revision unzulässig sei.
2 Der Ausspruch betreffend die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision im Spruch steht daher mit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, wonach eine Revision nicht zulässig sei, im Widerspruch. In einem solchen Fall ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Revision (gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden) vom Vorliegen einer ordentlichen Revision auszugehen (vgl. etwa VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015, oder auch 25.4.2017, Ro 2016/16/0009, jeweils mwN).
3 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet (vgl. VwGH 27.3.2020, Ro 2019/05/0029, oder auch 25.9.2019, Ro 2019/05/0013, mwN).
4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt in einem Fall wie hier (in dem das LVwG keine Gründe für die Zulässigkeit der Revision angegeben hat) ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/05/0178, oder auch 13.12.2019, Ro 2019/02/0012, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0160, mwN).
5 Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist in den zur Zulässigkeit der Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
6 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird dabei insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0260, mwN).
7 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „Zulässigkeit“ auf den S. 4 bis 10 umfangreiche gemeinsame Ausführungen, die sich in weiten Teilen auf allgemeines Vorbringen beschränken, und mit denen ihrem Inhalt nach überwiegend Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein (vgl. nochmals VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0260, oder auch VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228, und VwGH 10.9.2018, Ra 2018/20/0427, jeweils mwN).
8 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020060093.J00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021