TE Vwgh Beschluss 2021/1/26 Ra 2020/06/0329

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der C GmbH & Co KG in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 3. Juli 2020, LVwG-302-3/2020-R6, betreffend Anträge gemäß § 16 Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 13. Jänner 2020, mit welchem ihre Anträge auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung für das Gebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück teilweise als unzulässig zurückgewiesen und teilweise gemäß § 16 Abs. 4 lit. b und c sowie § 16 Abs. 5 Raumplanungsgesetz - RPG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden waren, keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis hat die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 22. September 2020, E 2729/2020-5, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, für ihn sei nicht erkennbar, dass die Bestimmungen des § 16 RPG und die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 gemäß § 16 Abs. 8 RPG - soweit diese im vorliegenden Fall präjudiziell seien - gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstoßen würden, weswegen eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung von vornherein nicht vorliegen könne.

3        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „C.) Revisionspunkte:“ auf mehr als fünf Seiten ausgeführt, dass nach Ansicht der revisionswerbenden Partei im Revisionsfall „eine Verwendungsänderung nach dem BauG für Ferienwohnungszwecke“ nicht hätte abgewiesen werden dürfen (Punkt 1), dass fallbezogen ein Auslandsbezug gegeben sei (Punkt 2), dass österreichische Staatsbürger ohne sachlichen Grund nicht schlechter gestellt werden dürften als andere EU-Bürger (Punkt 3), dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Rechtslage nach der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 zum RPG angewendet habe (Punkte 4 und 7), dass näher genannte Bestimmungen des RPG in der Fassung vor bzw. nach der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 dem Unionsrecht widersprächen (Punkte 5, 6, 8 und 9), dass den Verwaltungsegrichtshof eine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zwingend treffe (Punkt 10) und dass eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorliege (Punkt 11).

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN).

6        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

7        Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung ihrer Anträge auf Ferienwohnungsbewilligung bzw. Ferienwohnungswidmung bestätigt wurde, kann die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihre Anträge verletzt sein (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, und VwGH 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, jeweils mwN). Dieses Recht hat die revisionswerbende Partei aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht.

8        Im Übrigen wird zu den unter der Überschrift „C.) Revisionspunkte:“ enthaltenen Ausführungen bemerkt, dass die gegenständlichen Anträge der revisionswerbenden Partei nicht auf eine Verwendungsänderung nach dem BauG gerichtet waren und es sich bei den Behauptungen, es sei die falsche Rechtslage angewendet worden (vgl. dazu im Übrigen VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, und VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251) und es läge eine grobe Mangelhaftigkeit des dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahrens vor, nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe handelt, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/06/0179, mwN). Auch mit der bloßen Behauptung, es lägen verschiedene Verstöße gegen Unionsrecht vor, wird kein sich aus unionsrechtlichen Bestimmungen allenfalls ergebendes subjektives Recht dargetan.

9        Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060329.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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