Norm
DSGVO Art15 Abs3Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art 79 Abs 1 DSGVO ist auch für die Geltendmachung des Rechts auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art 15 Abs 3 DSGVO zu bejahen, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger eine Verletzung der DSGVO durch die erfolgte Datenverarbeitung behauptet oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133434Im RIS seit
24.02.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021