RS Lvwg 2020/9/29 LVwG-AV-751/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Als wesentliche Kriterien für die Prognoseentscheidung ist – nach Maßgabe der expliziten Anordnung in § 26 Abs 1 GewO – auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Die genannten Kriterien sind in einem beweglichen System anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei kommt der Persönlichkeitsentwicklung in hohem Maße Bedeutung zu. Die Abwägung der Schwere und Eigenart der begangenen Straftaten einerseits und des Lebenswandels andererseits, soll eine sichere Prognose gewährleisten, welche es ermöglicht, das Risiko der Begehung weiterer strafbarer Handlungen bei Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer einzuschätzen (vgl Kreisl, § 26, E/R/W GewO, 2015, Rz 9ff).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Persönlichkeit; Prognose;

Anmerkung

VwGH 04.02.2021, Ra 2020/04/0169-6, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.751.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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