Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.09.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Als wesentliche Kriterien für die Prognoseentscheidung ist – nach Maßgabe der expliziten Anordnung in § 26 Abs 1 GewO – auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Die genannten Kriterien sind in einem beweglichen System anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei kommt der Persönlichkeitsentwicklung in hohem Maße Bedeutung zu. Die Abwägung der Schwere und Eigenart der begangenen Straftaten einerseits und des Lebenswandels andererseits, soll eine sichere Prognose gewährleisten, welche es ermöglicht, das Risiko der Begehung weiterer strafbarer Handlungen bei Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer einzuschätzen (vgl Kreisl, § 26, E/R/W GewO, 2015, Rz 9ff).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Persönlichkeit; Prognose;Anmerkung
VwGH 04.02.2021, Ra 2020/04/0169-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.751.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021