Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.09.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung der Nachsicht nach § 26 Abs 1 GewO stellt auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung ab. Aus der Straftat, die der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, ergibt sich das Persönlichkeitsbild des Nachsichtswerbers, das zur Befürchtung Anlass gibt, er werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum eine ähnliche Straftat begehen (siehe dazu Kreisl, § 26, E/R/W GewO, 2015 Rz 8). Die Ursachen für die zur Verurteilung führenden Straftat sind für die Gewerbebehörde nicht maßgeblich (vgl VwGH 2008/04/0144). Ferner ist im Sinne des § 13 Abs 1 GewO ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes steht (siehe dazu Werinos, § 13, E/R/W GewO, 2015 Rz 5).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Persönlichkeit; Prognose;Anmerkung
VwGH 04.02.2021, Ra 2020/04/0169-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.751.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021