RS Lvwg 2020/9/29 LVwG-AV-751/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Die Beurteilung der Nachsicht nach § 26 Abs 1 GewO stellt auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung ab. Aus der Straftat, die der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, ergibt sich das Persönlichkeitsbild des Nachsichtswerbers, das zur Befürchtung Anlass gibt, er werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum eine ähnliche Straftat begehen (siehe dazu Kreisl, § 26, E/R/W GewO, 2015 Rz 8). Die Ursachen für die zur Verurteilung führenden Straftat sind für die Gewerbebehörde nicht maßgeblich (vgl VwGH 2008/04/0144). Ferner ist im Sinne des § 13 Abs 1 GewO ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes steht (siehe dazu Werinos, § 13, E/R/W GewO, 2015 Rz 5).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Persönlichkeit; Prognose;

Anmerkung

VwGH 04.02.2021, Ra 2020/04/0169-6, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.751.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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