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35/02 Zollgesetz;Norm
MOG 1985 §1 idF 1992/373;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspäsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der K GesellschaftmbH in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Februar 1996, Zl. 17.254/03-IA7/96, betreffend Importausgleich, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Zollamtes Wien vom 27. April 1995, wonach für von der Beschwerdeführerin bezogenes Voll- und Magermilchpulver die Zollschuld im Vormerkverkehr unbedingt geworden war, setzte der Vorstand des GB III der Agrarmarkt Austria mit acht Bescheiden vom 18. Mai 1995 gemäß § 20 MOG Importausgleichssätze fest, und zwar:
a) für das Jahr 1992 für die Einfuhr von
51.565,50kg Vollmilchpulver, Fettgehalt ca. 26 %, einen Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 5.096,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert, mindestens in der Höhe von S 475,-- für 100 kg Verzollungsgewicht;
b) für das Jahr 1992 für die Einfuhr von
12.358,79 kg Magermilchpulver, einen Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 4.197,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert, mindestens in der Höhe von S 475,-- für 100 kg Verzollungsgewicht;
c) für Jänner 1993 für die Einfuhr von 20.873,18 kg Vollmilchpulver, Fettgehalt ca. 26 %, einen Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 5.096,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert, mindestens in der Höhe von S 475,-- für 100 kg Verzollungsgewicht;
d) für Jänner 1993 für die Einfuhr von 397,74 kg Magermilchpulver einen Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 4.197,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert, mindestens in der Höhe von
S 475,-- für 100 kg Verzollungsgewicht;
e) für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1993 für die Einfuhr von 17.532,23 kg Magermilchpulver einen Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 4.250,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert, mindestens in der Höhe von S 475,-- für 100 kg Verzollungsgewicht;
f) für die die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1993 für die Einfuhr von 33.822,49 kg Vollmilchpulver, Fettgehalt ca. 26 %, einen Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 5.198,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert, mindestens in der Höhe von S 475,-- für 100 kg Verzollungsgewicht;
g) für das Jahr 1994 für die Einfuhr von 9.213,03 kg Magermilchpulver einen Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 4.416,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert, mindestens in der Höhe von
S 475,-- für 100 kg Verzollungsgewicht und
h) für das Jahr 1994 für die Einfuhr von 28.060,42 kg Vollmilchpulver, Fettgehalt ca. 26 %, einen Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 5.523,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert, mindestens in der Höhe von S 475,-- für 100 kg Verzollungsgewicht.
Die erstinstanzliche Behörde ging dabei von Sprüh- und Walzvollmilchpulver bzw. Sprüh- und Walzmagermilchpulver als vergleichbare Inlandswaren aus. Außerdem machte sie von der Bestimmung des § 20 Abs. 5 MOG zur Erreichung der im § 1 MOG genannten Ziele Gebrauch.
Gegen diese Bescheide berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Verkäufer der Waren hätten ihr "die Differenz vom Preis der preisgestützten Ware auf den Inlandspreis nachverrechnet", weshalb "von der Erhebung einer Importausgleichsabgabe Abstand zu nehmen" sei, weil die Waren "durch die Nachverrechnung bereits praktisch inländische Waren" geworden seien. Der Berufung beigelegt waren Rechnungen der O Handelsgesellschaft mbH und der L HandelsgmbH, je vom 17. Mai 1995, womit Beträge von S 220.073,86 bzw. S 1,024.447,51 nachverrechnet wurden, und zwar mit der Begründung, daß preisgestützte Waren durch Verfälschung der Rezepturen im Inland verblieben seien und daß daher die Verrechnung der Differenz zum Inlandspreis samt Zinsen vorzunehmen sei.
Die belangte Behörde richtete mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 an die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme, worin sie u.a. auf § 20 Abs. 5 MOG verwies und der Beschwerdeführerin vorhielt, die Verkäufer hätten in dem über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Ausgleich die Anmeldefrist für ihre Forderungen versäumt.
Dazu teilte dann der Ausgleichsverwalter mit, die beiden Verkäufer hätten ihre Forderungen im Ausgleich der Beschwerdeführerin angemeldet und würden diese Forderungen im Rahmen des Ausgleiches auch bedient werden.
Daraufhin wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und vertrat nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften die Auffassung, die Erlassung des Bescheides nach § 20 MOG sei zur Schaffung einer Grundlage für den vom Zollamt zu erlassenden Eingangsabgabenbescheid erforderlich. Allein durch die Nachentrichtung der Differenz zwischen den ursprünglich von den Verkäufern gewährten niedrigeren Preisen und den höheren Inlandspreisen seien die Waren noch nicht zu inländischen Waren geworden. Die Waren seien vielmehr aus der Zollfreizone bezogen worden. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, daß sich durch die Nachentrichtung der Differenz ein höherer Kaufpreis und damit auch ein höherer Zollwert der Ware ergeben könne. Der Zollwert werde allerdings vom Zollamt ermittelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Importausgleiches ein solcher nicht bestimmt werden darf.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt wird.
Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.
Gemäß § 20 Abs. 1 MOG 1985 i.d.F. BGBl. Nr. 373/1992 unterliegen u.a. die in § 1a angeführten Waren der Nr. 0402 des Zolltarifes (Milch als Pulver) anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet anstelle des Zolles einem Importausgleich.
Gemäß § 173 Abs. 3 ZollG 1988 wird eine Zollfreizone, soweit in diesem Bundesgesetz und in den sonstigen den grenzüberschreitenden Warenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erhebung der Zölle und hinsichtlich des Warenverkehrs wie das Zollausland behandelt.
§ 20 Abs. 2 MOG 1985 lautet:
"Der Fonds hat mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert (Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Abs. 4) einer gleichartigen Ware zu erheben ist; ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben."
Gemäß § 2 Abs. 4 MOG i.d.F. BGBl. Nr. 373/1992 ist ab 1. Juli 1993 die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben des Fonds mit Ausnahme der Erstellung der Schlußbilanz sowie der für die Übertragung von Vermögen erforderlichen Maßnahmen zuständig.
§ 20 Abs. 5 erster Satz MOG i.d.F. BGBl. Nr. 373/1992 lautet:
"Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Abs. 2 bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 kg der jeweils genannten Ware angeführt wird."
§ 20 Abs. 5 MOG nennt u.a. für Waren der Tarif-Nr. 040210 bzw. 040221 Importausgleichssätze von S 475,--.
§ 20 Abs. 6 MOG i.d.F. BGBl. Nr. 373/1992 lautet:
"(6) Soweit es mit den in § 1 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Fonds mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist."
Die Beschwerde bestreitet nicht, die in Streit stehenden Waren im Rahmen eines Eingangsvormerksverkehrs zur aktiven Veredelung über die Zollfreizone bezogen zu haben und gesteht in ihrer ergänzten Sachverhaltsschilderung sogar ausdrücklich zu, das Milchpulver sei ursprünglich für die Herstellung von Exportschokolade bestimmt gewesen, weshalb ihr von den Verkäufern Exporterstattungen (der Austromilch-Exportabwicklungsgesellschaft) in Form verminderter Preise gewährt worden seien. Für die Waren sei der Eingangsvormerkverkehr bewilligt worden; die Waren seien dann aber auf Grund einer Rezeptänderung in den Jahren 1992 bis 1994 für die Herstellung von im Inland verkaufter Schokolade verwendet worden. Den Verkäufern gegenüber hätte sich die Beschwerdeführerin für den Fall, daß preisgestützte Waren im Inland verbleiben sollten, zur Bezahlung des Differenzbetrages zu den jeweils gültigen Inlandspreisen zuzüglich eines Zinssatzes in Höhe von 3 Prozentpunkten über der gültigen Bankrate verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin vertritt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Standpunkt, durch die Nachverrechnung der Preisdifferenz zwischen den ursprünglich begünstigten Preisen und den Inlandspreisen sei die Ware aus dem Vormerkverkehr ausgeschieden und zur inländischen Ware geworden. Da die Waren nach Zahlung der Preisdifferenz an die Verkäufer einen Zollwert mindestens in der Höhe des Inlandspreises aufwiesen, sei ein Importausgleich gar nicht zu erheben. Im übrigen handle es sich ausschließlich um im Inland produzierte Ware. Schließlich macht die Beschwerdeführerin noch geltend, daß die belangte Behörde § 20 Abs. 6 MOG nicht angewendet habe.
Zu diesen Beschwerdeargumenten ist folgendes zu sagen:
Auszugehen ist davon, daß die beschwerdegegenständlichen Waren unbestrittenermaßen aus der Zollfreizone bezogen wurden und damit gemäß § 173 Abs. 3 ZollG ungeachtet ihrer allfälligen Herstellung im Inland wie Waren zu behandeln waren, die aus dem Zollausland stammten. Gemäß § 20 Abs. 1 MOG unterlagen diese Waren daher einem Importausgleich. Auf Grund der Mitteilung des Zollamtes vom 27. April 1995 durfte die belangte Behörde auch davon ausgehen, daß die wegen der Bewilligung des Eingangsvormerkverkehrs zunächst nur bedingt entstandene Zollschuld unbedingt wurde, weil die Waren (wie ja die Beschwerdeführerin auch selbst zugesteht) entgegen dem ursprünglichen Plan nicht zur Herstellung von Exportschokolade, sondern zur Herstellung von Schokolade verwendet wurden, die im Inland verkauft wurde.
Da schließlich auch unstrittig ist, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waren um Voll- bzw. Magermilchpulver der Zolltarif-Nr 040221 bzw. 040210 handelt, lagen (ohne daß einer der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel gegeben wäre) alle Voraussetzungen für die Festsetzung eines Importausgleichssatzes vor.
Die belangte Behörde ist dabei in Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide so vorgegangen, daß sie einerseits an Hand von für die jeweiligen Zeiträume ermittelten Inlandspreisen (die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden) in Anwendung des § 20 Abs. 2 MOG den Importausgleichssatz im Wege der Differenz zwischen den jeweiligen Inlandspreisen und dem (vom Zollamt zu ermittelnden) NIEDRIGEREN Zollwert bestimmte und andererseits von der Möglichkeit der Festsetzung eines Importausgleichssatzes gemäß § 20 Abs. 5 MOG von bis zu S 475,-- pro 100 kg Gebrauch machte, und zwar als Mindestbetrag. Da das Gesetz durch den zitierten Abs. 5 des § 20 MOG der Behörde eine Abweichung von den in § 20 Abs. 2 leg. cit. vorgegebenen Regeln gestattet, kann auch in der Kombination der beiden Festsetzungsarten keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, insoweit die belangte Behörde damit primär den Importausgleichssatz mit der (von ihr offenbar als größer angenommenen) Differenz zwischen den ermittelten Inlandspreisen und dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert, subsidiär aber jedenfalls mit dem in § 20 Abs. 5 MOG vorgegebenen Betrag von S 475,-- pro 100 kg bestimmte. Die Festsetzung eines Importausgleichssatzes gemäß § 20 Abs. 5 MOG ist auch zulässig, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Inlandspreis und dem Zollwert nur gering ist oder überhaupt nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 95/16/0071). Diese Vorgangsweise der belangten Behörde wird von der Beschwerdeführerin im übrigen ebensowenig bekämpft wie die Heranziehung des in § 20 Abs. 5 MOG vorgesehenen Höchstbetrages von S 475,-- pro 100 kg.
Zum Hauptargument der Beschwerde, im vorliegenden Fall sei wegen der Nachverrechnung der ursprünglichen Preisnachlässe ein Zollwert anzunehmen, der in Wahrheit den Inlandspreis erreiche, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß diese Frage, selbst wenn man von der vorgenommenen Festsetzung eines Mindestbetrages von S 475,-- pro 100 kg absehen wolle, erst im Rahmen der Ermittlung des Zollwertes durch die dafür gemäß § 20 Abs. 2 MOG zuständige Zollbehörde allenfalls eine Rolle spielen kann, nicht aber bei der Festsetzung des Importausgleichssatzes durch die belangte Behörde. Über die Frage, ob und in welcher Höhe eine Zollschuld entstanden ist, hat nicht die belangte Behörde zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0010). Das gilt ebenso für Fälle, in denen die Waren bereits eingeführt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 95/16/0071).
Was schließlich die Frage anlangt, ob die belangte Behörde rechtswidrig eine Auseinandersetzung mit § 20 Abs. 6 MOG (vgl. zu den Gründen für seine Anwendung das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1989, Zl. 88/16/0067, SlgNF 6461/F) unterlassen hat, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß sie selbst nicht in der Lage ist, entsprechend konkretisierte Argumente vorzubringen, die ein Absehen von der Erhebung eines Importausgleichssatzes bzw. eine Festsetzung in ermäßigter Höhe unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 1 MOG und der öffentlichen Interessen gerechtfertigt hätten. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Relevanz einer in der Unterlassung einer Auseinandersetzung mit § 20 Abs. 6 MOG allenfalls gelegenen sekundären Mangelhaftigkeit des Verfahrens darzutun.
Da sich der angefochtene Bescheid somit im Ergebnis als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160087.X00Im RIS seit
27.04.2001