Entscheidungsdatum
23.11.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2236912-1/2E
W161 2236913-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA staatenlos alias Kuwait, jeweils gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2020, ad 1.) Zl. 1267133804-200704922, ad 2.) Zl. 1267135406-200704935, beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die volljährigen Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter), eigenen Angaben zufolge beide staatenlos, brachten am 10.08.2020 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab für beide je zwei Treffer der Kategorie 1 und zwar mit Schweden vom 30.11.2015 und mit Deutschland vom 25.02.2020.
2.1. Bei der Erstbefragung am 11.08.2020 gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: 1.BF) im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat Kuwait im Jahr 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen und sei von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich, Deutschland (Aufenthalt jeweils einige Tage) nach Schweden gelangt, wo sie fünf Jahre gewesen wäre. Dann sei sie sechs Monate in Deutschland gewesen, seit zehn Tagen befinde sie sich in Österreich. Sie und ihre Tochter hätten in Schweden einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch negativ beschieden worden wäre. Sie habe in Schweden gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Sohn gelebt. Ihre Tochter habe dort die Schule besucht. Als sie dann erfahren hätten, dass sie in Schweden kein Asyl erhalten, seien sie weiter nach Deutschland gereist, wo sie dann ungefähr sechs Monate gelebt hätten. Ihr Asylantrag in Deutschland sei allerdings auch negativ beschieden worden. Sie wolle unbedingt in Österreich bleiben, weil es hier Menschlichkeit gebe. In den anderen Ländern gebe es keine Menschlichkeit. Als Fluchtgrund gab sie an, sie habe Angst vor der Regierung. Ihr Sohn hätte Probleme mit der Polizei gehabt, weil er an Demonstrationen teilgenommen hätte. Die Polizei sei dann auch zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihrem Sohn gesucht. Sie habe sich gefürchtet.
2.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 12.10.2020 gab die 1.BF an, sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt nach Krankheiten gab sie an, sie habe Probleme mit dem Magen. Sie habe keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität. Sie sei tatsächlich staatenlos. Abgesehen von ihrer mitgereisten Tochter, habe sie in Österreich keine weiteren Verwandten. Ihr Sohn lebe mit seiner Familie noch in Schweden. Sie wolle nicht nach Schweden zurück. Ihr Sohn sei dort. Sie hätten Probleme mit ihm, deshalb wolle sie nicht zurück. Befragt nach diesen Problemen gab die 1.BF an, sie seien alle zusammen nach Schweden gekommen. Ihr Sohn sei aber ein „typischer Araber“. Für ihn hätten Frauen keine Rechte. Ihre Tochter hätte dann zur Schule gehen und auch studieren wollen, ihr Sohn habe das aber verboten. Er habe ihnen sogar verboten, das Haus zu verlassen. Sie habe auch ihre Bankomatkarte nicht behalten dürfen und habe er gesagt, wenn sie etwas brauche, dann besorge er das für sie. Sie sei nicht bei der Polizei gewesen und habe dort um Schutz und Hilfe ersucht. Sie sei aber bei ihrer Tochter in der Schule gewesen und habe dort alles erzählt. Ein Lehrer habe sie dann mit einem Auto nach Stockholm gebracht, wo sie mit ihrer Tochter eine Wohnung bekommen habe. Sie hätten dort aber trotzdem in Angst gelebt. Ihr Sohn habe dann sogar gedroht, ihre Tochter umzubringen. Er habe ihr die Schuld an allem gegeben. Sie hoffe, hier in Österreich bleiben zu dürfen.
3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge 2.BF) gab in ihrer Erstbefragung am 10.08.2020 im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat im Jahr 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Sie gab die gleiche Reiseroute wie ihre Mutter an. Auch sie gab an, sie habe sowohl in Schweden als auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt, beide seien negativ beschieden worden. Sie gab auch den gleichen Fluchtgrund an wie ihre Mutter (Probleme des Bruders mit der Polizei infolge Teilnahme an Demonstrationen und anschließende Suche der Polizei nach dem Bruder bei ihnen Zuhause). Sie gab an, bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst vor der Regierung und auch vor ihrem Vater. Der Grund dafür sei, dass sie mit einem gefälschten Ausweis ausgereist seien. Ihr Vater und ihr Bruder hätten sie bedroht. Ihre Freundin habe ihr erzählt, dass ihr Bruder sie in Schweden gesucht habe. Sie hätten aber keinen direkten Kontakt mehr.
3.2. Bei der Einvernahme durch das BFA am 12.10.2020 gab die 2.BF im Wesentlichen an, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei nicht in ärztlicher Behandlung und leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, es gehe ihr gut. Sie habe keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität. Sie sei staatenlos. Abgesehen von ihrer mitgereisten Mutter habe sie keine weiteren Verwandten in Österreich. In Schweden lebe noch ihr Bruder. Sie sei im Jahr 2015 nach Schweden gekommen und habe Schweden im Jahr 2020 wieder verlassen. Sie habe sich etwa sechs Monate in Deutschland aufgehalten. Sie wolle wegen ihres Bruders nicht nach Schweden zurück. Sie hätten mit ihm Probleme gehabt. Sie hätten drei Jahre lang zusammengelebt. Ihr Bruder sei aber extrem gewesen. Er wäre frauenfeindlich gewesen. Er hätte Frau und Kinder gehabt und sie hätte für ihn arbeiten müssen. Die 2.BF hätte seinen Haushalt führen müssen. Er habe sie nicht zur Arbeit gehen lassen, sie habe nichts tun dürfen. Sie sei nur ab und zu außer Haus gegangen. Sie habe dann aber mit ihrer Mutter eine Wohnung genommen. Sie seien aber auch dort nicht sicher gewesen. Sie seien nicht bei der Polizei gewesen, sie habe aber in ihrer Schule von ihrem Problem erzählt und dort hätte man ihr dann geholfen. Weitere Gründe gegen eine Rückkehr nach Schweden gäbe es nicht. Sie wolle in Sicherheit leben und in Österreich bleiben.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 24.09.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden.
Mit Schreiben vom 05.10.2020 stimmte Schweden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.
5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Schweden zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Deutschland die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Zur Lage in Schweden traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vgl. AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
- Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.2.2018
- USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer nach Schweden kommt, werden neue Asylanträge auf jeden Fall entgegengenommen. Wenn eine frühere Entscheidung in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden ist, werden entsprechende Maßnahmen gesetzt (EASO 24.10.2017).
Wen das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigten geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden (AIDA 3.2017).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer mit negativer Asylentscheidung gemäß ärztlichem Attest gesundheitlich nicht für die Außerlandesbringung geeignet ist, wird diese ausgesetzt. Solange der Betreffende bei der Asylbehörde registriert ist, hat er das Recht auf Unterbringung. Im Falle einer Nicht-Registrierung bei der Asylbehörde, ist die Gemeinde, in welcher der Antragssteller seinen Wohnsitz hat, für die Unterbringung zuständig (Migrationsverket 3.1.2018).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
- EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
- Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail
- Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft und sind rechtlich schwedischen Kindern gleichgestellt (Migrationsverket 12.2017). UMA haben Anspruch auf einen Vormund und einen Rechtsberater während des Asylverfahrens (AIDA 3.2017). In der Zuständigkeit eines Vormundes liegen Themen wie Begleitung bei Behördengängen, Finanzen, Bildung, medizinische Betreuung usw. Unbegleitete Minderjährige haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Minderjährige. Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit, wird eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt (Migrationsverket 12.2017). Die Zuverlässigkeit der Methode der Altersfeststellung wurde in den letzten Jahren mehrfach kritisiert (AIDA 3.2017). Aus diesem Grund wurde im Jahr 2017 eine neue Methode zur Altersbestimmung eingeführt, die aus einer Röntgen- und MRT-Untersuchung besteht (TL 30.5.2017). UMA werden entweder bei Verwandten oder in Pflegefamilien oder in speziellen Zentren untergebracht (Migrationsverket 12.2017).
Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des Asylwerbers kann dies jedoch ins Verfahren einbringen. Nicht geschäftsfähigen Antragstellern muss ein Vormund zur Seite gestellt werden (AIDA 3.2017).
Die Asylbehörde verfügt über drei Zentren mit einer Gesamtkapazität von 45 Plätzen für schutzbedürftige Asylwerber in verschiedenen Teilen des Landes. Hier werden Asylwerber aus ethnischen Minderheiten, Folteropfer aber auch einige LGBTI-Personen untergebracht. Alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter werden gemeinsam beherbergt. Familien werden zusammen untergebracht. Die Asylbehörde verfügt über barrierefreie Wohnmöglichkeiten für Menschen im Rollstuhl. Für Personen mit körperlicher Behinderung kann eine an ihrer Bedürfnisse angepasste Betreuung beantragt werden. Im Falle einer gehörlosen Person, kommt eine Unterbringung in Leksand in Frage. Für gefährdete Personen kann die Asylbehörde in Zusammenarbeit mit der Polizei oder, wenn es notwendig ist, mit der kommunalen Sozialbehörde Platz in einem Frauenhaus zur Verfügung stellen. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für traumatisierte Personen (AIDA 3.2017).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
- Migrationsverket (12.2017): How to apply for asylum, https://www.migrationsverket.se/download/18.4a5a58d51602d141cf4194a/1516357864308/Barnbroschyr_utan_foralder_eng.pdf, Zugriff 16.2.2018
- TL – The Local (30.5.2017): First results of Sweden's asylum age assessment tests, https://www.thelocal.se/20170530/first-results-of-swedens-asylum-age-assessment-tests, Zugriff 16.2.2018
Non-Refoulement
In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018
Versorgung
Asylwerber haben in Schweden generell Zugang zu Versorgung. Im Falle von Folgeanträgen besteht jedoch nur ein eingeschränktes Recht darauf. Wenn Antragssteller über eigene finanzielle Mittel verfügen, müssen sie diese zuerst aufbrauchen. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine, die deutlich niedriger ist als die Sozialhilfe für schwedische Staatsangehörige. Das monatliche Taschengeld für Asylwerber beträgt in einem Unterbringungszentrum mit Verpflegung zwischen 60 und 76,50 Euro. Im Falle einer privaten Unterkunft liegt es zwischen 194 und 225 Euro. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass es für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre (AIDA 3.2017).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
Unterbringung
Die schwedische Asylbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch private Unterbringung bei Freunden oder Verwandten ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen Asylwerbern und in eigenen Zimmern untergebracht (AIDA 3.2017).
Die schwedische Asylbehörde verfügt in 290 Gemeinden über diverse Unterbringungsmöglichkeiten, in denen Ende 2016 63.063 Asylwerber beherbergt wurden. Dabei handelt es sich meist um angemietete Privathäuser und -wohnungen. 35.449 Asylwerber haben 2016 eine private Unterkunft gehabt und 24.196 Personen befanden sich aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit oder aus anderen Gründen in speziellen Unterbringungszentren (AIDA 3.2017).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Nothilfe, sowie unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung (Migrationsverket 14.12.2017). Weiters schreibt das Gesetz über die medizinische Versorgung von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung vor, dass das schwedische Gesundheitssystem für alle Personen, unabhängig von deren Aufenthaltstitel, eine medizinische Versorgung in folgenden Fällen zur Verfügung zu stellen hat: unaufschiebbare Behandlung, Gesundheitsfürsorge für Mütter, Abtreibung und Nachbehandlung, Verhütungsberatung, Verschreibung von Medikamenten in den aufgezählten Fällen und ärztliche Untersuchung (Migrationsverket 5.1.2018).
Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vgl. AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für den überschreitenden Betrag zu beantragen. Kinder unter 18 Jahren sind in der medizinischen Versorgung mit schwedischen Staatsbürgern gleichgestellt (5.1.2018).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.216).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
- Migrationsverket (14.12.2017): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.2.2018
- Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail
- MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Schweden wurden bisher 124.355 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 5.938 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 03.11.2020).
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 03.11.2020).
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden wären, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellerinnen stehe nicht fest. Das BFA habe am 24.09.2020 ein Konsultationsverfahren mit Schweden eingeleitet. Mit Anschreiben vom 05.10.2020 hätten die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung erklärt. Die 1.BF leide an Gastritis und Meteorismus. Sie leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt.
Die 2.BF leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt.
Im Übrigen wurde ausgeführt, dass ein von den Beschwerdeführerinnen im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Die Ausweisung greife auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMKR in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. FPG zu Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
6. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende im Namen beider Beschwerdeführerinnen verfasste Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, das Leben der Beschwerdeführerinnen sei in Schweden in Gefahr. Sie seien dort von ihrem Sohn bzw. Bruder bedroht und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich wegen ihrer Probleme in Schweden nicht an die Polizei wenden können, weil sie Angst vor ihrem Sohn bzw. Bruder gehabt hätten. Durch eine polizeiliche Anzeige hätte sich die Situation noch mehr verschlimmert. Aus den dargelegten Gründen möchten die Beschwerdeführerinnen in Österreich bleiben. Nicht zuletzt auch deshalb, weil sie in Schweden bereits negative Entscheidungen bekommen hätten. Die schwedischen Behörden würden beabsichtigen, sie in ihren Heimatstaat Kuwait abzuschieben, obwohl in ihrem Heimatstaat ihr Leben massiv in Gefahr wäre. Bei einer Abschiebung nach Kuwait durch die schwedischen Behörden würden sie massiv in ihrem Recht nach Art. 3 EMRK verletzt werden. In Schweden bestehe die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes. Sie befürchten, in Schweden kein ordentliches und faires Verfahren zu bekommen.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 16.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.
8. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet. Aufschiebende Wirkung war nicht zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine Mutter und ihre volljährige Tochter. Beide verließen ihren Herkunftsstaat Kuwait im Jahr 2015 und gelangten über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union. Beide stellten in der Folge in Schweden am 30.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dessen negativer Erledigung begaben sie sich weiter nach Deutschland, wo sie am 25.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen, welcher ebenfalls negativ entschieden wurde. Am 10.08.2020 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen nach Ausreise aus Schweden das Gebiet der „Dublin-Staaten“ für mehr als drei Monate verlassen hätten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.09.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, dem die schwedische Dublinbehörde mit Schreiben vom 05.10.2020 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Schwedens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweden an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 25.5.2020, 16.459 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 641 Todesfälle; in Schweden wurden zu diesem Zeitpunkt 33.843 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 4.029 Todesfälle bestätigt (WHO, 25.5.2020).
Schweden geht im Kampf gegen die COVID-19-Krise zum Teil einen international beachteten Sonderweg. Im Vergleich zu den meisten anderen Ländern hat das skandinavische Land mit eher zurückhaltenden Maßnahmen auf die Pandemie reagiert; Kindergärten, Schulen und andere Einrichtungen wurden zum Beispiel niemals geschlossen. Vielmehr appelliert das Land an die Vernunft der Bürger, damit diese Abstand halten und die Verbreitung somit abgebremst werden kann. Verglichen mit dem Rest Skandinaviens hat Schweden jedoch relativ viele Infektions- und Todesfälle (freilich unbeschadet dessen geringere relative Zahlen als in besonders betroffenen Staaten wie Italien oder dem Vereinigten Königreich).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Die 49 Jahre und 22 Jahre alten Beschwerdeführerinnen leiden an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen; sie fallen demnach auch nicht unter die obangeführten Risikogruppen.
Die Beschwerdeführerinnen haben in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und haben sie auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie im besonderem Maße an Österreich binden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den EURODAC-Treffermeldungen sowie dem Schriftwechsel zwischen der österreichischen und schwedischen Dublin-Behörde.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Schweden nicht maßgeblich geändert hat.
Aus den in den angefochtenenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Schweden den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.
Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
2.1. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen.
Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Schweden, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sogenannten Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.
Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Zwar war Schweden zunächst etwas stärker von der COVID-19- Pandemie betroffen als Österreich - was vermutlich auch auf das Ausbleiben strenger Restriktionen beziehungsweise auf den von den Schweden verfolgten „Sonderweg“ zurückzuführen ist - bei Beobachtung der aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, zeichnet sich aber auch hier ein positiver Trend ab, zumal die Anzahl der Neuerkrankungen notorischerweise rückläufig ist, während die Lage in Österreich sich zuletzt verschlechterte und aktuell einen 2. Lock-down erfordert. Dennoch ist zu beobachten, dass zwischenzeitig auch bereits einige Mitgliedstaaten der EU erste signifikante Schritte hin zu einer Lockerung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie unternommen haben und ist mittlerweile sogar auch die schrittweise Öffnung der Binnengrenzen für touristische Zwecke in Aussicht gestellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Schweden im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zu beanstanden und hinreichend; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Schweden – entsprechend seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen, deren durchgehende Einhaltung bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt werden kann - für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Auch bringt die verfahrensgegenständliche Beschwerde zu diesem Themenkomplex nichts Substantiiertes vor.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen beruhen auf der Aktenlage und deren Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren; er ist gesund.
Dass die Beschwerdeführerinnen über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich verfügen, ergibt sich ebenso aus ihren Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 16, 17, 18, 20, 21, 22 und 25 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 13 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO begründet, da Schweden auf der Grundlage dieser Bestimmung einer Rücknahme der Beschwerdeführinnen ausdrücklich zugestimmt hat. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Schweden finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen.
3.1.2. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:
3.1.2.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 9 zu Art. 27).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 7.6.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
3.1.2.1.1. Kritik am schwedischen Asylwesen/die Situation in Schweden
Die angefochtenen Bescheide enthalten für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Schweden. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Schweden in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
Schon vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Schweden im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden.
Von den Beschwerdeführerinnen wurde auch kein glaubhaftes konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des schwedischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen lässt.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Schweden und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Schweden in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt wären, was eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Schweden darstellen würde, sind nicht gegeben.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Schweden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die Ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo).
Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Schweden im Hinblick auf staatenlose Asylwerber aus Kuwait unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde ebenso nicht erstattet.
Sofern die Beschwerdeführerinnen vorbringen, nicht nach Schweden zurückkehren zu wollen, zumal sie dort Probleme mit ihrem Sohn bzw. Bruder zu befürchten hätte, ist dem zu entgegnen, dass es ihnen jederzeit möglich ist, sich im Falle einer tatsächlichen Bedrohungssituation an die zuständigen Sicherheitsbehörden in Schweden zu wenden, um Anzeige zu erstatten. Dass die schwedischen Behörden Drohungen oder Gewaltanwendung in der Familie generell tolerieren würden, ist sowohl dem Amtswissen nach als auch den verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und sind die Bedenken, wonach die Polizei im Falle eines Bedrohungsszenarios nicht helfen könnte, reine Spekulation.
Die Beschwerdeführerinnen stützten ihren Asylantrag in Österreich auf eine behauptete Verfolgung des Sohnes bzw. Bruders. Eigene Asylgründe brachten sie nicht vor. Dennoch möchten sie nun nicht nach Schweden, da ihnen dort nunmehr angeblich Gefahr von diesem Sohn bzw. Bruder drohen würde. Die Beschwerdeführer konnten ihre Behauptungen nicht unter Beweis stellen und ergibt sich auch bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen nicht, dass das schwedische Asylsystem insgesamt systemimmanente Mängel aufweisen würde bzw. die schwedischen Behörden nicht in der Lage wären, sie vor tatsächlichen Angriffen zu schützen. Schweden ist wesentlich größer als Österreich und sind die Beschwerdeführerinnen durch die offenen Grenzen innerhalb der Europäischen Union in Österreich vor einer Verfolgung in Österreich nicht besser geschützt als in Schweden.
3.1.2.1.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Schweden
Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt, sind bei beiden Beschwerdeführerinnen im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung hervorgekommen; aus dem Verfahren der 1.BF ergibt sich, dass diese an Gastritis sowie Meteorismus (subjektive Empfindung eines geblähten Bauchs) leidet. Von der 2.BF wurden keine Erkrankungen genannt und keine Befunde vorgelegt.
Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Schweden als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Nachdem keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Schweden zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis nach Schweden erkennbar.
3.1.2.1.2.1. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus erstens festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell 49 und 22 Jahre alt sind und – wie soeben gewürdigt - an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Ein bei ihrer Überstellung nach Schweden vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen – zweitens auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.1. - zu verweisen, wonach die aktuelle Corona-Pandemie - unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis bezogen auf eben diese unionrechtlich vorgesehene Zeitspanne und insofern auch keine Notwendigkeit tagesaktueller Ermittlungen in jedem Fall auszulösen vermag. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht.
Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.1.2.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein nach Art 8 EMRK bzw. Art 7 GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich wurde nicht dargelegt und reisten die 1.BF und die 2.BF erst vor etwa drei Monaten in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügten zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten den Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund der gegenständlichen unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführerinnen in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO); siehe näher die entsprechenden beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I der vorliegenden Entscheidung.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a iVm Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern.
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Schweden, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung Dublin III-VO Familienverfahren Interessenabwägung medizinische Versorgung öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben real risk Rechtsschutzstandard Überstellung Unzuständigkeit Versorgungslage WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2236912.1.00Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021