TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/23 W161 2236686-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W161 2236686-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2020, Zl. 1143290510-200696091, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste noch als Minderjähriger unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 17.02.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.12.2017 gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur GZ W163 2180852-1/11E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 15.10.2019 in Rechtskraft.

1.3. Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge über Deutschland nach Belgien, wo er sich eigenen Angaben zufolge von 18.10.2019 bis 06.08.2020 aufhielt und am 23.10.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge stellte er in Belgien am 22.01.2020 einen weiteren Asylantrag (siehe EURODAC-Treffer mit der Kennziffer 1 mit Belgien vom 23.10.2019 sowie vom 22.01.2020.).

1.4. Die belgischen Behörden stellen am 05.11.2019 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs.1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an Österreich und stimmte Österreich der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO mit Schreiben vom 13.11.2019 zu.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den belgischen Behörden nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Österreich überstellt, wodurch die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens gemäß der Dublin-Verordnung an Belgien überging.

2.1. Der Beschwerdeführer brachte am 07.08.2020 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein und gab dabei an, er wäre am 06.08.2020 selbständig aus Belgien ausgereist und am selben Tag in Österreich angekommen.

2.2. Bei der Erstbefragung am 07.08.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe in Belgien Dokumente erhalten, dass er das Land verlassen müsse, diese Dokumente habe er aber verloren oder in Belgien vergessen. Er sei am 06.08.2020 von Belgin über Deutschland (Durchreise) nach Österreich gereist. Befragt, warum er einen neuen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Er könne nicht mehr zurück nach Afghanistan und müsse daher hier einen Asylantrag stellen. Seit er 2017 geflüchtet sei, hätten die Taliban bei seiner Familie in Afghanistan immer wieder nach ihm gefragt, wo er sei. Seine Familie habe ebenfalls Angst bekommen und sei nach Pakistan geflüchtet. Er habe im Oktober 2019 Österreich verlassen, aus Angst, dass die Behörde ihn nach Afghanistan abschieben werde.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 24.09.2020 einen auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO gestützten Aufnahmeantrag an Belgien.

Mit Schreiben vom 29.09.2020 gaben die zuständigen belgischen Behörden bekannt, dass Belgien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit.b Dublin III-VO zustimme.

2.4. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 08.10.2020 durch das BFA gab dieser an, er habe eine Rechtsberatung erhalten und fühle sich in der Lage die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er habe in Österreich einen Bruder, in Holland lebe seine Tante väterlicherseits. Es gebe in Österreich auch eine Frau, zu der er ein besonders enges Verhältnis habe, sie sei Sängerin. Wenn er Probleme habe oder Unterstützung brauche, dann helfe sie ihm. Es gebe auch noch eine Familie, die ihm behilflich sei. Sein Bruder lebe in Vorarlberg. Der Bruder helfe ihm sehr viel. Er sei die meiste Zeit bei seinem Bruder in Vorarlberg. Dieser gebe ihm zum Beispiel Geld, wenn er solches benötige. Sollte er krank werden, dann ginge der Bruder mit ihm zum Arzt. Sie würden zusammenleben und auch gemeinsam essen. Er habe zwar eine eigene Adresse, sei aber immer bei seinem Bruder. Er wohne bei sich zuhause, besuche seinen Bruder aber, wenn dieser von der Arbeit nach Hause komme. Er bezahle für seine Wohnung € 350,-- an Miete. Sein Bruder arbeite bei einer Firma, die Teppiche herstelle und verdiene monatlich netto € 1.800,--. Der Bruder sei für niemanden unterhaltspflichtig und unterstütze den Beschwerdeführer finanziell und bei seiner Wohnung. Im ersten Monat habe sein Bruder die Miete gezahlt, jetzt habe der Beschwerdeführer aber eine Arbeit und könne künftig die Wohnung selbst bezahlen. Die von ihm erwähnte Sängerin lebe in Vorarlberg und sei Österreicherin. Sie heiße XXXX , den Familiennamen kenne er nicht. Wenn er manchmal etwas nicht verstehe, gehe er zu ihr, denn sie sei Österreicherin und kenne sich damit besser aus. Sonst werde er von ihr nicht unterstützt. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Belgien gab der Beschwerdeführer an, er möchte hier leben. Er habe elf Monate in Belgien verbracht und von Belgien nichts bekommen. Es habe während seines Aufenthalts in Belgien keine konkret ihn betreffenden Vorfälle gegeben, er möchte aber hier leben, hier habe er seinen Bruder, er habe hier auch die Sprache gelernt und kenne auch andere Leute hier. In Belgien habe er nichts bekommen, er habe nicht einmal eine Karte bekommen. Die Regierung von Belgien habe dann zu ihm gesagt, er müsste nach Österreich, weil Österreich ihn verlangt hätte. In der Unterkunft, einem Camp, in welcher er untergebracht gewesen wäre, hätte man ihm dann auch gesagt, dass er nur mehr zwei Tage Zeit hätte und dann die Unterkunft verlassen müsste. Er wäre dann gezwungen gewesen und sei hierhergekommen. Es sei vom Dolmetsch alles rückübersetzt worden. Es sei auch alles richtig und vollständig protokolliert worden.

2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Zur Lage in Belgien wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert, gekürzt]:

„1. Allgemeines zum Asylverfahren in Belgien

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2017update.pdf, Zugriff 14.11.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Belgium, https://www.ecoi.net/en/document/1430191.html, Zugriff 14.11.2018

2. Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie normale Asylwerber (CGRS 10.12.2018).

Quellen:

-        CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (10.12.2018): Auskunft des CGRS, per E-Mail

(…)

4. Non-Refoulement

Es gibt keine veröffentlichten Berichte über Refoulement an den Grenzen Belgiens. Sofern das CGRS entscheidet, einen Folgeantrag nicht zuzulassen, muss es bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 3.2018).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2017update.pdf, Zugriff 14.11.2018

5. Versorgung

Die Unterbringung kann kollektiv in Auffangzentren (gesamt 12.664 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt 8.760 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs. Von den 54 kollektiven Auffangzentren (Stand 25.1.2018) werden 17 von Fedasil verwaltet, der Rest vom Roten Kreuz (AIDA 3.2018; vgl. Fedasil o.D.b). In der Praxis halten sich Asylwerber zunächst im Auffangzentrum auf. Der Transfer in eine individuelle Unterkunft bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten, (AIDA 3.2018).

Gesetzlich haben Asylwerber ein Recht auf Versorgung, von Fedasil in vier Kategorien unterteilt:

a. Bett, Bad, Brot (Grundbedürfnisse: Einen Platz zum Schlafen, Mahlzeiten, sanitäre Einrichtungen, Kleidung)

b. Beratung, u.a. soziale, rechtliche, sprachliche, medizinische und psychologische Unterstützung

c. Tägliches Leben, u.a. Freizeit, Aktivitäten, Ausbildung, Arbeit und Gemeindedienstleistungen

d. Vereine

Diese Aspekte sind noch nicht vollständig implementiert. Derzeit kommt es zu auch zu Finanzierungsengpässen, was vor allem rechtliche, psychologische und soziale Unterstützungsleistungen in größerem Ausmaß betrifft (AIDA 3.2018).

Die Unterbringung von Asylwerbern ist an die individuellen Bedürfnisse anzupassen (AIDA 3.2018; vgl. Fedasil o.D.a), die individuelle Situation des Asylwerbers (Familie mit Kindern, Rollstuhlfahrer, unbegleitete Minderjährige) soll berücksichtigt werden (Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben (AIDA 3.2018).

Speziell für UMA gibt es 183 Unterbringungsplätze in sogenannten „Orientation and Obeservation Centres“, 1.706 Unterbringungsplätze in kollektiven Aufnahmezentren sowie 334 Plätze in individuellen Aufnahmezentren. Des weiteren gibt es 30 verfügbare Unterbringungsplätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder bzw. minderjährige Schwangere (Stand Ende 2017); 70 Plätze für alleinstehende Mütter und ihre Kinder, 40 Plätze für Personen mit psychologischen Probleme und 400 Plätze für Personen mit spezifischen medizinischen Bedürfnissen und deren Familien (AIDA 3.2018).

In den Unterbringungszentren gelten gesetzlich festgelegte Mechanismen zur Prüfung spezifischer Bedürfnisse Vulnerabler, die zu deren Überstellung in geeignetere Einrichtungen führen können. Binnen 30 Tagen ab Zuweisung eines Unterbringungsplatzes sollte die individuelle Situation des Asylwerbers geprüft werden, um zu bewerten, ob die Unterbringung geeignet ist. Es ist hierbei speziell auf Merkmale von Vulnerabilität zu achten, die nicht sofort bemerkbar sind. Dazu sind ein Interview mit einem Sozialarbeiter und ein Evaluierungsbericht vorgeschrieben, der laufend zu aktualisieren ist und nach maximal sechs Monaten zu einem Ergebnis bezüglich Angemessenheit der Unterkunft kommen und eventuelle Empfehlungen enthalten soll. Ein negatives Ergebnis soll zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen. In der Praxis allerdings ist ein Transfer oft aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oder politischer Präferenzen nicht möglich (AIDA 3.2018).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2017update.pdf, Zugriff 14.11.2018

-        Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.11.2018

-        Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.b): Reception centers, https://www.fedasil.be/en/reception-centres, Zugriff 15.11.2018

5.1. Medizinische Versorgung

Bei der Aufnahme durch Fedasil wird jeder Antragsteller über fünf Jahre einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Diese Prozedur wird alle sechs Monate während der ersten zwei Jahre des Aufenthalts in Belgien wiederholt. In den Aufnahmezentren erhalten Asylwerber medizinische und psychologische Betreuung (Fedasil o.D.a). Nur in acht der Fedasil-Zentren ist immer ein Arzt anwesend, die anderen kooperieren mit niedergelassenen Ärzten in der Nähe des Zentrums (AIDA 3.2018).

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Dies umfasst, mit wenigen Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Dies bedeutet, dass vor allem bei kostspieligen Behandlungen wie beispielsweise einer modernen Behandlung von Hepatitis C, die Kosten nicht übernommen werden (übernommen wird lediglich die herkömmliche Behandlung). In den kollektiven Unterbringungszentren muss der vom Sozialarbeiter zugewiesene Arzt konsultiert werden, sofern der Asylwerber nicht um eine Ausnahmereglung ansucht. Dieser Arzt kann den Asylwerber dann an einen Spezialisten überweisen. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von Asylwerbern kümmern, aber die Nachfrage ist hierbei größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychologische Betreuung stehen Asylwerbern offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung oder aber sie müssen – sofern sie über diese Expertise verfügen - mit Wartelisten arbeiten. Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 3.2018).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2017update.pdf, Zugriff 14.11.2018

-        Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.11.2018

COVID-19

Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Belgien wurden bisher 270.132 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 10.588 Personen verstorben sind.

Quellen:

- https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 23.10.2020

Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind.

Quellen:

- https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 23.10.2020

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Belgien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Belgien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Ein Bruder des Beschwerdeführers befinde sich seit Juli 2014 in Österreich und sei hier subsidiär schutzberechtigt. Eine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung zu diesem Bruder könne nicht festgestellt werden. Der Bruder habe eigenen Angaben zu Folge im Jahr 2011 zum ersten Mal sein Heimatland Afghanistan verlassen und wäre nach Belgien gereist. Am 14.01.2014 wäre der Bruder von den belgischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden und sei etwa einen Monat später erneut aus Afghanistan in Richtung Europa ausgereist. Der Bruder hätte dann in Österreich am 11.08.2014 einen Asylantrag gestellt und sei seit 10.07.2017 in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Somit habe zwischen dem Bruder und dem Beschwerdeführer in einer Zeitspanne von etwa sechs Jahren (zwischen 2011 und 2017) offensichtlich kein Familienleben bestanden. Der Beschwerdeführer sei selbst erstmalig im Februar 2017 nach Österreich gekommen und habe in weiterer Folge wie auch sein Bruder vom 14.04.2017 bis 05.02.2019 in einer von der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterkunft gewohnt. Sein Bruder habe am 05.02.2019 diese Unterkunft verlassen und sich in einer anderen Gemeinde angemeldet. Der Beschwerdeführer sei in dieser Unterkunft bis 29.03.2019 verblieben, anschließend in eine andere Unterkunft verlegt worden, wo er bis 28.10.2019 gemeldet gewesen wäre. Noch im Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer alleine das österreichische Bundesgebiet verlassen und sei nach Belgien ausgereist. Er habe somit auch deutlich gemacht, dass er keinerlei Interesse an einem etwaigen gemeinsamen Familienleben mit seinem volljährigen Bruder habe. Weitere familiäre oder andere Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können.

2.6 Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und wurde der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, im gegenständlichen Fall komme die Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO in Betracht, welche die Aufnahme eines Antragstellers und inhaltliche Überprüfung dessen Antrags aus humanitären Gründen zur Zusammenführung von Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung vorsehe. Das Zielland des Beschwerdeführers sei stets die Republik Österreich gewesen, da er hier familiäre als auch erwerbstätige Anknüpfungspunkte habe. Damit werde konkret der Bruder gemeint, der seit dem Jahr 2014 in Österreich wohnhaft und zudem aufenthalts- bzw. subsidiär schutzberechtigt sei. Der Bruder habe den Beschwerdeführer immer wieder sofort empfangen und ihn stets in allen Angelegenheiten unterstützt. Auch würden sie gemeinsam ihre Freizeit verbringen. Ferner gehe der Beschwerdeführer seit 2017 einer regulären Beschäftigung nach und sei somit aus dieser Perspektive keine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat. Der Beschwerdeführer pflege in Österreich ein Familien- und Privatleben im Sinn des Art. 8 EMRK. Seine Außerlandesbringung würde zu einer Verletzung von Bestimmung der GRC sowie der EMRK führen, weswegen Österreich von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen habe.

2.7. Die Beschwerdevorlage langte am 09.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.8. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet. Aufschiebende Wirkung war nicht zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich erstmalig am 17.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem nicht Folge gegeben wurde. In der Folge stellte er in Belgien zwei Anträge auf internationalen Schutz. Vor Entscheidung über diese Anträge begab er sich wieder nach Österreich, wo er am 07.08.2020 den gegenständlichen Asylantrag stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.09.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien, dem die belgische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.02.2020 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Belgiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat er auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. In Österreich lebt zwar seit dem Jahr 2014 der erwachsene Bruder des Beschwerdeführers, welcher hier subsidiär schutzberechtigt ist. Eine Beziehung zu diesem Bruder, die über eine normale verwandtschaftliche Beziehung unter erwachsenen Brüdern hinausginge bzw. eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu diesem Bruder kann jedoch nicht festgestellt werden.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Der 21-jährige Beschwerdeführer leidet an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen; er fällt demnach auch nicht unter die obangeführten Risikogruppen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere zu den Asylantragstellungen in Belgien und Österreich sowie zum Konsultationsverfahren, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem darin befindlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Schriftwechsel zwischen der österreichischen und belgischen Dublin-Behörde sowie aus dem beigeschafften Akt des BVwG.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Belgien nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das belgische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens (dies auch im Einklang mit den öffentlich zugänglichen Statistiken, wie unter I.8. der Verfahrenserzählung angegeben) sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Belgien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Dass der Beschwerdeführer weder unter gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, noch über besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Vom Beschwerdeführer wurden keine Krankheiten angegeben und auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verhältnis zu seinem volljährigen Bruder ergibt sich keine besondere Abhängigkeit zu diesem. Es ist nachvollziehbar, dass es für den Beschwerdeführer angenehm ist, in Österreich einen Bruder zu haben, der sich hier schon länger aufhält und auskennt. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Brüder viele Jahre nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, dass die Brüder auch – wie von der erstinstanzlichen Behörde dargelegt – während des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht länger zusammengewohnt haben und der Beschwerdeführer letztlich Österreich ohne seinen Bruder verlassen hat, um in Belgien zwei weitere Asylanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch Anspruch auf Grundversorgung, sodass er auf eine finanzielle Unterstützung seines Bruders jedenfalls nicht angewiesen wäre. Die erstinstanzliche Behörde hat auch zutreffend festgestellt, dass sein Bruder ihm finanzielle Unterstützung auch nach Belgien überweisen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art.13 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III- VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zuletzt in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und die belgische Dublin-Behörde der Zuständigkeit für das Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Belgien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

3.1.2. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.2.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (siehe insgesamt Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 9 zu Art. 27).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

3.2.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist (vgl. dazu näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Belgien wurde vom Beschwerdeführer nicht nachweislich aufgezeigt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Belgien überstellt werden, aufgrund der belgischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Belgien, wie erwähnt, im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die belgischen Behörden allgemein beziehungsweise im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten beziehungsweise unsachlich vorgegangen wären oder systematisch menschenrechtswidrige rechtliche Sonderpositionen verträten. Dass Belgien eine geringere Anerkennungsquote (im Allgemeinen sowie betreffend Flüchtlinge aus Afghanistan) als Österreich aufzeigen mag, ist jedenfalls nicht ausreichend eine relevante Menschenrechtsverletzung darzutun.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Belgien in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde wie dargelegt nicht erstattet.

3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.

Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen; vielmehr wurde von ihm verneint, in ärztlicher Behandlung zu stehen oder an Krankheiten zu leiden.

Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Belgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Belgien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Belgien erkennbar.

Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus erstens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 21 Jahre alt ist und – wie soeben gewürdigt - an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation des Beschwerdeführers – zweitens auf die oben dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen - zu verweisen, wonach die aktuelle Corona-Pandemie - unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis bezogen auf eben diese unionrechtlich vorgesehene Zeitspanne und insofern auch keine Notwendigkeit tagesaktueller Ermittlungen in jedem Fall auszulösen vermag. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht.

Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Belgien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde – wie oben dargestellt – nicht überzeugend dargelegt. Er verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat vielmehr gezeigt, dass er nicht bereit ist, gegen ihn ergangene Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bzw. Gerichten zu akzeptieren. Trotz eines in zwei Instanzen negativ entschiedenen Verfahrens in Österreich begab er sich nicht zurück in seinen Heimatstaat Afghanistan, sondern reiste zunächst weiter nach Belgien, wo er zwei weitere Anträge auf internationalen Schutz stellte, um letztlich wieder nach Österreich zurück zu kehren und hier einen weiteren Asylantrag zu stellen. Seine Vorgehensweise widerspricht den Zielen der Dublin-Verordnung und ist gerade der Fall des Beschwerdeführers, in welchem in Österreich schon in einem ausführlichen inhaltlichen Verfahren vor Gericht seine Asylgründe geprüft wurden, kein Fall für den Gebrauch des im Art. 17 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrechtes.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Die konkrete Durchführung der Außerlandesbringung ist Aufgabe der Behörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt. Derzeit liegen keine Hinweise vor, dass (auch unter Beobachtung der aktuellen Situation im Kontext des Coronavirus) Reisen von Österreich nach Belgien faktisch unmöglich wären.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Belgien, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung Dublin III-VO Interessenabwägung medizinische Versorgung öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben real risk Rechtsschutzstandard Überstellung Unzuständigkeit Versorgungslage Wiederaufnahme Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2236686.1.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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