Entscheidungsdatum
27.11.2020Norm
AVG §53bSpruch
W101 2227082-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2019, Zl. IFA: 1121441609, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019, GZ: 810658805, zu Recht erkannt:
A)
I. In Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung wird die Beschwerde mit der Maßgabe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 54 Abs. 3 erster Satz GebAG als unbegründet abgewiesen, dass die Gebühren hinsichtlich der Gebührennote Nr. 100/BFA/2019 mit insgesamt € 170,00 (inkl. 20% USt.) bestimmt wird. Vom Gesamtbetrag entfallen € 34,50 auf die nicht während der Vernehmung angefertigten Heimreisezertifikatformulare.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde jeweils einen Kostenersatz für die ihm entstandenen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht und für die Einbringung dieser Beschwerde aufzutragen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Dolmetscher für die Sprache PUNJABI und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 15.04.2019 von 08:25 Uhr bis 09:05 Uhr für Dolmetscherleistungen bei einer in der Regionaldirektion WIEN, XXXX durchgeführten Vernehmung herangezogen. Im Zuge dieser Einvernahme, in der auch die „NIEDERSCHRIFT IM VERFAHREN VOR DEM BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL“ (AS 18) entstand und (rück)übersetzt wurde - übersetzte der Beschwerdeführer an diesem Tag sechs auf Englisch abgefasste – zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderliche – Schriftstücke der indischen Botschaft in WIEN („AFFIDAVIT“, Schreiben an „The Consular Officer, Embassy of India, Vienna“, „AFFIDAVIT [FOR LOST/DAMAGED PASSPORT]“, „POLICE VERIFICATION CERTIFICATE FOR INDIA“, „APPLICATION FORM FOR MISCELLANEOUS SERVICES ON INDIAN PASSPORTS“ (bestehend aus 3 Seiten), sowie „PROFORMA TO BE ATTACHED WITH APPLICATION FOR VERIFICATION OF INDIAN NATIONALITY“) zwecks Eintragung von Daten des Vernommenen in diese Dokumente.
Dem von der belangten Behörde dazu ausgestellten „Summenblatt“ ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in dieser Dienststelle am 15.04.2019 erforderlich war. Des Weiteren wurde darin unter dem Punkt „mündl. Übers. gem. § 54 (1) Z 4 GebAG, diverse Schriftstücke“ Folgendes vermerkt:
? IFA- 1121441609: „8 HRZ“
2. Für diese Leistung legte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Gebührennote, Nr. 100/BFA/2019, datiert mit 15.04.2019 (eingelangt am 24.04.2019), vor (Anm.: Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)
a) Hin- und Rückreise (unter 30 km) + Wartezeit
- zwei Stunden zu je € 22,70 € 45,40
II. Mühewaltung (§ 54)
1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen
- für die erste halbe Stunde
a) Werktag von 06:00 – 20:00 eine zu je € 24,50 € 24,50
- weitere halbe Stunde
a) Werktag von 06:00 – 20:00 eine zu je € 12,40 € 12,40
2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung
a) mündl. Übersetzung auf Punjabi von englischen HRZ Formularen & Kontrolle
- 8 á € 7,60 € 60,80
e) ein gesamtes Schriftstück während der Vernehmung angefertigt € 20,00
V. Reisekosten (§ 27 ff)
b) öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) 2-mal € 2,40 € 4,80
SUMME € 167,90
20 % USt € 33,58
ENDSUMME € 201,50
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.09.2019 sprach die belangte Behörde unter Punkt 2) a) lediglich 5 – statt die vom Beschwerdeführer beantragten 8 – Seiten iHv € 38,00 zu. Die restlichen Gebühren wurden antragsgemäß zugesprochen und der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers iHv insgesamt € 174,20 (inkl. 20% USt.) bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde aus: Es sei auf die gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 53b iVm 53a AVG und des GebAG zu verweisen. Maßgeblich für die Anzahl der mündlich übersetzten Seiten sei die in § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG getroffene Definition, wonach 1000 Leerzeichen einer Seite entsprechen würden. Zur Ermittlung der Gebühr sei gemäß § 54 Abs. 3 erster Satz GebAG die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr (dzt. € 7,60) zu multiplizieren.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.10.2019 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Bestimmung der Gebühren gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 15.04.2019 beantragte.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus: Gemäß § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG sei ungeachtet der Schriftzeichen eine ganze Seite zu verrechnen, wenn dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben, zumal auch von der belangten Behörde im Summenblatt die Übersetzung von 8 Seiten bestätigt worden sei. Das Formular aus 6 verschiedenen Dokumenten bestehe aus den näher genannten 8 Seiten und sei als ein Dokument zu werten. Deshalb werde es auch als HRZ-Formular (Heimreisezertifikat Dokument) betitelt. Jede zu übersetzende Seite entspreche auch einer Seite des Dokuments. Schließlich müsse auch der Verfahrensökonomie Rechnung getragen werden und jedes Mal eine ganze Seite iHv € 7,60 verrechnet werden, da man ja nicht wisse, wie viele Daten, genau genommen Zeichen (ohne Leerzeichen) man jedes Mal auf das Formularblatt schreibe. Man müsse somit jedes Mal die Zeichen neu abzählen.
Beantragt werde eine mündliche Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme von Mitarbeitern der Verrechnungsstelle der belangten Behörde sowie des Leiters der Einvernahme. Neben dem Zuspruch der begehrten Dolmetschergebühr beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß einschließlich Rückerstattung der Eingabegebühr von € 30,00.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG die Schriftzeichen des Formblattes zu zählen seien (Verweis auf BVwG 04.08.2019, L512 2016204-1). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG beziehe sich nur auf schriftliche Übersetzungen. Dafür hätte jedoch – der Übersicht halber – ein deckungsgleiches achtseitiges übersetztes Schriftstück angefertigt müssen.
6. Am 19.12.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
7. Mit Schreiben vom 02.01.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Fest steht, dass die vom Beschwerdeführer mit Gebührennote vom 15.04.2019 (Nr. 100/BFA/2019) geltend gemachte Gebühr hinsichtlich der Punkte I. (Entschädigung für Zeitversäumnis), II. 1.) (Teilnahme an Verhandlungen) und V. (Reisekosten) für die Verfahrensparteien unstrittig ist. Strittig ist lediglich die Berechnung der Gebühr für die mündliche Übersetzung der Heimreisezertifikatsformulare durch den Beschwerdeführer während der Einvernahme.
Der Beschwerdeführer war für die belangte Behörde am 15.04.2019 während einer Einvernahme als Punjabi-Dolmetscher tätig. Dabei kam es dazu, dass der Beschwerdeführer nicht während der Vernehmung angefertigte Formulare für ein Heimreisezertifikat im Zuge der Einvernahme mündlich übersetzte.
Ein gegenständlich als „Formular für ein Heimreisezertifikat“ bezeichnetes Schriftstück, bestehend aus den sechs Formblättern zu insgesamt acht Seiten, enthält 4.544 Zeichen ohne Leerzeichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Gebührennote sowie den Unterlagen der in Rede stehenden Übersetzungstätigkeit.
Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der übersetzten Formblätter ergeben sich aus der Bestätigung der belangten Behörde vom 20.10.2020, die acht Seiten aufgewiesen haben.
Die Feststellung hinsichtlich der Zeichenzahl ohne Lehrzeichen für die gegenständlichen und übersetzten 8 Seiten des Heimreisezertifikates, ergibt sich aus dem mit E-Mail der belangten Behörde vom 20.10.2020 vorgelegten Formular für die Beantragung des Heimreisezertifikats im PDF-Format, das aus den genannten Formblättern (acht Seiten) besteht. Da die belangte Behörde weder die Zeichenzahl angab noch das Formular im Word-Format zur Verfügung stellte, konvertierte das Bundesverwaltungsgericht das übersendete Formular selbst ins Word-Format und korrigierte allfällige Konvertierungsfehler sodass das konvertierte Formular im Word-Format jenem im PDF-Format betreffend die Zeichenanzahl glich (Buchstaben, Ziffern, Satzzeichen; ohne nicht als Zeichen gezählte Striche). Eine Abfrage der Zeichenanzahl ohne Leerzeichen im Word-Format ergab den Wert von 4.544 Zeichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten:
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
§ 54 GebAG lautet wie folgt:
„(1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;
3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;
handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro
bzw. 15,40 Euro;
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“
Die ErläutRV zu einem Gebührenanspruchsgesetz 1974, 1336 BlgNR XIII. GP 35, führen zu § 54 aus:
„[d]ie Gebühr für Mühewaltung ist verschieden, je nachdem, ob die Tätigkeit im Übersetzen oder im Dolmetschen besteht; im ersten Fall wird nach der Art der Übersetzung oder ihrer besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeit (Abs. 1 Z. 1) abgestuft, im zweiten Fall soll die Mühewaltung durch die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 entlohnt werden. ...
Schriftliche Übersetzungen, bei denen entweder das zu übersetzende Schriftstück mit lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist oder bei denen für die Übersetzung in die fremde Sprache lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind, sollen niedriger entlohnt werden als Schriftstücke mit anderen Schriftzeichen. ...
Das Dolmetschen selbst wird entlohnt, indem für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Betrag von ... gebühren soll (Abs. 1 Z.·3). ...
Übersetzt der Dolmetscher während einer gerichtlichen Vernehmung (oder Verhandlung ein Schriftstück mündlich (Abs. 1 Z. 4), das mehr als eine volle Seite umfasst, so soll er zusätzlich die für die schriftliche Übersetzung eines Schriftstücks vorgesehene Gebühr (Abs. 1 Z. 1) erhalten.
...“
Durch Art. I Z 16 lit. c der Novelle BGBl. Nr. 623/1994 wurde dem Abs 3 des § 54 GebAG der obzitierte zweite Satz angefügt. Die ErläutRV zu dieser Novelle, 1554 BlgNR XVIII. GP 16, führen hiezu aus,
„[n]ach der geltenden Regelung des § 54 Abs. 3 GebAG 1975 ist die Seite einer schriftlichen Übersetzung nur dann als voll zu bewerten, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Zeichen enthält. Bei der Übersetzung von Dokumenten (Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweisen etc.) ist es aus Gründen der Übersichtlichkeit üblicherweise erforderlich, diese deckungsgleich mit dem Original wiederzugeben. Von den Interessenvertretern der Dolmetscher wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß dadurch die oben genannten Kriterien für die Entlohnung einer vollen Seite kaum erreicht werden, daß mit der deckungsgleichen Übersetzung aber ein gewisser Mehraufwand verbunden ist, der der Übersetzung einer Normalseite gleichkommt. Dieser Mehraufwand soll durch die vorgesehene Neuregelung abgedeckt werden.“
Durch BGBl. I Nr. 111/2007 wurde u.a. § 54 GebAG neu gefasst. Die ErläutRV 303 BlgNR XXIII. GP 52 führen hiezu gegenständlich relevant aus:
„In der bisherigen Fassung gebührten 15,20 Euro für jede volle Seite der Übersetzung, wobei gemäß Abs. 3 eine Seite nur dann als voll galt, „wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“. Das führte mitunter dazu, dass die Dolmetscherinnen Übersetzungen abliefern mussten, bei denen auf jeder Seite nur 25 Zeilen mit durchschnittlich 40 Schriftzeichen enthalten waren, wodurch die Übersichtlichkeit der Übersetzungen sehr gelitten hat. Anstatt auf die Anzahl der Schriftzeichen pro Seite soll daher in Zukunft nur mehr auf die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) – ohne Bezugnahme auf irgendwelche formalisierten „Seiten“ – abgestellt werden. Eine Änderung in der Höhe der Gebühr ergibt sich dadurch nicht, weil auch bisher die Gebühr für 40 Zeichen x 25 Zeilen = 1.000 Schriftzeichen gewährt wurde. Die Dolmetscherin hat bei der Gebührenbemessung die Anzahl der Schriftzeichen anzugeben. Diese Anzahl kann durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Revisorin leicht überprüft werden, indem eine elektronische Version des Dokuments von der Dolmetscherin angefordert wird: jedes gängige Textverarbeitungsprogramm ist auch mit einer Funktion ausgestattet, mit der die Zeichenanzahl einfach ermittelt werden kann.“
Schließlich wurde durch Art. VIII Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40, § 54 Abs. 1 Z 4 - wie eingangs wiedergegeben - neu gefasst. Die ErläutRV 53 BlgNR XXV. GP 10 führen hiezu aus:
„Im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG erscheint der bei der schriftlichen Übersetzung gebührende Zuschlag für den Fall, dass das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist oder für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind, angesichts der in der heutigen Zeit zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht mehr zeitgemäß. Er soll daher entfallen.
Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll. [...]“
3.2.3. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Heimreisezertifikatformulare, ob dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Gebühr jeweils pro Seite (insgesamt für 8 Seiten) im Hinblick auf die Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG zuzusprechen oder diese anhand der Umrechnungsformel des § 54 Abs. 3 erster Satz GebAG zu berechnen ist.
Die übrigen Positionen (insbesondere die Vergebührung der Niederschrift mit dem gedeckelten Betrag nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG als ein „in derselben Vernehmung angefertigtes Dokument“ iHv € 20,00) bleiben hingegen unbestritten.
Der Beschwerdeführer führt dazu im Wesentlichen aus, dass gemäß § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG ungeachtet der Schriftzeichen eine ganze Seite zu verrechnen sei, wenn dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben.
Die belangte Behörde entgegnet diesbezüglich, dass die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG sich nur auf schriftliche Übersetzungen beziehe. Weiters führte sie aus, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG die Schriftzeichen des Formblattes zu zählen seien und verwies dabei auf hg. Judikatur des BVwG vom 04.08.2019, L512 2016204-1.
Über die gegenständlich relevante Rechtsfrage der Höhe bzw. Berechnung der Dolmetschergebühr für die mündliche Übersetzung von Schriftstücken während einer Einvernahme hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2020/16/0021, abgesprochen, und betraf dies einen ähnlich gelagerten Fall. Dabei bezog er sich maßgeblich auf sein Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2020/16/0016, dem ein hinsichtlich der Rechtsfrage und des Sachverhalts gleicher Revisionsfall zugrunde lag.
Auch dabei ging es um die Übersetzung von Heimreisezertifikaten während Einvernahmen bei der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof differenziert hierbei zwischen der Tätigkeit des Übersetzens, die sich auf das geschriebene Wort bezieht, und jener des Dolmetschens, welche sich auf das gesprochene (gehörte) Wort bezieht. Dieser Unterscheidung folgend knüpft § 54 GebAG die Gebühr für Mühewaltung für Übersetzen an das Schriftgut und die darin enthaltenen Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) an, jene für Dolmetschen grundsätzlich an die aufgewendete Zeit. § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG regelt den besonderen Fall, dass während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, sohin während der Zuziehung als Dolmetscher, eine Übersetzung eines Schriftstücks erfolgt, und ordnet an, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Mit den Worten „Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks“ verweist § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG auf die Regelungen für die Gebühr bei schriftlicher Übersetzung, fallbezogen auf § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 GebAG.
Allerdings ordnet § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG besonderes nur für die Übersetzung von Dokumenten ungeachtet der Zahl der darin enthaltenen Schriftzeichen für jede Seite an, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde. § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG regelt daher den besonderen Fall, dass die Übersetzung eines Schriftstückes („des zu übersetzenden Dokuments“) in einem anderen Schriftstück dergestalt Niederschlag findet, dass - zur Wahrung des Übersichtlichkeit - jede Seite des zu übersetzenden Dokuments in einer eigenen Seite der - schriftlichen - Übersetzung „deckungsgleich mit dem Original“ (so die ErläutRV 1554 BlgNR XVIII. GP 16) wiedergegeben wird.
Die bloß mündliche Übersetzung des Schriftstücks in der Einvernahme, ohne dass diese Übersetzung einen schriftlichen Niederschlag gefunden hätte, vermag jedoch nicht die besonderen Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG erfüllen (vgl. zu alledem VwGH 29.06.2020, Ro 2020/16/0016).
3.2.4. Im vorliegenden Fall geht für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 3 GebAG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig hervor, dass für die Vergebührung der mündlichen Übersetzung von nicht während der Vernehmung angefertigten Schriftstücken wie den gegenständlichen Heimreisezertifikatformularen die Zeichenanzahl ohne Leerzeichen pro Schriftstück und nicht die tatsächliche Seitenzahl unabhängig der darauf enthaltenen Zeichen heranzuziehen ist.
Während der Beschwerdeführer jeweils die Seiten als Grundlage für seine Gebührennote herangezogen hat, hat die belangte Behörde nach eigenen Angaben den in der Beschwerdevorentscheidung (im Verfahrensgang unter Punkt. 5) beschriebenen Rechenvorgang gemäß § 54 Abs. 3 erster Satz GebAG iVm § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 4 leg. cit. vorgenommen und die Anzahl der Schriftzeichen ohne Leerzeichen dividiert bzw. multipliziert, allerdings ohne anzugeben, von welcher Schriftzeichenanzahl sie dabei jeweils ausging. Dabei hat sie die beantragten 8 Seiten auf 5 gekürzt.
Da die belangte Behörde weder im Bescheid noch in der Beschwerdevorlage angegeben hat, von welcher Zeichenanzahl sie bei ihrer Berechnung ausgegangen ist, musste das Bundesverwaltungsgericht das Formular in ein entsprechendes Format konvertieren und die Zeichenzahl selbst ermitteln.
Dies ergab wie festgestellt einen Umfang von 4.544 Zeichen ohne Leerzeichen pro Heimreisezertifikatformular.
3.2.5. Daher beträgt die Gebühr für die mündliche Übersetzung von Schriftstücken (= Heimreisezertifikatformulare), die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden, im gegenständlichen Fall – bzgl. der Gebührennote Nr. 100/BFA/2019 vom 15.04.2019 – € 34,50 (statt € 38,00), wobei insgesamt für ein Heimreisezertifikat 4.544 durch 1000 zu dividieren und mit 7,6 zu multiplizieren und kaufmännisch zu runden war.
Unter Heranziehung dieser Gebühr iHv € 34,50 für „Schriftstücke, die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden“, ergibt sich im bekämpften Bescheid eine Summe von € 141,60 und zuzüglich 20 % USt. iHv € 28,32 insgesamt daher iVm § 53a Abs. 2 AVG ein Betrag iHv € 170,00.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz des entsprechenden Antrages – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2020, Ro 2020/16/0016-3 wird verwiesen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Heimreisezertifikat Kostenersatz Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Vernehmung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2227082.1.00Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021