Entscheidungsdatum
01.12.2020Norm
VwGVG §29 Abs5Spruch
W221 2233711-1/4E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes Wien vom 09.07.2020, Zl. P1326107/4-HPA/2020 wegen § 34 ZDG 1986, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Ihrem Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX , wird stattgegeben.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2233711.1.00Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021