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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Hanel, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Juni 1996, Zl. St 204/96, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vorliegend angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Juni 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der Republik Irak, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 sowie den §§ 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 17. Februar 1996 gegen 23.00 Uhr versucht habe, über den Grenzübergang Passau-Bahnhof per Bahn vom Gebiet der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen und hiebei einen durch Lichtbildauswechslung verfälschten ungarischen Reisepaß verwendet habe. Die Verfälschung des Reisepasses sei durch Grenzkontrollorgane der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden, die den Beschwerdeführer zurückgewiesen hätten. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. März 1996 abgewiesen worden; über die dagegen erhobene Berufung sei noch nicht entschieden. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding habe mit Bescheid vom 13. März 1996 gemäß §§ 37 Abs. 1 sowie 54 FrG festgestellt, daß stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Republik Irak gemäß § 37 Abs. 1 FrG bedroht sei; seine Abschiebung in die Republik Irak sei somit unzulässig. Der Beschwerdeführer sei wegen der Verwendung des durch Lichtbildauswechslung verfälschten ungarischen Reisepasses wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 224, 223 Abs. 2 StGB mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 7. März 1996 zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt worden; er verfüge über keine Dokumente, seine "Person" stehe somit nicht fest. An Barmitteln verfüge der Beschwerdeführer über einen Betrag von 50.000,-- türkischen Lira und S 150,--. Die Einreise eines Fremden ohne österreichischen Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle gefährde die öffentliche Ordnung; als Fremder bei einer Einreise weder über einen gültigen Reisepaß noch über einen österreichischen Sichtvermerk zu verfügen, lasse die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als verwirklicht ansehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse eine Neigung zur Mißachtung der für die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich bestehenden Vorschriften erkennen, denen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Durch ein solches Verhalten werde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erheblich beeinträchtigt. Diese Annahme sei vorliegend umso mehr gerechtfertigt, als sich der Beschwerdeführer überdies noch eines Schleppers bedient habe und seine Identität desweiteren in keiner Weise feststehe. Unter diesen Gesichtspunkten sei schon nach der Generalklausel des § 18 Abs. 1 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die zwingend vorgesehene Folge. Dazu komme noch, daß die Barmittel des Beschwerdeführers als für den Aufenthalt in Österreich nicht ausreichend angesehen werden könnten, sodaß auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich, das Aufenthaltsverbot sei daher im Sinne der §§ 19 und 20 FrG zulässig; selbst wenn man aber annähme, daß durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde, so wäre dieser Eingriff im Interesse der öffentlichen Ordnung gemäß § 19 FrG dringend geboten und auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Wenn der Beschwerdeführer gegen das Aufenthaltsverbot einwende, er hätte aus seiner persönlichen Notlage heraus sein Heimatland verlassen müssen und könnte dorthin nicht zurückkehren, so sei ihm entgegenzuhalten, daß mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes lediglich die Verpflichtung verbunden sei, Österreich zu verlassen, nicht jedoch darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen habe. Das in zweiter Instanz noch laufende Asylverfahren sei für das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes insoferne nicht von Relevanz, als ein Aufenthaltsverbot auch gegen Flüchtlinge erlassen werden könne, denen Asyl gewährt wurde; allenfalls stelle sich die Frage der Sinnhaftigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden, dem in Österreich Asyl gewährt wird. Die belangte Behörde halte das Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren allerdings nicht für ausreichend, ihn als Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 Asylgesetz 1991 anzuerkennen; von der Frage, ob der Beschwerdeführer über ein sicheres Drittland eingereist sei, ganz abgesehen. Weder aus rechtlichen noch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestehe daher ein Anlaß, den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der belangten Behörde nicht, daß er im Besitz bloß geringfügiger Barmittel sei und über ausreichende Mittel für den Aufenthalt in Österreich somit nicht verfüge. Der Beschwerdeführer bestreitet ebensowenig seine unrechtmäßige Einreise sowie seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und auch nicht, daß er unter Verwendung eines gefälschten Reisepapieres versucht habe, von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.
Aus diesen unbestrittenen Tatsachen durfte die belangte Behörde zu Recht gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG den rechtlichen Schluß ziehen, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers hier die öffentliche Ordnung gefährde, sowie daß auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0986).
Daran können im vorliegenden Fall auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß er sich in einer persönlichen Notlage befinde und aus glaubhaften Fluchtgründen sein Heimatland Irak verlassen hätte, wohin er, ohne dort ernsthafter Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, nicht mehr zurückkehren könne, nichts ändern. Ebenso kann daran der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein - in der Beschwerde nicht näher beschriebenes - Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 5. Mai 1995, mit welchem dieses "einen Freispruch hinsichtlich § 224 StGB des BG Ried bestätigt und die Zusammenhänge mit den Fluchtgründen klar herausgestellt" hätte, nichts ändern. Daß die belangte Behörde angesichts des rechtswidrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur im Umfang einer Ausweisung, nicht aber in Form eines Aufenthaltsverbotes vorgehen hätte dürfen, trifft im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0235, m. w.N.).
Daß das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer während eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens ausgesprochen wurde, erscheint im vorliegenden Fall im Lichte des § 18 Abs. 1 FrG deswegen nicht unzulässig, weil § 9 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 1991 unter der - hier nicht gegebenen - Voraussetzung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 7 oder 8 leg. cit. nur die Durchsetzung, nicht aber die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hindert.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Dies läßt bereits die Beschwerde erkennen, die somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210675.X00Im RIS seit
20.11.2000