TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/7 W154 2237405-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2020
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Entscheidungsdatum

07.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W154 2237405-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. Indien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2020, Zahl: 624997703/201007707, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.10.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkte I. und II.). Ferner wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2013, Zl. C8 434259-1/2013/2E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ab.

2. Am 11.07.2014 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 10.02.2015, Zl. 624997703/14779091 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid erwuchs am 28.02.2015 in Rechtskraft.

3. Der BF wurde am 29.10.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer drei monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde hierbei wegen des Vergehens der Fälschung besonders beschützter Urkunden verurteilt, da er sich zur Legitimierung und zur Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem totalgefälschten griechischen Führerschein gegenüber den Behörden ausgewiesen hatte.

4. Gegen den BF wurde am 04.03.2016 von der LPD Wien wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.09.2019, Zl. 41 Hv 36/19s, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

6. Mit Bescheid vom 14.08.2020 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ferner gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020, W252 1434259-3/4E, als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich folgende Feststellungen:

„Der BF ist ein indischer Staatsangehöriger […].

Der BF ist im erwerbsfähigen Alter, ledig und kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Er wurde im Bundesgebiet – neben einer Anzeige aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und einer Verwaltungsstrafe wegen dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung –2015 und 2019 strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen am 18.09.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die er aktuell in Haft verbüßt. Der BF überließ zumindest seit Juni 2017 bis 08.06.2019 anderen Heroin in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verbrauch. Ebenso versuchte sich der BF im Zuge einer polizeilichen Identitätskontrolle mittels eines gefälschten griechischen Führerschein und Personalausweis auszuweisen. Das Gericht wertete bei der Strafzumessung das Geständnis des BF als mildernd, jedoch die Tatsache des Zusammentreffens von mehreren strafbaren Handlungen, einer Vorstrafe, sowie den langen Tatzeitraum als erschwerend.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Er geht keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach und hat keine sonstigen Bindungen an Österreich. Der BF ist nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nach (AS 23).

Er reiste sowohl nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, als auch nach Rechtskraft des zweiten Asylverfahrens nicht aus und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF tauchte unter, damit er nicht von der Fremdenpolizei gefunden werden konnte und war jahrelang nicht behördlich gemeldet (AS 27).

Der BF verfügt über keine eigene Wohnmöglichkeit nach seiner Haftentlassung und verfügt lediglich aufgrund seiner Arbeit während der Strafhaft über finanzielle Mittel.

Der BF ist gesund und verfügt über keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Er befindet sich aktuell im Stande der Strafhaft und wird am 08.10.2020 aus dieser entlassen werden.“

7. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 15.10.2020, um 17:00 Uhr, persönlich zugestellt.

Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:

„Zu Ihrer Person:

-        Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität lautet XXXX , geb. am XXXX in Burjan, StA Indien.

-        Ihre Aliasidentitäten lauten:

o         XXXX , geb. XXXX in Burjan, StA Griechenland

o         XXXX , geb. XXXX in Burjan, StA Indien

o         XXXX , geb. am XXXX in Burjan, StA Indien

-        Die Aliasidentität XXXX verwendeten Sie im Zuge Ihrer Festnahme, als Sie sich gegenüber den einschreitenden Beamten mit einer Totalfälschung eines griechischen Führerscheines und einer Totalfälschung eines griechischen Personalausweises, lautend auf ebendiese Identität, auswiesen.

-        Die Aliasidentität XXXX gaben Sie bei der niederschriftlichen Vernehmung am 16.06.2020 als Ihre richtige Identität an.

-        Fest steht, dass Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind.

-        Fest steht, dass Sie Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG sind.

-        Fest steht, dass Sie gesund und erwerbsfähig sind.

-        Fest steht, dass Sie haftfähig sind.

-        Fest steht, dass Sie sich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, 1. Und 2. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB bis 08.10.2020 (Erreichen der 2/3 Strafe) bis zum 08.10.2020 in Strafhaft befanden.

-        Fest steht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol über Sie am 01.10.2020 unter der Zahl 13-624997703/200914358 mit Bescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung am 08.10.2020 im Anschluss an Ihre Entlassung aus der Strafhaft verhängte.

-        Fest steht, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol unter der Zahl 13-624997703/200454314 gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG in der Dauer von 8 Jahren am 01.10.2020 in 2. Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.

-        Fest steht, dass die Schubhaft von den Beamten des PAZ Innsbruck nicht vollzogen wurde und Sie irrtümlich in Freiheit entlassen wurden.

-        Fest steht, dass gegen Sie am 09.10.2020, nach Bekanntwerden Ihrer irrtümlichen Entlassung, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen Sie erlassen wurde.

-        Fest steht, dass Sie sich nach Ihrer Entlassung aus der Justizanstalt Innsbruck nicht polizeilich angemeldet haben und sich derzeit ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufhalten.

-        Fest steht, dass Sie am 15.10.2020 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, aufgesucht haben. Die RD Tirol wurde umgehend von Ihrem Erscheinen in Kenntnis gesetzt und diese verständigte die PI Linz-Nietzschestraße, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag besteht.

-        Fest steht, dass Sie nach Ihrer Festnahme am 15.10.2020 durch Beamte der PI Linz-Nietzschestraße in das PAZ Wels eingeliefert wurden.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

-        Fest steht, dass Sie im Zuge eines Aufgriffs am 12.03.2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt haben.

-        Fest steht, dass Sie bei der Asylantragstellung den Namen XXXX , geb. am XXXX , angaben.

-        Fest steht, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status als Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absl 1 Z 3 AsylG 2005, Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahl 13 03.205-BAT am 20.03.2013 abgewiesen wurde. Mit dem gleichen Bescheid wurden Sie gem. § 10 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

-        Fest steht, dass Sie am 08.04.2013 fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhoben.

-        Fest steht, dass der Asylgerichtshof am 05.07.2013 unter der Zahl C8 434259-1/2013/2E erkannte, dass die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, abgewiesen wird. Gleichzeitig wurde Ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit zur Ausreise aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich gewährt.

-        Fest steht, dass Sie jedoch nie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgereist sind, sondern sich weiterhin in Österreich aufhielten.

-        Fest steht, dass Sie am 09.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

-        Fest steht, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 am 10.02.2015 gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, Zl 624997703/14779091 zurückgewiesen wurde.

-        Fest steht, dass Ihnen am 13.02.2015 der Bescheid über die Abweisung nach § 68 Abs. 1 AVG sowie das Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise nachweislich mit Zustellschein zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde Ihre Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 46/2 BFA-VG eingezogen.

-        Fest steht, dass Sie am 25.03.2014 von der LPD Wien unter der Zahl VStV/9141100101741/001/2014 wegen Übertretungen nach den §§ 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 PFG iVm § 120Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt wurden.

-        Fest steht, dass Sie bereits mehrfach von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt wurden, zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG und anderen Delikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren.

-        Fest steht, dass gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und Ihnen am 14.08.2020 eigenhändig der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zugestellt wurde.

-        Fest steht, dass Sie gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben haben.

-        Fest steht, dass Ihre Beschwerde am 16.09.2020 beim BVwG eingelangt ist und dieser Ihnen nicht binnen einer Frist von 7 Tagen die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuerkannt hat

-        Fest steht, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

-        Fest steht, dass das Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2020 unter der Zahl W 252 1434259-3/4E Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erwuchs am 01.10.2020 in Rechtskraft.

-        Fest steht, dass über Sie mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol vom 01.10.2020, Zl 13-624997703/200914358, die Schubhaft im Anschluss an Ihre Entlassung aus der Strafhaft am 08.10.2020 verhängt wurde.

-        Fest steht, dass die über Sie verhängte Schubhaft am 08.10.2020 von den Beamten des PAZ Innsbruck nicht vollzogen wurde und Sie irrtümlich in Freiheit entlassen wurden.

-        Fest steht, dass gegen Sie am 09.10.2020 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung erlassen wurden, nachdem der RD Tirol vom PAZ Innsbruck zur Kenntnis gebracht worden war, dass Sie irrtümlich entlassen worden sind.

-        Fest steht, dass Sie sich am 15.10.2020 selbständig zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, begeben haben.

-        Fest steht, dass die zuständige PI Linz-Nietzschestraße von der RD Tirol in Kenntnis gesetzt wurde, dass Sie sich derzeit in der RD Oberösterreich aufhalten und dass gegen Sie ein aufrechter Festnahmeauftrag besteht.

-        Fest steht, dass Sie aufgrund des Festnahmeauftrages am 15.10.2020 in das PAZ Wels eingeliefert wurden.

-        Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen Ihre Person ist rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

?        Sie halten sich seit der am 10.02.2015 ergangenen Abweisung nach § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) wegen Ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 09.07.2014 illegal in Österreich auf.

?        Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

?        Sie sind in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Erwerbstätigkeit nach. Laut Ihren eigenen Angaben haben Sie in Wien illegal als Essenslieferant gearbeitet. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine legale Arbeitsstelle finden.

?        Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich seit dem 04.10.2016 in Österreich nicht mehr polizeilich angemeldet haben

?        Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten, nämlich einem gefälschten indischen Führerschein aus, wofür Sie auch vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.09.2019 unter der Zahl 41 Hv 36/19s verurteilt wurden. Im gleichen Urteil wurden Sie auch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1, 1. und 2. Fall und Abs. 2 SM sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

?        Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie haben Sich auch bis dato nicht selbständig um die Erlangung eines solchen gekümmert.

?        Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen hielten Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und meldeten Sich nicht mehr polizeilich an.

?        Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie unter anderem das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG begangen haben.

?        Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

?        Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

-        Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie weder nahe Familienangehörige noch sonstige Verwandte in Österreich haben. Auch auf Nachfrage nach Ihren sozialen Kontakten gaben Sie lediglich an, dass Sie früher Freunde in Österreich gehabt hätten, diese aber nicht mehr sehen würden. Auch sprechen Sie die deutsche Sprache nicht in einem Ausmaß, welches auf eine Integration Ihrer Person in Österreich schließen ließe.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

-        Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

-        Sie gaben bei Ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 25.09.2020 an, dass Sie einen Cousin namens XXXX haben, welcher in Madrid lebt. Sie konnten aber nicht angeben, an welcher Adresse in Madrid dieser aufhältig sein soll.

-        Sie gaben bei Ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 16.06.2020 an, dass Sie früher Freunde in Österreich gehabt hätten. Mit diesen haben Sie aber seit Ihrer Inhaftierung keinen Kontakt mehr.

-        Fest steht, dass Sie in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte haben.

-        Fest steht, dass keine Umstände festgestellt werden konnten, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen.“

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

-        Die Feststellungen zu Ihrer Person beruhen zum einen auf den nicht anzuzweifelnden Inhalt des an der ho. Behörde geführten Fremdenaktes und zum anderen auf Ihren eigenen Angaben bei Ihrer niederschriftlichen Vernehmung.

-        Weitere Feststellungen konnten aufgrund der Anfragen in den der Behörde zur Verfügung stehenden Plattformen getroffen werden.

-        Die Feststellungen betreffend Ihrer Aliasidentitäten gründen betreffend der Identität XXXX auf dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl 41 Hv 36/19s-89 vom 18.09.2019, rechtskräftig mit ebendiesem Datum, betreffend der Identität XXXX ebenfalls auf dem zitierten Urteil, da Sie im Strafverfahren mit dieser Identität verurteilt wurden, und betreffend der Identität XXXX auf Ihren eigenen Angaben bei der niederschriftlichen Vernehmung vom 16.06.2020.

-        Die Feststellungen zu Ihrer Gesundheit und Erwerbsfähigkeit wurden aufgrund Ihrer eigenen Angaben bei der niederschriftlichen Vernehmung getroffen und werden von der Behörde nicht angezweifelt.

-        Die Feststellungen zu Ihrer Haftfähigkeit ergeben sich aus der Tatsache, dass Sie sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Innsbruck befinden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

-        Die Feststellungen betreffend Ihres Asylantrages sowie der bescheidmäßigen Abweisung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen und der anschließenden Beschwerdeabweisung durch den Asylgerichtshof wurden dem an der ho. Behörde geführten Fremdenakt entnommen.

-        Die Feststellungen, dass Sie nie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgereist sind, dass Sie nach wie vor in Österreich aufhältig sind und bis zum 08.10.202, 08:00 Uhr in Strafhaft in der Justizanstalt Innsbruck waren.

-        Die Feststellungen zu Ihrem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie der Zurückweisung wegen entschiedener Sache wurden ebenfalls dem an ho. Behörde geführten Fremdenakt entnommen.

-        Die Feststellungen betreffen der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretungen und Verurteilungen ergeben sich einerseits aus Ihrer Fremdenakte, andererseits aus den angeführten Urteilen.

-        Die Feststellungen betreffend die Rechtskraft der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen Sie bescheidmäßig erlassenen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie der Abweisung Ihrer Beschwerde durch den BVwG sind Ihrem an der ho. Behörde geführten Fremdenakte entnommen, ebenso wie die darauf fußende Feststellung, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

-        Die Feststellungen betreffend der gegen Sie am 01.10.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den 08.10.2020 avisierten Schubhaftverhängung und deren Nichtvollziehung durch das PAZ Innsbruck lassen Sich Ihrer an ho. Behörde geführten Fremdenakte entnehmen, ebenso wie die Feststellungen betreffend Ihre Festnahme am 15.10.2020 und der anschließenden Überstellung in das PAZ Wels.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-        Die Feststellungen zum Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechtes und Ihrer nicht vorhandenen Erwerbstätigkeit sowie den fehlenden finanziellen Mitteln ergeben sich aus den verschiedenen Anfragen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sowie Ihren eigenen Angaben bei den niederschriftlichen Vernehmungen am 16.06.2020 und am 25.09.2020

-        Die Feststellungen zu Ihrer Straffälligkeit ergeben sich aus Ihrem Strafregisterauszug sowie aus dem Gerichtsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.09.2019, Zl 41 Hv 36/19s.

-        Wie bereits angeführt, halten Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine legale Erwerbstätigkeit, eine Integration am Arbeitsmarkt oder in gemeinnützigen Vereinen konnte in Ihrem Fall nicht erkannt werden. Darüber hinaus sind Sie der deutschen Sprache nicht mächtig, was auch gegen eine mögliche Integration im Bundesgebiet spricht.


Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

-        Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus der an ho. geführten Fremdenakte, insbesondere aus der niederschriftlichen Vernehmung vom 16.06.2020 und vom 25.09.2020.

-        Ihre dabei gemachten Angaben erschienen der Behörde glaubwürdig.

-        In den beiden genannten und im Verfahrensgang zitierten Niederschriften vom 16.06.2020 und vom 25.09.2020 konnten keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben erkannt werden. Sie selbst gaben an, in Österreich keine Verwandten zu haben, lediglich einen Cousin, XXXX , welcher an einer Ihnen unbekannten Adresse in Madrid, Spanien, leben soll.“

Rechtlich führte die Behörde aus:

„Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Ein von Ihnen gestellter Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status als Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absl 1 Z 3 AsylG 2005, Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahl 13 03.205-BAT am 20.03.2013 abgewiesen. Mit dem gleichen Bescheid wurden Sie gem. § 10 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies Ihre in der Folge eingebrachte Beschwerde ab und gewährte Ihnen gleichzeitig eine Frist von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit zur Ausreise aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 18.07.2013 in Rechtskraft, Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nie nachgekommen und hielten sich in der Folge Illegal im Bundesgebiet auf.

Am 11.07.2014 stellten Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.02.2015 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, Zl 624997703/14779091 zurückgewiesen. Am 13.02.2015 wurde Ihnen der Bescheid über die Abweisung nach § 68 Abs. 1 AVG sowie das Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise nachweislich mit Zustellschein zugestellt. Gleichzeitig wurde Ihre Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 46/2 BFA-VG eingezogen. Der Bescheid erwuchs am 28.02.2015 in Rechtskraft.

Sie sind neuerlich nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern hielten sich weiterhin im Bundesgebiet auf. Sie gingen keiner legalen Beschäftigung nach und meldeten sich in Österreich auch nicht mehr polizeilich an, da Sie wussten, dass Sie sonst von den Behörden ausfindig gemacht werden hätten können. Dies gaben Sie auch in Ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 16.06.2020 an, wo Sie mitteilten, dass Sie sich nicht angemeldet hätten, damit die Fremdenpolizei Sie nicht findet.

Wie aus Ihrer Einvernahme sowohl vom 16.06.2020 als auch vom 25.09.2020 hervorgeht, haben Sie keinesfalls die Absicht, Österreich freiwillig zu verlassen. Auch Ihre Behauptungen, dass Sie in Ungarn über einen Asylstatus verfügen konnten nicht verifiziert werden. Vielmehr stellten Sie am 12.03.2013 erstmals in Österreich einen Asylantrag (EURODAC AT1201203-1303205) und erst danach am 11.04.2013 einen Asylantrag in Ungarn (HU13300059187409).

Auch gaben Sie in Ihrer ersten Niederschrift am 20.03.2013 bei der ersten Asylantragstellung an, dass Ihr Reisepass in der Türkei von Schleppern vernichtet worden sei. In Ihrer Vernehmung in der Justizanstalt Innsbruck am 16.06.2020 gaben Sie an, dass Ihre Dokumente in Russland verlorengegangen seien und bei Ihrer letzten Vernehmung am 25.092020 gaben Sie an, dass Ihre Dokumente von einem Schlepper in Russland und der Türkei zerrissen wurden.

Sie behaupteten bei Ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 25.09.2020, dass Sie von 2016 bis 2017 in Wien im 15. Bezirk gemeldet gewesen seien, diese Angaben entsprechen jedoch nicht der Wahrheit. Sie wurden am 04.10.2016 von der Adresse Wien, XXXX abgemeldet und gelangten erst wieder an der Adresse der Justizanstalt Josefstadt in Wien, Wickenburggasse 18-22 am 09.06.2019 im Zuge Ihrer Festnahme wieder zur Anmeldung.

Sie verwendeten mehrere Aliasidentitäten, um Ihre Identität zu verschleiern und um eine Irreführung der Behörden und eine Verschleierung Ihrer Asylanträge und Aufgriffe im In- und Ausland zu bewirken.

Sie gaben bei dieser Niederschrift selbst an, nicht freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen. Sie gaben auch an, zu Ihrem Cousin nach Spanien reisen zu wollen.

Nachdem Ihnen von der zuständigen Organwalterin erklärt worden war, dass das Einreiseverbot schengenweite Gültigkeit hat, gaben Sie an, dass Sie dann eben in die Türkei gehen wollen.

Sie verfügen jedoch über keinerlei Reisedokumente, mit denen es Ihnen möglich wäre, Österreich legal zu verlassen und legal in ein anderes Land einreisen zu können.

Auch Ihre Behauptung, dass Ihnen vom Richter des Landesgerichtes für Strafsachen bei der Urteilsverkündung mittels Bescheid eine Therapie auferlegt hat, konnte nicht verifiziert werden. Diese angeblich auferlegte Therapie wurde weder in der integrierten Vollzugsverwaltung noch in der Strafregisterauskunft verspeichert, wo solche vom Gericht angeordneten Maßnahmen üblicherweise abgefragt werden können.

Sie verfügen seit dem 04.10.2016 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich mehr. Ihre Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt Innsbruck erfüllt nur den Zweck des Strafvollzuges.

Sie waren in Österreich nie legal erwerbstätig, sondern lieferten „schwarz“ Essen aus und begingen wiederholt Straftaten im Bundesgebiet, zuletzt das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG.

Auch ist der Gesichtspunkt einer „sozialen Verankerung“ in Österreich im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).

Sie haben keinerlei persönliche Kontakte im Bundesgebiet machen können. Von den beiden Namen, die Sie in den Niederschriften genannt haben, konnten Sie keinerlei nähere persönliche Daten nennen. Sie sind der Landessprache nicht in einem Ausmaß mächtig, welches man nach einem Aufenthalt von 7 Jahren im Bundesgebiet (davon 6 Jahre nicht rechtmäßig) erwarten könnte. Sie sind nicht im Besitz von Barmitteln. Eine Aussicht auf legale Arbeit besteht bei Ihnen nicht. Um das Abschiebungsverfahren ordentlich führen zu können, ist es daher unbedingt notwendig, über Sie eine Sicherungsmaßnahme zu verhängen.

Aufgrund Ihres bisher an den Tag gelegten Verhaltens kann also in Gesamtbetrachtung darauf nicht begründet davon ausgegangen werden, dass Sie den weiteren Anordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folge leisten werden. Ihre Abschiebung kann nicht innerhalb von 72 Stunden sichergestellt werden, vor allem im Hinblick auf den derzeit in Europa aufgrund der COVID-19-Lage erschwerten Reiseverkehr bzw. die Reisemöglichkeiten.

Auch Ihre Vorführung vor die indische Botschaft muss von behördlicher Seite aus erfolgen, da Sie sich bisher noch nie selbständig um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht haben. Eine Vorführung aus dem Stande der Strafhaft ist nicht möglich, da aufgrund der COVID-19 Lage in Wien von der Justizanstalt Josefstadt keine Häftlinge vor Botschaften vorgeführt werden können, um einen Cluster in den Justizanstalten zu verhindern.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Dass Sie sich nach Ihrer irrtümlichen Entlassung aus der Strafhaft am 08.10.2020 nicht polizeilich angemeldet haben, ist ein beträchtliches Indiz dafür. Weit schwerer wiegt jedoch die Tatsache, dass Sie zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 3 Jahren wegen Suchtgifthandels gem. § 28a SMG verurteilt wurden.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden in Österreich am 25.03.2014 von der LPD Wien unter der Zahl VStV/9141100101741/001/2014 wegen Übertretungen nach den §§ 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 PFG iVm § 120Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt.

Sie wurden am 29.10.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl 33 Hv 121/15a-14 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Sie wurden am 24.11.2016 vom SPK Wien Meidling für das Bezirksgericht Wien Meidling unter der Zahl 26 U 206/16h im EKIS national zu einer Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens, Art der Straftat: §§ 223/2 und 229/1 StGB zur Fahndung ausgeschrieben wurden. Diese Fahndung wurde am 08.08.2019 widerrufen.

Gegen Sie wurde am 04.03.2016 von der LPD Wien unter der Zahl VStV/916300133512/2016 wegen Übertretungen nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne gültige Lenkberechtigung, Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-, ein Straferkenntnis erlassen wurde.

Sie wurden am 18.09.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig unter der Zahl 41 Hv 36/19s wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, 1. Und 2. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

Gegen Sie wurde am 14.08.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter der Zahl 13-624997703/200454314 eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes war auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung der Frist für eine freiwillige Ausreise unabdinglich. Sie erhoben am 11.09.2020 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ihnen nicht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Daher ist diese Entscheidung durchsetzbar.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zumal Sie ja bereits jahrelang in Österreich untergetaucht waren, um Kontrollen der Fremdenpolizei und Ihrer Abschiebung zu entgehen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie bereits mehrfach aufgezeigt, haben Sie bewusst in Österreich nicht mehr angemeldet, um einer Kontrolle und vor allem Greifbarkeit durch die Behörden und die Fremdenpolizei zu entgehen. Auch Ihre Angaben bezüglich einer Unterkunftnahmemöglichkeit divergieren in den niederschriftlichen Vernehmungen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie befanden sich bis zum 08.10.2020 in Strafhaft in der Justizanstalt Innsbruck.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“

8. Am 04.11.2020 stellte der BF stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten. Der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF am 05.11.2020 persönlich zugestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, das Verfahren ist gegenwärtig anhängig.

9. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF am 01.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese zum einen damit, dass der Asylantrag vom 4.11.2020 nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei sowie mit Begründungsmängel des Aktenvermerkes gemäß § 76 Abs. 6 FPG, zum anderen mit der Nichterreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung. Des Weiteren rügte die Beschwerde das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr sowie der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels und nannte zwei Zeugen, bei denen der BF im Fall der Haftentlassung Unterkunft nehmen könnte.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen.

10. Am 02.12.2020 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin führte sie aus:

„Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Aktenvermerk iSd § 76 Abs 6 FPG und Untauglichkeit als Rechtsgrundlage wird ausgeführt:

Die Bestimmung des § 76 Abs 6 gestattet es der Behörde, eine auf diese gestützte Schubhaft trotz der - duch die Asylantragseinbringung während der Schubhaft erlangten - Stellung des Schubhäftlings als Asylwerber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs 2 FPG aufrecht zu erhalten. Das im Aktenvermerk festzuhaltende allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs 2 FPG steht nur im Zusammenhang mit der dann möglichen längeren Schubhaftdauer. Die Regel ist unbedingt erforderlich, um einen in Schubhaft angehaltenen Fremden nicht die Möglichkeit zu geben, durch die Asylantragstellung die Aufhebung der Schubhaft zu erzwingen. (s VwGH 2008/21/0582, 18.12.2008).

Gegenständlich handelt es sich um kein Asylfortsetzungsverfahren, wohl um einen Umgehungsversuch durch den BF, der als unrechtmäßig aufhältiger Fremder im Stadium der Schubhaft die rechtmäßig verhängte Schubhaft durch einen wiederholten Antrag auf internationalen Schutz „aushebeln“ und die Aufhebung der Schubhaft erzwingen will.

Der von der Behörde erstellte Aktenvermerk beseitigt im gegeben Fall den maßgeblichen Rechtsgrund, zumal inhaltlich die Missbrauchsabsicht argumentiert und ausgeführt wurde und somit keine falsche Rechtsgrundlage zur Anwendung kam.

Der Inhalt des vorliegenden Aktenvermerkes lautet ua [...]„Sie stellten bereits mehrfach Asylanträge in Österreich, welche aber negativ entschieden wurden. Die Behörde geht aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens davon aus, dass die neuerliche Asylantragstellung nur zur Verzögerung bzw Vereitelung Ihrer Außerlandesbringung erfolgte. “ [...]

Damit wird von der Behörde zum Ausdruck gebracht, dass nach Würdigung der Angaben in der Ersteinvernahme im Folgeverfahren am 05.11.2020 durch die Polizei die Missbrauchsabsicht greifbar wurde, zumal das aktuelle relevante Vorbringen, einerseits eine weiter anhaltende Bedrohung seiner Person aus Gründen, die bereits in vorangegangenen Verfahren, als nicht glaubwürdig bzw nicht schutzbegründend erkannt wurde und andererseits auch keine neuen entscheidungsrelevanten und im Kern glaubhaften Fluchtgründe vorbrachte. Zudem gab der BF explizit an, keine neuen Fluchtgründe vorweisen zu können.

Diese Aussage lässt daher den Schluss zu, dass es sich bei der aktuellen Asylantragsbegründung lediglich um eine Wiederholung bereits behandelter Themen handelt und daher von einem nicht erfolgreichen Antragsverfahren auszugehen ist. Die Behörde vermeint daher durch die Formulierung im Aktenvermerk, dass der BF den in Rede stehenden Antrag auf internationalen Schutz - der in dieser Form bereits durch das Bundesamt iSd § 68 AVG wegen entschiedener Rechtssache erstinstanzlich zurückgewiesen wurde nur zur Verzögerung bzw Verhinderung der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gestellt hat.

Der Aktenvermerk wurde nach erfolgter Erstbefragung an den BF zugestellt und ihm der Grund für die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft mitgeteilt. Bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung musste auch dem BF aufgrund der Fragestellung bewusst sein, dass der Antrag keine Änderung in den Gründen darstellt und aufgrund der Vorverfahren nicht fruchten wird. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Änderung des Anhaltegrundes und Inhalt des Aktenvermerkes dem BF voll bewusst wurde - obgleich die Umstände für die Beibehaltung der Schubhaft nicht detailliert genau angegeben wurden - und im Rechtschutzinteresse des Fremden erfolgte.

Nach Ansicht der Behörde ist der zugestellte Aktenvermerk somit inhaltlich verständlich und ausreichend begründet und die Fortsetzung der Schubhaft trotz Asylantragstellung rechtmäßig.

Zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats - dessen Mangel im übertragenden Sinn auch in der Beschwerde moniert wird - kann seitens der ho Behörde angemerkt werden, dass eine Rückführung nach Indien und somit die Realisierung des Schubhaftzwecks nicht als völlig aussichtslos - auch bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung - erscheint. Von der Behörde wurden rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Fremden eingeleitet und fortgeführt. So wurden Verfahren zur Erlangung eines Ersatzdokuments mit der indischen Vertretungsbehörde (kurz VB) in Wien eingeleitet. Dementsprechend war für 05.11.2020 ein Vorführungstermin vereinbart worden. Dieser wurde aufgrund der aktuellen Ereignisse iZm dem Terroranschlag in Wien am 02.11.2020 von der indischen VB abgesagt. Das Interview soll nach Mitteilung der indischen VB noch im Dezember 2020 stattfinden. Ein konkreter Termin ist noch nicht bekannt und wird seitens der VB mitgeteilt werden. Es ist weiters festzuhalten, dass die bisherigen Verfahren und Erhebungsergebnisse schließlich Anhaltspunkte dafür ergaben, dass es sich bei dem BF um einen indischen Staatsangehörigen handelt und daher kann die ho Behörde in berechtigter Weise davon ausgehen, dass ein HRZ seitens der indischen VB noch ausgestellt wird. Der BF selbst gibt zudem beharrlich an die indische Staatsangehörigkeit inne zu haben. Somit ist die Schlussfolgerung zulässig, dass es sich um einen Staatsbürger Indiens handelt und als solcher beim Interview identifiziert wird. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist daher tatsächlich zu rechnen.

Die Umstände für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr, wie schon im verfahrensanordnenden Bescheid dargelegt, liegen nach Ansicht der ho Behörde weiterhin klar vor, resultierend aus dem individuellen und negativ zu prognostizierenden Verhalten des Fremden. Eine Wohnmöglichkeit und soziale Integration durch Vorliegen der entsprechenden Tatsachen kann von der ho Behörde nicht nachvollzogen werden und wird als Schutzbehauptung gewertet. Der Fremde hat einen großen Teil seiner Aufenthaltszeit in Österreich in Haft- oder Justizanstalten verbracht. Seine kryptischen Angaben des Vorhandenseins vieler und enger Bekanntschaften in Österreich, unter Vernachlässigung exakter Angaben von Namen und Adressen, können nicht berücksichtigt werden. Die Behörde geht viel mehr davon aus, dass der Bekanntenkreis aus Mittätern und Kriminellen besteht. Nach der ständigen Judikatur wurde bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch das strafrechtliches Verhalten des BF in Betracht gezogen. Dabei ist unzweifelhaft eine gravierende Straffälligkeit - Verwirklichung von mehreren und besonders verwerflichen Straftatbeständen nach dem SMG - zu erkennen. Ein in Richtung Wohlverhalten gehenden Gesinnungswandel iS einer persönlichen Läuterung lässt das unzuverlässige Verhalten und die kriminelle Aktivität nicht erkennen. Die gravierende Straffälligkeit und auffallend kriminelle Energie lässt den Schluss zu, dass der BF trotz Verspürung des Haftübels und Besserungsprophezeiungen immer wieder einschlägig rückfällig wird und sich durch die Begehung von Suchtmitteldelikten eine fortlaufende Einnahme verschafft. Zudem ist eine hohe Wiederholungsgefahr ist im Suchtmittelbereich bei selbst drogenabhängigen Personen erwiesen (vgl Kurzbericht der Gesellschaft Schweizer Ärzte gegen Drogen, http://www.aegd.ch/01deutsch/pdf_de/Aussteigen.pdf).

Es ist klar ersichtlich, dass der BF langjährig und fortgesetzt nicht gewillt ist sich den österreichischen Rechtsnormen zu unterwerfen. Diese massive Delinquenz erhöht das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen und ordnungsgemäßen Außerlandesbringung. Aufgrund der Art der begangenen Straftaten stellt der Fremde für die erkennende Behörde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Gerade vor dem Hintergrund des vom Fremden gezeigten vertrauensunwürdigen Gesamtverhaltens in Freiheit (unstete Wohnverhältnisse, höchst kriminelles Verhalten inklusive wissentliche Irreführung der Behörden, Angabe falscher Daten zum Zweck der wahren Identitätsverschleierung) drängt sich nicht im Mindesten der Schluss auf, dass der BF sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle der LPD melden werde.

Zusammengefasst ist aufgrund der angeführten Tatsachen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen und zu befürchten, dass sich der Fremde aufgrund des Bewusstseins des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet in einem gelinderen Mittel stehend einer terminmäßig bekannten und bevorstehenden Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird. Für die Behörde ist im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Flucht- und Verhältnismäßigkeitskriterien die weitere Anhaltung in Schubhaft und Überwachung der Ausreise im individuellen Fall schlüssig und auch im Sinne des § 46 FPG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - wobei das Gewicht dieses Interesses durch die Delinquenz vergrößert wird - sowie eines geordneten Fremdenwesens im Allgemeinen erforderlich, angemessen und notwendig. In Hinblick auf die realistische Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der damit durchführbaren Abschiebung kann auch nicht von einer weiteren, überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden.“

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung gemäß § 22 a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

11. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes zum bisher geführten Verfahren und zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerichtet.

In der Anfragebeantwortung vom 03.12.2020 führte das Bundesamt wie folgt aus:

„Bei dem o.G läuft seit 2016 ein HRZ – Verfahren mit Indien zwecks Identitätsabklärung. 2019 wurde uns der Antrag von der Botschaft rückübermittelt, da gewisse Formerfordernisse fehlten. Am 03.03.2020 konnte der erneute Antrag an die indische Botschaft mit unterschriebenen Formblättern übermittelt werden.

Seitdem wurde der Fall am 01.04.2020, 22.06.2020, 10.08.2020, 13.10.2020 und am 21.10.2020 urgiert.

Der o.G muss zum Interviewtermin bei der Botschaft, jedoch wurde der geplante Vorführtermin am 05.11.2020 aufgrund des vorangegangen Terroranschlags in Wien, von der Botschaft abgesagt. Ein erneuter Termin ist von uns nach dem Lockdown geplant.

Eine Aussage bzgl. wann mit einer HRZ Ausstellung zu rechnen ist, kann nicht getroffen werden, da noch das Interview mit der indischen Botschaft zu führen ist. Sollte eine positive Identifizierung dann vorliegen, dann läuft die HRZ Ausstellung problemlos.

Im August 2020 wurden uns zuletzt HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt.

Auf Nachfrage bei unseren Kollegen von den Einzelrückführungen, fand die letzte (unbegleitete) Rückführung nach Indien am 07.09.2020 statt.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.09.2019, Zl. 41 Hv 36/19s, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde seitens der Behörde bislang zügig geführt.

Die Vertrauenswürdigkeit des BF ist insgesamt beeinträchtigt.

Auf Grundlage des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Der BF ist hafttauglich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes vom 03.12.2020. in Hinblick darauf, dass der BF bislang unter verschiedenen Identitäten in Erschei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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