Entscheidungsdatum
09.12.2020Norm
BDG 1979 §40 Abs2Spruch
W259 2225924-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , betreffend Verwendungszulage zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.06.2016 bis 31.01.2017 eine Verwendungszulage gebührt.
II. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum 31.12.2015 bis 31.05.2016 wird abgewiesen.
III. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für den Zeitraum 31.12.2015 bis 31.05.2016 wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zum 31.01.2017 auf einer Planstelle der Wertigkeit E2b ernannt.
2. Mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres wurde der Beschwerdeführer von seiner Stammdienststelle dem Bundesministerium für Inneres befristet zugewiesen und beginnend mit 01.12.2015 für die Dauer dieser Zuweisung als interimistischer Leiter der XXXX mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2/6 betraut.
3. Mit 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A2 überstellt und zum Bundesministerium für Inneres versetzt. Zugleich wurde er auf eine Planstelle der Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 6, ernannt.
4. Mit Schreiben vom 14.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Funktions- bzw Verwendungszulage gemäß § 80 GehG für die Zeit seiner Dienstzuteilung und Verwendung als Leiter seit dem 01.12.2015.
5. Mit Bescheid vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2016 auf Zuerkennung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum 01. bis 31.12.2015 stattgegeben und ihm eine Ergänzungszulage nach § 36b GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/6 zuerkannt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum 01.01.2016 bis 31.01.2017 wurde der Antrag abgewiesen.
6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage, in eventu mindestens eine Verwendungsabgeltung iSd § 80 GehG für den Gesamtzeitraum 01.12.2015 bis 31.01.2017 bemessen hätte werden müssen
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zum 31.01.2017 auf einer Planstelle der Wertigkeit E2b ernannt.
Vom 01.12.2015 bis 31.01.2017 wurde der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Wertigkeit A2/6 jeweils befristet für die Dauer von drei Monaten verwendet.
Die jeweils befristete Dienstzuteilung auf die Planstelle A2/6 ist eine höherwertige Verwendung.
Mit Wirksamkeit 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführer auf diese Planstelle der Wertigkeit A2/6 ernannt.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2016 einen Antrag auf Zuerkennung einer Funktionszulage bzw. Verwendungszulage ab 01.12.2015.
In der Beschwerde wurde ein Eventualantrag auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für den Zeitraum 01.12.2015 bis 31.01.2017 gestellt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer bis 31.01.2017 auf einer Planstelle der Wertigkeit E2b ernannt war und ab 01.02.2017 auf eine Planstelle der Wertigkeit A2/6 ernannt wurde, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach E2b besoldet wurde, ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten SAP- Auszügen. An deren Richtigkeit bestand kein Zweifel. Dass die Dienstzuteilungen jeweils befristet erfolgten, ist den im Verwaltungsakt aufliegenden schriftlichen Mitteilungen der belangten Behörde zweifelsfrei zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), §§ 30 und 74 (wiedergegebene Teile) in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, § 75 (wiedergegebene Teile) in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2015, § 77a in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011, §§ 78 und 79 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2009, § 80 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2000, lauten:
„Funktionszulage
§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte ...
Funktionszulage
§ 74. (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt: ...
Verwendungszulage
§ 75. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt ...
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe ...
(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte des Exekutivdienstes
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(5) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt. ...
Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. er
a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145d Abs. 1 oder § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden. ...
(2) Die Ergänzungszulage gebührt, ...
2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage, abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77, ...
Funktionsabgeltung
§ 78. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden. ... Verwendungsabgeltung
§ 79. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 80. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.
(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den §§ 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 75 oder eine Ergänzungszulage nach § 77a oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 oder die Ergänzungszulage nach § 77a oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt. (4) Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört."
§ 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 (BDG 1979), lautet auszugsweise:
„Verwendungsänderung
§ 40 (2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird. ...
(4) Abs. 2 gilt nicht ...
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und […]“
Die in den Gesetzeszitaten nicht wiedergegebenen Tabellen in § 75 Abs. 1 und Abs. 1a GehG enthalten in allen zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen - nach Gehaltsstufen gestaffelt - die den Beamten der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Falle ihrer Verwendung in der nächsthöheren Verwendungsgruppe zustehende Verwendungszulage.
In den Materialien zu der Novelle BGBl. I Nr. 164/2015 (2. Dienstrechts-Novelle 2015), durch welche insbesondere die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung des § 75 GehG maßgeblich bestimmt wurde, wird auszugsweise Folgendes ausgeführt (vgl. ErläutRV 902 BlgNR 25. GP 2): "Die durch die Bundesbesoldungsreform 2015 notwendig gewordene Anpassung der Bestimmungen zu den Verwendungszulagen hat zu einem Berechnungsmodus geführt, der wegen seines hohen Abstraktionsgrades, seiner formelartigen Ausgestaltung und der vielschichtigen Übergangsbestimmungen eine besondere Herausforderung für den Vollzug bedeutet. Zugleich hat sich im Vollzug gezeigt, dass die jüngsten Anpassungen der Bestimmungen teilweise vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Veränderungen bei der Höhe der Verwendungszulagen zur Folge hatten (z.B. bei bestimmten Gruppen von Bediensteten, die sich bereits in der letzten Gehaltsstufe befinden).
Im Interesse eines effizienten und einheitlichen Vollzugs sowie zur Wahrung der Ansprüche der Beamtinnen und Beamten erfolgt daher eine umfassende Neuregelung der Verwendungszulage, mit der von der bisherigen formelmäßigen Berechnung abgegangen wird. Stattdessen werden die Verwendungszulagen künftig direkt betragsmäßig im Gesetz angeführt. Mit dem Entfall der formelmäßigen Berechnung entfallen auch alle Berechnungen für Ergänzungseinreihungen bzw. Schattenlaufbahnen und damit die zuvor vorgesehenen unterschiedlichen Vorrückungstermine für Grundeinreihungen und Ergänzungseinreihungen. Nach der Neuregelung kann sich die Verwendungszulage daher - wie vor der Bundesbesoldungsreform 2015 - nur gemeinsam mit der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ändern und nicht mehr während des Bienniums. Die Ermittlung der Verwendungszulage erfolgt dabei grundsätzlich anhand der Tabelle nach Abs. 1. Dabei ist jener Betrag maßgebend, der für jene Verwendungsgruppe angeführt ist, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist. Soll also z. B. eine Beamtin oder ein Beamter der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 2 eine Verwendungszulage auf A 1 erhalten, dann ist der in der Tabelle für die Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 15 angeführte Betrag heranzuziehen. Dabei ist stets von jener Einstufung auszugehen, die sich aus der Bundesbesoldungsreform 2015 ergibt, also gegenwärtig in der Mehrzahl der Fälle von der Einstufung nach der Überleitung im Februar 2015.
Bei den übergeleiteten Beamtinnen und Beamten existiert im Rahmen der Neuregelung nur noch eine einzige Übergangsbestimmung für die Verwendungszulage: Von 01.03.2015 bis zum Erreichen der Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG ist die Verwendungszulage dieser Beamtinnen und Beamten nach einer abweichenden Tabelle in Abs. 1a zu bemessen. Ab der Vorrückung in die Zielstufe wird auch für diese Beamtinnen und Beamten die Tabelle in Abs. 1 voll anwendbar. Ähnlich wie in früheren Fassungen wird auch in der Neuregelung der Sonderfall berücksichtigt, dass einer Beamtin oder einem Beamten in ihrer eigenen (d.h. niedrigeren) Verwendungsgruppe eine höhere Funktionszulage gebühren kann, als sie für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehen wäre. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse wird daher auch künftig nach Abs. 2 in diesen Fällen die Verwendungszulage vermindert. Dabei ist der Betrag für die Verwendungszulage um die Hälfte der Differenz zwischen den Funktionszulagen zu kürzen.
Die in den Tabellen angeführten Beträge gebühren für eine Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe. Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf einem Arbeitsplatz verwendet, dessen Zuordnung mehrere Verwendungsgruppen über der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten liegt, so sind die dazwischen liegenden Verwendungsgruppen nach Abs. 3 ebenso in die Verwendungszulage einzurechnen. D.h. dass z.B. bei einer Verwendung von PT 5, Gehaltsstufe 15, auf PT 2 nicht nur der für PT 5, Gehaltsstufe 15, angeführte Betrag gebührt, sondern zusätzlich auch die für PT 4 und PT 3 in der Gehaltsstufe 15 angeführten Beträge. Die im Gesetz angeführten Beträge sind eine Umsetzung des ab 01.03.2015 wirksamen Gehaltsabkommens, d.h. für den Vollzug ab 01.03.2015 ist die Valorisierung nach § 170a Abs. 1 GehG gesondert zu berücksichtigen (Erhöhung um 1,77% und anschließende Aufrundung auf ganze Euro)."
Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (Hinweis E vom 02.07.1997, 95/12/0076, und E vom 18.09.1996, 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (Hinweis E vom 19. September 2003, 2000/12/0049, sowie E vom 09.09.2005, 2001/12/0047; für die Frage der Abgrenzung zwischen Funktionszulage und Funktionsabgeltung nach den §§ 74 und 78 GehG 1956 vgl. auch das E vom 14.05.2004, 2003/12/0137).
Der Anspruch auf Funktions- und Verwendungszulage ist zeitraumbezogen zu prüfen, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (vgl. VwGH, 02.07.1997, GZ. 95/12/0076).
3.1.1. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes:
Der verfahrensgegenständliche Zeitraum ist der 01.12.2015 bis 31.01.2017. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber durch die der Dienstrechtsnovelle 2018 erfolgte redaktionelle Klarstellung in den §§ 34, 75 und 91 GehG zum Ausdruck gebracht habe, dass er diese Bestimmungen schon vorher so verstanden habe wissen wollen, dass sie einer Besoldungsgruppe übergreifenden Zuerkennung der Verwendungszulage entgegenstehen.
Dieser Rechtsansicht sind jedoch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015, entgegenzuhalten. Darin wird ausgeführt, dass weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Norm (§ 75 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2015) den Anspruch auf Verwendungszulage ausschließen. Mit der Dienstrechtsnovelle 2018 hat der Gesetzgeber schon dem Wortlaut nach klar geregelt, dass Exekutivbeamten eine Verwendungszulage nur gebührt, wenn sie auf einen höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes verwendet werden. Der Gesetzgeber hat daher insofern eine neue Rechtslage geschaffen. Wenn auch in den von der belangten Behörde zitierten Gesetzesmaterialien die Wendung enthalten ist, dass nur eine redaktionelle Klarstellung beabsichtigt sei, ändert das nichts an der vor dem Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2018 (01.07.2018) gegebenen und vom Verwaltungsgerichtshof verbindlich festgestellten Rechtslage.
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Änderung der maßgeblichen Rechtslage eingetreten ist.
Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers auf den gegenständlichen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/6 erfolgte jeweils befristet für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Somit waren die einzelnen Zuteilungen zeitlich begrenzt und war daher nicht von Anfang an von einer dauernden Verwendung ausgehen.
Den Ausführungen in der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, als dass § 36b GehG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E ernannt. Dies ändert sich auch nicht durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A dienstzugeteilt wurde. § 36b GehG ist jedoch nur auf Beamte, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A ernannt wurden, anzuwenden. Der persönliche Geltungsbereich ist somit klar abgegrenzt. Somit war § 36b GehG auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden, sondern Abschnitt VII des Gehaltsgesetzes (§§ 72 ff GehG).
§ 75 GehG ist jedoch nicht ab dem Zeitpunkt der Zuteilung anzuwenden, denn es fehlt zu Beginn die Voraussetzung der "dauernden Verwendung", die § 75 Abs. 1 voraussetzt. Im gegenständlichen Fall begann die Dienstzuteilung am 01.12.2015. Die sechsmonatige Frist endet daher am 31.05.2016.
Die Beschwerde war daher für den Zeitraum 01.06.2016 bis 31.01.2017 stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG zuzusprechen. Diese beträgt im Sinne der Berechnungsmethode des VwGH vom 06.06.2018, Ro 2017/12/0015, für den oben angeführten Zeitraum – somit 8 Monate - insgesamt € 2.006,76.
Das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Funktions- oder Verwendungszulage für den Zeitraum 01.12.2015 bis 31.05.2016 war jedoch mangels einer dauernden Verwendung abzuweisen.
Zwar erfährt der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Entscheidung eine Verschlechterung, weil dem Beschwerdeführer nunmehr keine Ergänzungszulage für den Zeitraum 01.12.2015 bis 31.12.2015 zukommt, jedoch besteht im hier vorliegenden Administrativverfahren (im Gegensatz zum Strafverfahren) grundsätzlich kein Verschlechterungsverbot und sehen die gesetzlichen Grundlagen eine solche Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde erstmals einen in Eventualantrag auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung. Sein Antrag vom 14.07.2016 lautete jedoch ausdrücklich auf Zuerkennung einer Funktions- oder Verwendungszulage. Dieser Antrag ist auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Der nunmehrige Eventualantrag ist jedoch nicht Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über diesen abzusprechen, weil es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war und fällt die Entscheidung über den zusätzlichen Antrag somit nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Verfahrensparteien nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitsplatz Beamter Dienstzuteilung Ergänzungszulage Eventualbegehren Funktionsabgeltung Funktionszulage Rechtslage Unzuständigkeit BVwG Verwendungsabgeltung Verwendungsänderung Verwendungszulage Vorrückung Zeitraumbezogenheit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2225924.1.00Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021