TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/11 W164 2213286-1

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §25
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W164 2213286-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte GmbH Ehrenhöfer & Häusler, Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 02.11.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2019, GZ. VSNR XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

Am 31.10.2018 nahm die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im folgenden SVA) mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im folgenden BF) eine Niederschrift auf und hielt folgendes Anliegen fest:

„Auf meinem Pensionskonto scheinen ab dem Jahr 2008 keine Gutschriften mehr auf. Ich kann nicht nachvollziehen warum, denn ich habe in den Jahren 2010 bis 2015 ca. € 16.700,00 an Beiträgen entrichtet. Meiner Berechnung nach müssten zumindest Versicherungszeiten und Pensionskontogutschriften bis incl. 2009 vorliegen. Ich ersuche um neuerliche Prüfung.

Für die Jahre 2011, 2013 und 2014 ist die Relation zwischen Einkommen und geleisteten Beiträgen nicht gegeben. Ich habe in diesen Jahren zwischen 50 und 60% meines tatsächlichen Einkommens für SV-Beiträge aufzubringen gehabt.

Ich ersuche um eine gütliche Lösung des Problems. Meiner Meinung nach gehören auch die Zinsen korrigiert, da dies trotz etwaiger Gutschriften nicht erfolgt ist.

Bitte um schriftliche Stellungnahme und beantrage einen Zinsenerlass. Solange es keine Einigung gibt, kann ich meine Pension nicht antreten.“

Die SVA fasste dieses Anliegen als Antrag auf Feststellung der Beitragsgrundlagen auf und stellte mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.11.2018 die Beitragsgrundlagen der BF gemäß §§ 25 Abs 1,2 und 4 GSVG wie folgt fest:

Beitragsgrundlage KV und PV 2011: 3.425,16 € monatlich
Beitragsgrundlage KV 2012: 671,02 € monatlich,
Beitragsgrundlage PV 2012: 654,83 € monatlich,
Beitragsgrundlage KV und PV 2013: 1.130,27 € monatlich,
Beitragsgrundlage 2014: 1.533,79 € monatlich.

Begründend führte die SVA aus, die BF sei in den Kalenderjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen.

Aus den die BF betreffenden Einkommenssteuerbescheiden, St. Nr. 38/4510525, 2011 bis 2014 würden sich folgende nach GSVG versicherungspflichtige Einkünfte ergeben:

2011: € 16.282,53
2012: € 7.526,94
2013: € 6.556,22
2014: € 7.286,60.

Der BF seien in den Jahren 2011 bis 2014 folgende Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben worden:

Im Beitragsjahr 2011: € 24.819,36
Im Beitragsjahr 2012: Beitragsgutschrift von € 7.042,80
Im Beitragsjahr 2013: € 7.007,04
Im Beitragsjahr 2014: € 11.118,85.

Daraus würden sich unter Anwendung des § 25 Abs 1 und Abs 2 GSVG folgende Beitragsgrundlagen ergeben:
Für das Kalenderjahr 2011:
41.101,89 € jährlich; 3.425,16 € monatlich;

Für das Kalenderjahr 2012 :
in der KV: 8.052,24 € jährlich; 671,02 € monatlich (Mindestbeitragsgrundlage);
in der PV: 7.857,96 € jährlich; 654,83 € monatlich (Mindestbeitragsgrundlage);

Für das Kalenderjahr 2013:
13.563,26 € jährlich; 1.130,27 € monatlich;

Für das Kalenderjahr 2014:
18.405,45 € jährlich; 1.533,79 € monatlich.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, und führte aus, sowohl am Bescheid, als auch am Kuvert sei eine falsche Versicherungsnummer angeführt. Auch seien auf dem Bescheid einerseits und dem Kuvert andererseits verschiedene Empfängernamen angeführt. Somit sei die BF veranlasst, auch die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides in Frage zu stellen. Die BF habe zunächst bei der SVA eine Korrektur veranlassen wollen. Dies sei jedoch abgelehnt worden.

Inhaltlich brachte die BF vor, ihr seien in den Jahren 2011, 2013 und 2014 überhöhte und in keiner Relation zu ihrem Einkommen stehende Beiträge vorgeschrieben worden. Ihr Beitragsrückstand sei dadurch massiv angestiegen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der SVA in Eisenstadt habe die BF einen Ausdruck der Zuordnung ihrer Zahlungen angefordert und festgestellt, dass ihre Zahlungen – die BF habe diese jeweils einem bestimmten Quartals-Kontosaldo gewidmet – nicht entsprechend ihrer Widmung gebucht worden seien, sondern zur Deckung der Berichtigungen verwendet worden wären (die BF führte ein Beispiel an). Das System sei nicht nachvollziehbar. Der BF seien 2008 bis 2014 keine Beiträge am Pensionskonto gutgeschrieben worden. Es ihr nun nicht möglich, ihren seit 09/2018 bestehenden Pensionsanspruch geltend zu machen, denn die Begleichung offener Beiträge nach Pensionsantritt würde am Pensionskonto nicht mehr gutgeschrieben werden. Von Seiten der SVA habe die BF stets die Auskunft erhalten, dass der Rückstand korrekt sei und dass sie sich einen Kredit aufnehmen solle, um den Rückstand begleichen zu können. Die BF vertrete dem gegenüber die Ansicht, dass ihr Beitragsrückstand auf überhöhte Beitragsvorschreibungen 2011, 2013 und 2014 zurückzuführen sei. Bei einer ihrem tatsächlichen Einkommen entsprechenden Beitragsvorschreibung wäre es nicht zu den nun vorliegenden Rückständen gekommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2019 hat die SVA diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Begründung bezüglich der von der BF aufgezeigten Formalfehler ausgeführt, der (richtige) Name der BF und ihre (richtige) Anschrift seien als Adressatin des angefochtenen Bescheides angeführt und würden auch auf dem für die Zustellung relevanten Feld des Kuverts aufscheinen. Der angefochtene Bescheid sei der BF auch ordnungsgemäß zugestellt worden. Lediglich auf dem Rückschein sei links oben versehentlich der falsche Name eingetragen worden. Dieser sei aber für die Zustellung nicht relevant gewesen. Die zusätzlich angeführte (versehentlich falsche) Versicherungsnummer sei ebenfalls rechtlich nicht relevant, da die BF als Adressatin des Bescheides mit Namen und Anschrift korrekt angeführt sei und der Bescheid der BF unter ihrem richtigen Namen und ihrer richtigen Adresse zugestellt worden sei.

Zu den inhaltlichen Beschwerdevorbringen führte die SVA aus, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden 2011 bis 2014 ableite. Die BF habe keine Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, die Richtigkeit dieser Einkommenssteuerbescheide und der vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge in Zweifel zu ziehen.

Dagegen erhob die BF, nun vertreten durch Rechtsanwalts GmbH Ehrenhöfer & Häusler, Wiener Neustadt, einen Vorlageantrag.

Da die BF zum Zeitpunkt ihrer Beschwerdeerhebung unvertreten war, richtete das Bundesverwaltungsgericht mit 13.07.2020 einen Verbesserungsauftrag an den nunmehrigen Rechtsvertreter der BF: Dieser erhielt die bei der belangten Behörde SVA (nun SVS) aufgenommene Niederschrift vom 31.10.2018, weiters den Bescheid der belangten Behörde SVA (nun SVS) vom 02.11.2018 und die verfahrensgegenständliche Beschwerde zur Kenntnis und wurde aufgefordert, gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG Beschwerdegründe und ein Beschwerdebegehren zu nennen, das mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung gebracht werden könne.

In Beantwortung dieses Schreibens machte die BF durch ihren Rechtsvertreter die folgenden Ausführungen:

Die Beitragsgrundlage sei nicht gemäß § 25 Abs 1 und Abs 2 GSVG ermittelt worden. Die versicherungspflichtigen Einkünfte der entsprechenden Einkommenssteuerbescheide seien zwar richtig festgehalten, die in den einzelnen Beitragsjahren vorgeschriebenen Beiträge würden jedoch nicht den Erklärungen über die endgültige Beitragsgrundlage in den einzelnen Versicherungsjahren entsprechen und seien demgemäß nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt worden. Das führe dazu, dass die Beitragsgrundlagen in den Versicherungsjahren nicht gesetzeskonform festgesetzt worden seien.

Die BF begehrte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beitragsgrundlagen in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unter Heranziehung der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung heranzuziehen und nahe zu bemessen.

Die SVS legte mit aufgetragener Stellungnahme vom 13.10.2020 die Hinzurechnungsbeträge der Jahre 2011 bis 2014 rechnerisch dar und legte die diesbezüglchen Jahreskonten als Quelle vor. Die BF erhielt diese Berechnungen im Sinne des Parteiengehörs zu Handen ihres Rechtsvertreters zur Kenntnis.

Mit Stellungnahme vom 27.11.2020 brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter vor, sie wende sich mit ihrer Beschwerde nicht gegen die Hinzurechnungsbeträge sondern gegen die Höhe der Beitragsvorschreibungen der Jahre 2011, 2013 und 2014 an sich.

Die vorläufigen Beitragsvorschreibungen dieser Jahre hätten teilweise bis zu 100% des Einkommens der BF betragen. Eine Berichtigung sei erst in den Folgejahren erfolgt. Die endgültigen Beitragsvorschreibungen würden immer noch eine durchschnittliche Beitragshöhe von 73% ergeben.

In den Jahren 2010 bis 2015 habe die BF insgesamt € 16.790,-- an Zahlungen geleistet. Ihr Einkommen habe € 54.000,-- betragen. Bei einer Beitragsberechnung gemäß der gesetzlichen Beitragshöhe von 27% hätten nur Versicherungsbeiträge iHv ca. 14.580,-- anfallen dürfen. Da der BF überhöhte vorläufige Beitragsgrundlagen vorgeschrieben worden seien, habe sie weder diese noch die Nachzahlungen aus den Vorjahren entrichten können. Überdies seien Zahlungen ihrerseits, welche sie gemäß den Quartalsvorschreibungen getätigt habe, nicht zur Deckung der jeweiligen Quartalsvorschreibung herangezogen worden sondern zur Deckung einer Nachzahlung. Die betreffende Quartalszahlung sei offen geblieben. Die überhöhten vorläufigen Beitragsvorschreibungen hätten aufgrund des Dargelegten nicht beglichen werden können und es hätten sich ab 2011 Zinsen von insgesamt € 16.946,29 angehäuft, dies obwohl die BF stets zahlungswillig gewesen sei. Die BF beantragte eine Herabsetzung der endgültigen Beitragsvorschreibungen angepasst an die gesetzliche Beitragshöhe von 25,15%für 2011 bzw. 26,15 % für 2013 und 2014 sowie Zinsenerlass.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt 1., „Verfahrensgang“ verwiesen.

2.       Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich soweit hier wesentlich aus den vorgelegten schriftlichen Dokumenten, die allen Parteien des Beschwerdeverfahrens bekannt sind. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu den Beschwerdeeinwänden betreffend die Zustellung des angefochtenen Ausgangsbescheides hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes zutreffende Ausführungen gemacht, denen die BF im Zuge des Vorlageantrages auch nichts mehr entgegnet hat. Diesbezüglich war daher keine weitere Prüfung mehr zu veranlassen.

Zu den Einwendungen betreffend inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Beitragsgrundlagen 2011, 2013 und 2014):

§ 25 Abs 1 und Abs 2 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

Abs 1: Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Abs 2: Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag

1.       […]

2.       zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten,

3.       [...]

Gemäß § 25 Abs 4 GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

Gemäß § 25 Abs 5 GSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

Im vorliegenden Fall wurden den festgestellten Beitragsgrundlagen zu Recht die nach GSVG versicherungspflichtigen Einkünfte laut den jeweils ergangenen Einkommenssteuerbescheiden 2011, 2013 und 2014 zu Grunde gelegt.

Die SVA hat weiters dem Gesetz entsprechend den im jeweiligen Einkommenssteuerbescheid notierten Einkünften aus selbständiger Arbeit die im jeweiligen Beitragsjahr tatsächlich vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung hinzugerechnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind gem. § 25 Abs 2 Z 2 GSVG die im und nicht für das jeweilige Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen (VwGH 95/08/0303, 99/08/0152). Obwohl es dadurch im Einzelfall zu außertourlichen Belastung kommen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Regelung nicht als verfassungswidrig beurteilt (VwGH 2010/08/0032). Unerheblich für die Hinzurechnung ist ferner, ob die Beiträge im Kalenderjahr tatsächlich entrichtet wurden und ob die im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden (VwGH 2010/08/0032, 2009/08/0006) (Vgl. Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG, Linde Verlag, 2018, RZ 13 zu § 25).

Die SVA hat im Rahmen der im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen 2011, 2013 und 2014 der BF somit zu Recht den sich aus den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden ergebenden nach GSVG versicherungspflichtigen Einkünften der BF aus selbständiger Arbeit jene Beiträge hinzugerechnet, die der BF im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschrieben wurden. Mit ihrer aufgetragenen Stellungnahme vom 13.10.2020 hat sie die einzelnen Hinzurechnungsbeträge nachvollziehbar rechnerisch aufgeschlüsselt.

Die BF hat mit ihrer abschließenden Stellungnahme vom 27.11.2020 dieser Berechnung auch nicht mehr widersprochen.

Da die BF nun eine nachträgliche abweichende Berechnung der Beitragsgrundlagen der Jahre 2011, 2013 und 2014 begehrt, war ihrer Beschwerde aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht Folge zu geben.

Soweit die BF implizit eine Herabsetzung der gegen sie bestehenden Beitragsnachforderung sowie einen Zinsenerlass begehrt ist folgendes auszuführen:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH 20. März 2012, 2012/11/00 13). Bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, muss insbesondere dann, wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden - auch die Begründung des Ausgangsbescheides und das Begehren des Bescheidantrages miteinbezogen werden. (vgl. VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der Spruch des hier angefochtenen Bescheides betrifft ausschließlich die Feststellung der Beitragsgrundlagen 2011 bis 2014. Die Höhe einer Nachzahlungspflicht inklusive Zinsen wurde weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides behandelt. Auch aus den Vorbringen der BF anlässlich der mit ihr am 31.10.2018 aufgenommenen Niederschrift geht nicht hervor, dass die BF eine bescheidmäßige Feststellung der Höhe ihrer Nachzahlungsverpflichtung begehrt hätte. Derartiges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Frage der Höhe einer Nachzahlungsverpflichtung der BF bildet daher nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Soweit sich die BF somit gegen die Höhe der vorgeschriebenen Zinsen richtet, ist auf die obigen Berechnungen zu verweisen, die dem Gesetz entsprechen. Ein Nachlass der Zinsen könnte nur in einem gesonderten Verfahren betreffend die Frage der Nachzahlungspflicht begehrt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Berechnung Einkommenssteuerbescheid selbstständig Erwerbstätiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2213286.1.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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