Entscheidungsdatum
14.12.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W115 2237323-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis XXXX (Stellung des Antrages auf internationalen Schutz) rechtmäßig gewesen ist.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis XXXX rechtswidrig gewesen ist.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX unter falscher Identität seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Antragstellung gab der Beschwerdeführer zudem an, Staatsangehöriger von Palästina zu sein.
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
1.2. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.
1.3. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
1.4. Am XXXX leitete das Bundesamt bei der ägyptischen Vertretungsbehörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.
1.5. Der Beschwerdeführer wies im Zeitraum vom XXXX bis XXXX laut Zentralem Melderegister keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich auf. Er tauchte unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
1.7. Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am XXXX im Zuge einer polizeilichen Zufallskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst angegeben, dass er gesund sei. Er sei am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Ägypten. In jenem Zeitraum, wo er nicht aufrecht in Österreich gemeldet gewesen sei, habe er sich in XXXX und in XXXX aufgehalten. Nähere Angaben dazu wolle er jedoch nicht machen. Bis zu seiner negativen Entscheidung im Jahr XXXX habe er legal in der Gastronomie gearbeitet. Danach habe er illegal als Pizzakoch weitergearbeitet. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Seine Eltern würden nach wie vor in Ägypten leben. In Österreich verfüge er über drei Onkel und zwei Schwestern. Diese würden hier legal leben und ihn auch finanziell unterstützen. Sein Bruder halte sich in Frankreich auf. Zudem verfüge er in Österreich seit fünf Monaten über eine Freundin. Sie sei slowakische Staatsangehörige. Von ihr wisse er nur ihren Vornamen und dass sie 33 Jahre alt sei. Ihr genaues Geburtsdatum könne er aber nicht angeben. Nach Ägypten werde er nicht zurückkehren, da er dort Probleme bekommen würde.
1.8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.
1.9. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.
1.10. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am XXXX wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufgenommen und dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgefolgt. Eine Begründung, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ist dem Aktenvermerk nicht zu entnehmen.
1.11. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
1.12. Das Bundesamt führte am XXXX eine Schubhaftprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.
1.13. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am XXXX wurde vom Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid der dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.
1.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen ist und wurde der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX aufgehoben.
2. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorliegen würden. Im Falle des Beschwerdeführers liege eine Fluchtgefahr nicht vor. So habe er seine Abschiebung nicht umgehen oder behindern wollen. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr bewusst, dass er bei aufrechter Meldung für die Behörden erreichbar sein müsse. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über zwei Schwestern und drei Onkel verfüge, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Er habe nur deswegen nicht bei ihnen gewohnt, da er ihnen nicht zur Last fallen habe wollen. Aus diesem Grund habe er sich bei Freunden aufgehalten. Seine Familienmitglieder hier in Österreich seien bereit ihn finanziell zu unterstützen. Zudem stehe dem Beschwerdeführer auch bei einem seiner Onkel bzw. bei einer von seinen Schwestern eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hätte auch mit der Anordnung von gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden können, so beispielsweise durch Verfügung einer periodischen Meldeverpflichtung. Zudem erweise sich die verhängte Schubhaft auch nicht als verhältnismäßig. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer realisiert werden könnte. Trotz Vorliegens einer Geburtsurkunde, habe es das Bundesamt bis dato nicht geschafft, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu organisieren. Aber selbst bei Vorliegen eines Heimreisezertifikates sei aufgrund der derzeit vorherrschenden COVID-19 Pandemie nicht abzusehen, wann mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich zu rechnen sei. Zum Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass bei Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft, diese nur aufrechterhalten werden dürfe, wenn dieser Antrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Dies liege im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht vor. So habe der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Verfahren neue Beweismittel vorgelegt, die sein Fluchtvorbringen bestätigen würden. Zudem weise der Aktenvermerk erhebliche Begründungsmängel auf. So würden Ausführungen zur Verzögerungsabsicht vollständig fehlen. Somit stelle dieser Aktenvermerk keine taugliche Rechtsgrundlage für die weitere Schubhaftverhängung dar. Eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände mache es im vorliegenden Fall deutlich, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft bzw. der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG nicht gegeben seien.
Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
2.1. Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor.
2.2. Weiters wurde vom Bundesamt mit E-Mail vom XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am XXXX aus der Schubhaft entlassen worden sei und in weiterer Folge der diesbezügliche Entlassungsschein in Vorlage gebracht.
2.3. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes zum gegenständlichen Verfahren ein, in der nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wurde, dass im Falle des Beschwerdeführers die Anordnung der Schubhaft geboten gewesen sei, da aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Abtauchen in die Illegalität, um sich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu entziehen) damit zu rechnen gewesen sei, dass er alles unternehmen würde, um sich der Abschiebung nach Ägypten zu entziehen. Da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit behördlichen Auflagen keine Folge geleistet habe, sei auch die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht gekommen. Auch seine familiäre Situation würde daran nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX selbst angegeben habe, dass er bei seinem Onkel keine Unterkunft nehmen könne. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen im Rahmen der Beschwerde erscheine daher unglaubwürdig und diene lediglich dazu, dass der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen werde. Zum Aktenvermerk betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes feststehen würde, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt habe, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhindern. Zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am XXXX führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , mit der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig erklärt worden sei, nunmehr eine inhaltliche Prüfung des vom Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz angedacht sei. Aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer sei eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig. Auch eine Vorführung des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikates könne erst bei rechtskräftigem Abschluss des neuerlichen Asylverfahrens erfolgen. Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer am XXXX aus der Schubhaft entlassen worden.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei bescheinigen. Er machte in seinem ersten Asylverfahren zunächst unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und zu seinem Herkunftsstaat. Im weiteren Verfahren hat der Beschwerdeführer dann gleichlautend angegeben Staatsangehöriger von Ägypten zu sein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der Beschwerdeführer nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Bis zur Folgeantragstellung aus dem Stande der Schubhaft am XXXX lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten vor.
Am XXXX wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufgenommen und dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgefolgt. Eine Begründung, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ist dem Aktenvermerk nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX bis zum XXXX in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 bestand im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wurde, nicht.
Das Bundesamt kam seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nach, indem es bereits am XXXX bei der ägyptischen Vertretungsbehörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Eine Vorführung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates scheiterte in der Vergangenheit maßgeblich daran, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich in dem Zeitraum vom XXXX bis XXXX nicht nachgekommen war. Er war während dieses Zeitraumes untergetaucht und für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Erst im Zuge einer polizeilichen Zufallskontrolle am XXXX konnte der Beschwerdeführer festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt werden. Vom Bundesamt wurde sodann umgehend am XXXX das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der ägyptischen Vertretungsbehörde fortgeführt.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX unter falscher Identität seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zudem hat er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer reiste trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Der Beschwerdeführer wies im Zeitraum vom XXXX bis XXXX laut Zentralem Melderegister keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich auf.
Erst im Zuge einer polizeilichen Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX konnte der Beschwerdeführer festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt werden.
Um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, befand sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX in Hungerstreik.
Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig nach Ägypten zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig.
Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich lebt seine Freundin. Eine besonders enge Nahebeziehung zu dieser besteht nicht. Weiters leben im Bundesgebiet zwei Schwestern und drei Onkel des Beschwerdeführers. In Frankreich hält sich sein Bruder auf. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Ägypten.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Seine sich in Österreich aufhaltenden Familienmitglieder können ihn allerdings finanziell unterstützen. Zudem steht dem Beschwerdeführer bei einer seiner Schwestern sowie bei einem seiner Onkel eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die die bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahlen XXXX und XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität zweifelsfrei bescheinigen. Dass er in seinem ersten Asylverfahren zunächst unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und seinem Herkunftsstaat gemacht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage. Aufgrund den in weiterer Folge gleichlautenden Angaben zu seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit und einer sich im Akt befindlichen Kopie der ägyptischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ist von der ägyptischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass gegen den Beschwerdeführer bis zur Folgeantragstellung aus dem Stande der Schubhaft eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten vorlag, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .
Die Folgeantragstellung des Beschwerdeführers aus dem Stande der Schubhaft am XXXX ergibt sich aus der Aktenlage. Eine Kopie des Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG liegt im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. Eine Begründung, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ist dem Aktenvermerk jedoch nicht zu entnehmen. Diesbezüglich wurde vom Bundesamt lediglich ausgeführt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein rechtskräftiger Abschiebetitel bestehe und somit festzustellen sei, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz dazu diene, die drohende Abschiebung zu verhindern. Eine darüber hinausgehende Begründung zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG lässt sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen.
Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.
Dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem vom Bundesamt vorgelegten Entlassungsschein vom XXXX bzw. aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig gewesen ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen sind, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Zudem hatte der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hat. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er sich in Schubhaft befunden hat, ausgesetzt gewesen ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht gewesen ist und bereits unmittelbar nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein diesbezügliches Verfahren bei der ägyptischen Vertretungsbehörde eingeleitet hat. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung gekommen ist. Der Umstand, dass es zu keiner Ausstellung eines Heimreisezertifikates gekommen ist, ist maßgeblich dadurch bedingt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX bis XXXX untertauchte und für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar war. Eine für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendige Einvernahme vor der ägyptischen Vertretungsbehörde konnte somit nicht durchgeführt werden. Das Beschwerdevorbringen, dass das Bundesamt die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu verantworten hätte, geht somit ins Leere. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Ägypten innerhalb des gesetzlichen Rahmens aussichtslos gewesen wäre, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der ägyptischen Vertretungsbehörde funktioniert. Eine bereits während der Dauer der Anhaltung in Schubhaft zutage getretene faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers - auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19 Pandemie - ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Der Stand des nunmehrigen Asylverfahrens und der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Aktenlage.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich im Zeitraum vom XXXX bis XXXX nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX an, dass er untergetaucht sei, da er nicht nach Ägypten zurückkehren könne bzw. wolle. Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer durch Aufenthalt im Verborgenen dem Zugriff der Behörden entzogen hat und im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar war.
Die Feststellung zum Hungerstreik durch den Beschwerdeführer beruht auf der diesbezüglichen Eintragung in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Folgeantragverfahren am XXXX angegeben, nicht freiwillig nach Ägypten zurückkehren zu wollen. Auch in der Vergangenheit hat der Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Vielmehr war er über zwei Jahre untergetaucht und war für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Dass der Beschwerdeführer nunmehr ausreisewillig ist, wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch aufgrund der Stellung des Folgeantrages nicht zu erwarten.
Dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität und seinem Herkunftsstaat im Zuge seines ersten Asylverfahrens, der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der Verhinderung der Abschiebung durch Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen sowie dem Verhalten während der Schubhaft (Hungerstreik, um die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass nunmehr seitens des Beschwerdeführers eine Kooperationsbereitschaft vorhanden sei, ist dazu auszuführen, dass dieses Vorbringen für das Bundesverwaltungsgericht eine reine Schutzbehauptung darstellt, mit der der Beschwerdeführer versucht hat, die Anhaltung in Schubhaft zu verhindern. Mangels Vorliegen eines substantiierten Vorbringens und in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhalten, konnte von der Erweiterung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere von der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im gegenständlichen Schubhaftverfahren sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben im Folgeantragverfahren. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. Auch dass dem Beschwerdeführer bei einer seiner Schwestern bzw. bei einem seiner Onkel jeweils eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig. Die zu seiner in Österreich lebenden Freundin getroffenen Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX zur Anordnung der Schubhaft. Auf konkrete Nachfrage konnte der Beschwerdeführer weder ihren Nachnamen noch ihr Geburtsdatum nennen. Aufgrund dieser Ausführungen ist somit von keiner besonders engen Nahebeziehung zu dieser vom Beschwerdeführer angegebenen Freundin auszugehen. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. So hat der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX zur Anordnung der Schubhaft angegeben, lediglich über ca. € 100 an Barmitteln zu verfügen. Weiters gab er an nach seiner negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren illegal in der Gastronomie gearbeitet zu haben. Diese Aussagen decken sich auch mit einer im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren), wonach der Beschwerdeführer ab dem XXXX keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Somit ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt. Die Feststellung, dass seine Familienangehörigen in Österreich aber bereit sind, ihn finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Beschwerde und seinen damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Gründe dafür, dass seine Familienangehörigen in Österreich nicht bereit sind, ihn finanziell zu unterstützen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis XXXX :
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.2.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.2.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als bis zur Folgeantragstellung aus dem Stande der Schubhaft am XXXX eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten vorlag und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bereits anhängig war. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorlagen, kam die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich in Betracht.
3.2.5. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Er sei seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen. Stattdessen sei er untergetaucht und habe sich dadurch dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates entzogen. Erst im Zuge einer Personenkontrolle durch Exekutivbeamte habe der Beschwerdeführer aufgegriffen werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft sofort erneut untertauchen würde. Daran würden auch seine sich in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (drei Onkel sowie zwei Schwestern) sowie seine Freundin nichts ändern. Er sei von seinen Verwandten nicht finanziell abhängig und sei auch bei diesen nie wohnhaft gewesen. Zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Freundin wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Lage gewesen sei, ihren Vornamen sowie ihr Alter anzugeben. Es würden daher keine nennenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet vorliegen. Auch über substanzielle soziale Beziehungen in Österreich verfüge er nicht. Sicherungsbedarf sei gegeben, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Im Falle des Beschwerdeführers liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Angesichts dieser Umstände komme auch die Anordnung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Im Falle des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers. Auch würden keine Gründe vorliegen, die gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft sprechen würden. Zusammenfassend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass somit zur Sicherung der Abschiebung als „ultima ratio“-Maßnahme die Schubhaft verhängt habe werden müssen.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen und hat sich durch dieses Verhalten dem Verfahren vor dem Bundesamt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates entzogen. Zudem hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig nach Ägypten zurückkehren zu wollen. Er ist nicht ausreisewillig. Damit hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG unzweifelhaft erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides vorlag und er zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Im gegenständlichen Fall ist - wenn auch mit Einschränkungen - das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über zwei Schwestern und drei Onkel verfügt. Eine besonders enge Nahebeziehung zu seiner in Österreich ebenfalls lebenden Freundin konnte jedoch nicht festgestellt werden. Von diesem Sachverhalt ist auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Zudem steht dem Beschwerdeführer bei einer seiner Schwestern sowie bei einem seiner Onkel eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und seine sich in Österreich aufhältigen Verwandten sind bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. W