TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/22 95/09/0054

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Jänner 1995 (ohne Zahl), betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 16. November 1994 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die rumänische Staatsangehörige NT für die berufliche Tätigkeit als Näherin.

Dieser Antrag wurde erstinstanzlich mit Bescheid vom 23. November 1994, Zl. 6702 B/1381977, gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt. In der Begründung zu diesem Bescheid wird nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesstelle ausgeführt, der Regionalbeirat habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Aus den Angaben im Antrag und im Rahmen des "Ermittlungsverfahrens" hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben, daß eine der besonderen Voraussetzungen im Sinn des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorliege.

In der Berufung vom 7. Dezember 1994 machte der Beschwerdeführer vor allem geltend, daß ihm seitens des Arbeitsamtes bisher für die zu besetzende Arbeitsstelle noch keine geeigneten Personen hätten vermittelt werden können. Die beantragte ausländische Arbeitskraft werde "dringendst" benötigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge. In der Begründung wird nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, es sei festgestellt worden, daß die vom Beschwerdeführer beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Bestätigung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im nunmehr angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.

Die Z. 7 des § 4 Abs. 3 AuslBG wurde aus Anlaß des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, mit der Novelle zum AuslBG BGBl. Nr. 475/1992, in dieses Gesetz aufgenommen. Nach dieser Bestimmung, die wie das AufG selbst mit 1. Juli 1993 ohne Übergangsbestimmung in Kraft getreten ist, darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Nach § 1 Abs. 1 AufG i.d.F. gemäß den BGBl. Nr. 838/1992, 502/1993 und 505/1994, brauchen Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung. Von Fremden, die sich 1. innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder 2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen.

§ 1 Abs. 3 AufG sieht Ausnahmen für bestimmte Fremde vor, die keiner Aufenthaltsbewilligung bedürfen. Nach der Z. 6 dieser Bestimmung gilt dies für Fremde, die aufgrund des AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu prüfen, ob für die beantragte Ausländerin eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des AufG für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung überhaupt erforderlich gewesen wäre. Tatsächlich hätte eine Beschäftigungsbewilligung auch ohne Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen, weil auf die beantragte Ausländerin "§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zutrifft, da sie in Rumänien mit einer Verhaftung rechnen müßte, da sie politisch verfolgt wird".

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften käme nur dann in Betracht, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c, VwGG).

Aus dem Hinweis allein, die Ausländerin müsse in Rumänien mit einer Verhaftung rechnen, weil sie politisch verfolgt werde, läßt sich keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich aufgrund des AsylG 1991 ableiten. Eine derartige (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung zöge erst die (fristgerechte) Stellung eines Asylantrages nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 nach sich, wofür sich aber behauptungsgemäß kein Anhaltspunkt ergibt. Die Beschwerde zeigt daher insoweit keinen relevanten Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides auf.

In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, die beantragte Ausländerin habe zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides und zum Zeitpunkt der Berufung eine "gültige Aufenthaltsberechtigung, nämlich ein Touristenvisum," gehabt. Es sei willkürlich, den Ablauf des Touristenvisums abzuwarten (die belangte Behörde habe am 13. Jänner 1995, also nur fünf Tage nach Ablauf des Touristensichtvermerkes entschieden), um dann im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine "einfache Begründung" geben zu können.

Aus diesem Vorbringen läßt sich in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer schon insofern nichts gewinnen, weil für die Beurteilung eines Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 94/09/0089, m.w.N.).

Da die Beschwerde somit insgesamt nicht erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung vorliegt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Der zuerkannte Aufwandersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1996, 95/09/0343).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090054.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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