TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/18 G312 2236659-2

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Entscheidungsdatum

18.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch


G312 2236659-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX ,
StA.: Pakistan, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: AM) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 14.12.2020 wurde vom BFA, RD XXXX , der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass AM seit XXXX durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des AM in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wird seit XXXX im PAZ XXXX und seit XXXX , 10:00 Uhr, im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.

1.2. AM ist Staatsangehöriger Pakistans, seine Muttersprache ist Urdu, er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Kernfamilie lebt in Pakistan.

1.2. AM reiste eigenen Angaben zufolge illegal und schlepperunterstützt im Jahr 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX beim Bundesasylamt (BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Diesem Antrag wurde insofern stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Mit Bescheid vom 28.12.2016 wurde AM der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt, sämtliche Verfahren wurden unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , Afghanistan, einer von ihm falschen Identität, geführt.

Im Zuge der Überprüfung des subsidiären Schutzes wurde ab 30.04.2019 ein Verfahren eingeleitet, dabei festgestellt, dass sich AM einer falschen Identität bedient. Am XXXX gab AM persönlich seinen pakistanischen Personalausweis lautend auf XXXX , geb. XXXX , ab.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde AM der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Der Bescheid erwuchs am 21.11.2019 in Rechtskraft. AM kam seiner freiwilligen Ausreise nicht nach, sondern tauchte unter und verwendete weiterhin seine falsche Identität.

1.3. Das BFA hat am 03.08.2020 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. AM hat sich im Zuge der Schubhaft für eine freiwillige Rückkehr angemeldet und wurde dieser am 20.10.2020 seitens des BFA zugestimmt.

Die pakistanische Identitätskarte des BF wurde der pakistanischen Botschaft vorgelegt, am 18.11.2020 fand die letzte Urgenz und Kontaktaufnahme mit der pakistanischen Botschaft bezüglich eines HRZ statt.

1.4. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über AM die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, seither wurden am 28.08.2020, 25.09.2020, 23.10.2020 sowie 06.11.2020 eine amtswegige Überprüfung der Schubhaft durchgeführt. Zuletzt wurde mit Erkenntnis G306 2236659-1/15E (persönlich übernommen am 24.11.2020) festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.5. AM verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen. Er verwendete bis zum Sommer 2019 in Österreich eine falsche Identität. AM weist unter seinem Aliasnamen XXXX Wohnsitzmeldungen auf, ab dem XXXX ist er als Obdachloser gemeldet. Unter seiner falschen Identität übte er teilweise Kurzbeschäftigungen aus.

1.5. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt. Am 03.08.2020 wurde bei der zuständigen Botschaft um Ausstellung des HRZ ersucht. Der Botschaft wurde die vom BF übergebene pakistanische Identitätskarte übermittelt. Ein HRZ wurde noch nicht ausgestellt. AM beantragte eine freiwillige Rückkehr, das BFA hat diesem zugestimmt und ist dies bis 18.01.2021 gültig. Die letzte Kontaktaufnahme mit der Botschaft erfolgte am 18.11.2020. Da auch Einzelrückführungen nach Pakistan stattfinden ist eine Abschiebung nach Ausstellung des HRZ sofort möglich.

Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor. AM ist insgesamt nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, insbesondere beantragte er mit falscher Identität Asyl, ihm wurde subsidiärer Schutz gewährt und lebte er seit 10 Jahren unter falscher Identität in Österreich.

Der BF zeigte bisher ein absolutes unkooperatives Verhalten, tauchte mehrmals im Bundesgebiet (Meldelücken und Obdachlosenmeldung) unter und verwendet mehr als 10 Jahre einen falschen Namen bzw. eine falsche Identität. Sogar nachdem der BF der Behörde seine wahre Identität preisgab, meldete sich dieser wieder mit seiner falschen Identität als Obdachloser an, ging wieder unter Verwendung falscher Daten einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezog mit der falschen Identität Arbeitslosengeld. Der BF hat sich nunmehr zwar für eine freiwillige Rückkehr angemeldet, jedoch ist er aufgrund seines bisherigen Verhaltens absolut nicht vertrauenswürdig.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass AM untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des AM ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen basieren auf den Abfragen des Visa-Informationssystem, Strafregisterauskunft, Zentralem Melderegister, Sozialversicherungsauszug und dem Fremden Informationssystem. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sowie die von ihm verwendete falsche Identität des AM beruhen auf seinen eigenen Angaben im Asylverfahren bzw. trat die wahre Identität des BF im Zuge des Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ans Tageslicht. Die von ihm angegebene Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Es sind keine Hinweise auf Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Die Ausreisebereitschaft des BF ergibt sich aus den Stellungnahmen des BFA. Die Bemühungen zur Erlangung eines HRZ wurden vom BFA glaubwürdig vorgebracht.

Das der BF im Bundesgebiet keine soziale.- sowie familiäre Verankerungen aufweist ergibt sich daraus, dass diese nicht festgestellt werden konnten bzw. der BF in seiner niederschriftlichen Befragung vom XXXX nichts Gegenteiliges angab. Seine beschränkten finanziellen Mittel ergeben sich aus der Bargeldaufstellung der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellung, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt ergibt sich aus dem ZMR, nachdem der BF ab dem XXXX im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz mehr verfügte und der BF ab dem XXXX als Obdachloser gemeldet ist.

Auch wenn der BF nunmehr bereit ist freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, kann ihm aufgrund des Vorlebens bzw. seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet kein Vertrauen geschenkt werden. Das BVwG schließt sich der Behörde an und geht auch davon aus, dass, sollte der BF freigelassen werden, dieser wieder untertauchen wird, um weiterhin hier im Bundesgebiet illegal verbleiben zu können. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten ein bis zwei Monate, ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt und seine Rückführung nach Pakistan bewerkstelligt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100/2005 idgF, lauten:

„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Sein subsidiärer Schutz wurde rechtskräftig aberkannt. Es ist zwar sein langer Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seine Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen, jedoch wird dies dadurch geschmälert, als dass der BF sich 10 Jahre im Bundesgebiet mit falscher Identität aufhielt, unter Verwendung von falschen Daten einen subsidiären Schutz erwirkte und sich vor allem nach Bekanntwerden der wahren Identität - 28.06.2019 - weiterhin seine alias Daten verwendete. Ins Auge fällt auch, dass der BF, als ihm der Bescheid vom XXXX – Rückkehrentscheidung und Aberkennung des subsidiären Schutzes - zugestellt wurde, kurze Zeit später untertauchte, indem er sich an seiner Wohnadresse mit XXXX abmeldete und sich erst wieder am XXXX als Obdachloser anmeldete. In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung, der Bereitschaft mit falscher Identität im Bundesgebiet aufhältig zu sein und keinerlei Versuche startete, um seiner zugeischerten freiwilligen Ausreise nachzukommen, liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, keine Unterkunftmöglichkeit besteht und der BF in den Jahren seines Aufenthaltes immer wieder Meldelücken aufweist bzw. als Obdachloser gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar war.

Da die Schubhaftdauer sechs Monate noch nicht überschreitet und der BF noch nicht abgeschoben werden konnte, weil eine für seine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (vgl. § 80 Abs 4 Z 2 FPG), ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs derzeit noch verhältnismäßig.

AM hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des AM vor der belangten Behörde sowie im Verfahren vor dem BVwG G306 2236659-1/15E geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.

3.4. Zu Spruchpunkt B.:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Abschiebung Aufenthaltsdauer falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität Kooperation Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2236659.2.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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