TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 G312 2236426-3

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G312 2236426-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: AA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 18.12.2020 wurde vom BFA, EAST XXXX , der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass AA seit XXXX durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des AA in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wurde ab XXXX , 19:42 Uhr, im PAZ XXXX und seit XXXX , 16:21 Uhr, im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.

1.2. AA ist Staatsangehöriger Afghanistans, reiste eigenen Angaben zufolge illegal und schlepperunterstützt im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am XXXX internationalen Schutz.

AA gab im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am XXXX an, er sei in der Provinz XXXX geboren, verheiratet und habe zwei bis drei Jahre im Iran als Bauarbeiter gearbeitet, später in Afghanistan als Verkäufer und schließlich als Lieferfahrer für das amerikanische Militär (Öllieferung). Als Fluchtgrund gab er an, aufgrund seiner Tätigkeit für ausländische Streitkräfte mit den Taliban in Konflikt geraten zu sein, er sei von ihnen mit Drohbriefen aufgefordert worden, seine Tätigkeit aufzugeben.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom XXXX auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2020, W262 2169365-1, als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob AA Beschwerde an den VfGH, dieses Verfahren ist noch offen, aufschiebende Wirkung wurde nicht gewährt.

Am 05.07.2020 versuchte AA illegal in das deutsche Bundesgebiet zu reisen, wobei ihm seitens der deutschen Polizei die Einreise verweigert wurde und er nach Österreich rücküberstellt wurde. Er versuchte somit durch Flucht seiner drohenden Abschiebung zu entgehen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: AA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am XXXX des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz betreffend AA mit Bescheid aufgehoben und mit Beschluss W180 216939365-2 vom 25.09.2020 durch das BVwG bestätigt.

1.4. Im Stande der Schubhaft beantragte AA am XXXX einen Asyl-Folgeantrag. Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vermerkte das BFA, dass der gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingebracht wurde und die Anhaltung aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Mit Bescheid vom XXXX wurden gegen AA die Absonderung zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-Co-2 mit sofortiger Wirkung (bis 22.10.2020) angeordnet.

1.5. AA verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen. Er war in Österreich bis dato nicht beschäftigt und kann auf keine gesicherte Unterkunft zurückgreifen, erst ist seit XXXX in Tirol „ XXXX “ gemeldet. AA ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er erhielt bis zu seiner Abmeldung staatliche Grundversorgung, ist gesund und arbeitsfähig.

1.6. Am 29.10.2020 wurde der Akt zur ersten amtswegigen Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht zur auf elektronischem Wege übermittelt.

Am 04.11.2020 entschied das Bundesverwaltungsgericht Graz, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Zuletzt entschied das BVwG, Außenstelle Graz, am 27.11.2020, mit Erkenntnis G311 22364426-2 dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

AA wirkt bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und zeigte sich unkooperativ.

Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt.

Am 09.11.2020 wurde eine Charter-Ausschreibung übermittelt, wonach eine Frontex-Charterrückführung nach Afghanistan am 15.12.2020 stattfindet, AA wurde für diese Charterrückführung angemeldet. Die Abschiebung des AM wurde jedoch kurzfristig aufgrund der Nichtakzeptanz des EU Laissez-Passer durch die afghanische Behörde storniert. Derzeit finden intensive Gespräche zur Einholung einer Einreisebewilligung nach Afghanistan mit der afghanischen Vertretungsbehörde statt.

Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor. AA ist insgesamt nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er weigerte sich trotz negativer Asylentscheidung in sein Heimatland zurückzukehren und versuchte bereits durch einen illegalen Grenzübertritt nach Deutschland der Abschiebung zu entkommen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass AA untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des AA ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund seines Verhaltens seit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere der Weigerung Österreich nach rechtskräftigem negativen Asylverfahren zu verlassen und der Weigerung mit der Behörde zu kooperieren sowie der Folgeasylbeantragung im Stande der Schubhaft kann dem AA keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.

Das Fehlen substanzieller sozialer, familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Deutschkenntnisse wurden vom AA nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer mittelfristigen Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. AA hat keine substanziellen Integrationsschritte gesetzt. Gesundheitliche Probleme des AA wurden im Verfahren vom AA nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Absonderung im Oktober 2020 erfolgte aufgrund seines Status als Kontaktperson 1 im Rahmen der COVID-19 Pandemie.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des AA ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. AA hält sich seit 2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, durchlief ein für ihn in allen Spruchpunkten abweisendes Asylverfahren und besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist anzumerken, dass die belangte Behörde hat das Verfahren zeitgerecht eingeleitet.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A):

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100/2005 idgF, lauten:

„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis GZ: G311 22364426-2/10E vom 14.12.2020 (gekürztes Erkenntnis) dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des AA (er will nicht zurück in seinen Heimatstaat) mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Zudem hat er bereits durch sein Verhalten gezeigt (Versuch mittels illegalen Grenzübertritt nach Deutschland der Abschiebung zu entkommen), dass er nicht kooperativ ist. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Er war dazwischen unsteten Aufenthaltes, entzog sich dem Verfügungsbereich der Behörde, meldete dieser seinen jeweils aktuellen Aufenthalt nicht, hat keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Anbindungen im Bundesgebiet, ging keiner legalen Beschäftigung nach und wirkte an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit.

AA hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betroffenen Staat in laufenden Kontakt. Auch wenn die geplante Abschiebung des AA am 15.12.2020 kurzfristig storniert werden musste, ist mit einer zeitnahen Bewilligung des HRZ und ehester Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu rechnen. Zudem ist die absolute Frist iSd § 80 Abs. 4 FPG noch nicht überschritten.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des AA gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.

AA hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Angesichts des Gesamtverhaltens des AA kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser in seinem Verfahren bzw. an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des AA vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG G311 2236426-1 und G311 2236426-2 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung (27.11.2020) geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Abschiebung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Ausreise Kooperation öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2236426.3.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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