TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 G305 2235008-5

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G305 2235008-5/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Indien, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren betreffend die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .06.2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: so oder kurz: BFA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über XXXX (im Folgenden: betroffener Fremder oder kurz: BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

2. Am XXXX .09.2020 legte das BFA den gegenständlichen Akt erstmals dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.

3. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .11.2020 verkündeten Erkenntnis feststellte, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war, brachte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2020 erneut zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ist der BF unter Umgehung der Einreisebestimmungen, sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist. Er hält sich jedoch zumindest seit dem XXXX .05.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.2. Der illegal ins Bundesgebiet eingereiste BF versuchte seine Identität gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde zu verschleiern, indem er anlässlich einer Personenkontrolle am XXXX .06.2020 (fälschlich) angab, dass er den Namen XXXX führe; diese behauptete - falsche - Identität versuchte er noch durch eine grüne Asylkarte zu unterstreichen. Eine Überprüfung des vom BF vorgelegten Ausweisdokuments ergab jedoch, dass es sich beim BF und der im Ausweisdokument aufscheinenden Person um verschiedene Personen handelt.

Tatsächlich verfügt der BF weder über einen Asylstatus noch über ein gültiges Reisedokument.

Diese Umstände hatten seine Festnahme und seine Überstellung ins Polizeianhaltezentrum HG zur Folge.

1.3. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Er ist mittellos und geht keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach. Zudem verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich.

Ebenso wenig verfügt er über ausreichend Barmittel, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten.

Ebenso wenig verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet.

1.4. Mit Bescheid vom XXXX .06.2020 sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II). Zudem stellte die Behörde fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt werde (Spruchpunkt IV), eine Frist für die Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Somit besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheid.

1.5. Bislang zeigte sich der BF gegenüber der Fremdenbehörde unkooperativ; zwar füllte er vor der indischen Botschaft das Formular zur Feststellung seiner Identität aus, brachte jedoch gleichzeitig seinen Unwillen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Ausdruck.

Der BF ist auch nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten.

1.6. Zeitgerecht leitete das BFA bei der Botschaft von Indien ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in der Folge: so oder kurz: HRZ) für den BF ein. Am XXXX .07.2020 wurde der BF der Botschaft von Indien vorgeführt.

1.7. Seit dem XXXX .06.2020 wird der BF durchgängig in Schubhaft angehalten. Er ist grundsätzlich haftfähig und sind bis dato keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des JR in Schubhaft erwecken könnten.

1.8. Der ins Bundesgebiet illegal eingereiste BF besitzt keine Aufenthaltsberechtigung. In Anbetracht dessen, der rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückkehrentscheidung und seines erklärten Unwillens zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht eine außerordentlich hohe Fluchtgefahr.

2. Beweiswürdigung:

Die Darstellung des Verfahrensgangs, die getroffenen Konstatierungen sowie die im Zuge dessen getroffenen Feststellungen zur grundsätzlichen Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund seiner eigenen Angaben, die er zuletzt in der mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung am XXXX .11.2020 tätigte und des Inhalts der vorliegenden Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht gewillt ist [Verhandlungsniederschrift vom XXXX .11.2020 zu GZ: G307 2235008-4, S. 4 Mitte]; auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Demnach reiste er illegal ins Bundesgebiet ein, nahm keinen ordentlichen Wohnsitz und beschaffte sich Geldmittel aus illegaler Beschäftigung. Bei einer Personenkontrolle gab er vor, XXXX , geb. XXXX , zu sein und wies sich mit einer grünen Asylkarte, ausgestellt auf den genannten Namen, aus. Erst nach erfolgter Überprüfung kam hervor, dass die Identität, die sich der BF mit Hilfe einer Asylkarte zuzulegen versuchte, gefälscht war. Damit konfrontiert gab er an, dass er XXXX heiße.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass er in Österreich nicht integriert ist und seine Freilassung nur dazu nützen würde, sich der Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen zu entziehen.

Vor diesem Hintergrund waren die Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .06.2020 andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Das BFA hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit damit zu rechnen ist, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln verhindern will oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Im Hinblick auf sein bisherige Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet hat das BFA daher zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.

Im bisherigen Verfahren hat der BF keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, die einen Grund zur Annahme bieten würden, dass die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Das vom BF gezeigte Verhalten und das Fehlen einer eigenen Unterkunft schließt die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird, weshalb zeitnah mit einer Abschiebung auf dem Flugweg zu rechnen ist.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses über das private Interesse des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, da ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist gegenständlich nicht hervorgekommen.

Der BF hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Angesichts seines Gesamtverhaltens kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er an seiner Abschiebung mitwirken wird. Vielmehr muss in Anbetracht seines Unwillens zur Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er sich der Effektuierung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen entziehen wird.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des SL vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II. Zu Spruchpunkt B.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Abschiebung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegale Beschäftigung Kooperation öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2235008.5.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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