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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des TB in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. November 1995, Zl. UVS - 07/03/647/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe in eigener Verantwortung den polnischen Staatsbürger Bo am 3. Februar 1993 in Wien 17, K-Gasse 20/7, mit Maurerarbeiten (Verputzarbeiten) beschäftigt, obwohl für diesen ausländischen Staatsangehörigen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die belangte Behörde setzte die von der Behörde erster Instanz in Höhe von S 15.000,-- bemessene Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche) auf S 10.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) herab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt und bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wurde, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs. 2 AuslBG ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß der Ausländer Bo als Gesellschafter der Fa. T-Baumaschinen HandelsgmbH mit 25 % am Stammkapital dieser Gesellschaft beteiligt sei, ihm in diesem Unternehmen eine wichtige unternehmensleitende Funktion zukomme, weil Beschlüsse in der Generalversammlung mit 4/5 Mehrheit zu fällen seien und für ihn daher keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer verkennt, daß er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. November 1995 ausdrücklich angegeben hat, daß sein vormaliges Vorbringen, die Fa. T-Bau Ges.m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewesen sei, den Auftrag an die T-Baumaschinen HandelsgmbH vergeben habe und diese aufgrund vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet gewesen sei, Bauleistungen zu erbringen, nicht richtig sei. Richtig sei vielmehr, daß kein Auftragsverhältnis und keine derartige Vertragsbeziehung bestanden habe.
Damit ist es rechtlich irrelevant, in welcher Position Bo in der Fa. T-Baumaschinen HandelsgmbH tätig war und ob er als Mitunternehmer in dieser Gesellschaft anzusehen sei, führte er doch die - unbestrittenen - Verputzarbeiten nicht im Auftrag der Fa. T-Baumaschinen HandelsgmbH durch, was die belangte Behörde rechtsrichtig im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat.
Der nunmehrige Versuch des Beschwerdeführers, in der Beschwerde eine Beziehung zwischen der Fa. T-Baumaschinen HandelsgmbH und der Fa. T-BaugmbH herzustellen, weil erstere "immer wieder indirekt" für die zweite gearbeitet und "immer wieder auf Werksvertragsbasis Leistungen" erbracht habe, kann angesichts der ausdrücklichen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine für den gegenständlichen Fall rechtlich relevante Auftragssituation nicht darlegen.
Der Beschwerdeführer hat sich abweichend vom vorgehenden Vorbringen auch damit verantwortet, Bo habe in "Eigenregie" eine Wohnung hergerichtet; der Beschwerdeführer habe Bo angeboten, er könne die Wohnung dafür eine Zeit lang gratis bewohnen.
Abgesehen davon, daß die belangte Behörde in schlüssiger Weise im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, weshalb sie diese erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers, Bo hätte eine Option auf die Wohnung Nr. 7 gehabt und sie deshalb in Eigenregie renoviert, nicht als glaubwürdig ansah, hat sich die belangte Behörde damit aber auch in rechtlicher Sicht für den Fall, daß man dieser "völlig unbelegten Darstellung" des Beschwerdeführers folgen würde, auseinandergesetzt. Sie führte hiezu aus, daß das Haus im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, die genannte Wohnung im verfahrensgegenständlichen Zustand nicht bewohnbar gewesen wäre und Bo vom Berufungswerber demnach damit beschäftigt worden sei, die Wohnung vor Abschluß eines Mietvertrages in einen bewohnbaren und somit vermietbaren Zustand zu bringen. Es wäre ihm das dafür zustehende Entgelt auf den nach Abschluß des Mietvertrages zu leistenden Bestandzins angerechnet worden. Auch in dieser Vorgangsweise wäre eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG zu erblicken.
Auch damit ist die belangte Behörde im Recht. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt, er habe als Eigentümer die Absicht gehabt, die Wohnungen des gegenständlichen Hauses, die bestandsfrei gewesen seien, zu sanieren und zu vermieten. Die Sanierung habe durch seine Gesellschaft, die T-BaugmbH erfolgen sollen. Er habe aber keinen Kredit bekommen, sodaß als einzige Möglichkeit geblieben sei, die Wohnung jemandem zu geben, der sie renoviere und als Gegenleistung eine gewisse Zeit keine Miete zu bezahlen brauche. Bo sei zwar noch nicht Mieter der Wohnung Nr. 7 gewesen, habe aber eine Option darauf gehabt. Die Wohnung habe renoviert werden müssen, da sie in diesem Zustand nicht bewohnbar gewesen sei. Bo hätte als Gegenleistung für die Renovierung längere Zeit keine Miete zahlen brauchen. Schriftliche Vereinbarungen habe es keine gegeben.
Bo hatte somit nicht näher bezeichnete "Sanierungsarbeiten" im Haus des Beschwerdeführers gegen Entgelt (Anrechnung auf künftige Mietzinszahlungen für die durch Ausübung der Option vorgesehene Anmietung der Wohnung Nr. 7) zu erbringen. Damit hat der genannte Ausländer - selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - die ihm als Tathandlungen angelasteten Arbeitsleistungen aber letztlich nicht unentgeltlich erbracht. Es war daher, selbst unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhaltes, nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Tatbestandselement einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung (§ 3 AuslBG) als erwiesen angenommen hat.
Mit der Rüge, die belangte Behörde habe die von ihm in der mündlichen Verhandlung (am 22. November 1995) zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens beantragten weiteren Beweise nicht aufgenommen, zeigt der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil die belangte Behörde diese Angaben ohnedies ihrer Entscheidung zugrunde legte. Die belangte Behörde hätte auch durch eine weitere Bekräftigung dieses Vorbringens und im Hinblick auf seinen Inhalt zu keinem anderen Bescheid kommen können.
Insofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine "wirtschaftliche Situation" die Verhängung der Mindeststrafe fordert, ist ihm zu erwidern, daß er als Eigentümer einer Liegenschaft in Wien, K-Gasse, offenkundig erhebliches Vermögen besitzt. Der Beschwerdeführer verweist bloß auf die §§ 33 bis 35 StGB; weitere Ausführungen dazu sind der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe den Milderungsgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht beachtet, ist aktenwidrig. Der Beschwerdeführer übersieht, daß gerade dieser Milderungsgrund im Berufungsverfahren zur Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe führte. Die Beschwerdeausführungen sind daher ingesamt betrachtet nicht geeignet, die nachvollziehbar begründeten Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090186.X00Im RIS seit
20.11.2000