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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags und Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylgerichtshofSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juli 2008, Z06 02 398-BAW.römisch eins. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juli 2008, Z06 02 398-BAW.
Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Bescheides voraus.
Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes. Gegen einen solchen Bescheid steht jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist ein Verfahren vor dem Asylgerichtshof auch bereits anhängig.
II. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos.römisch II. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
III. Die Beschwerde war aus den unter Pkt. I. genannten Gründen zurückzuweisen (vgl. dazu insbesondere die Entscheidung des VfGH vom 7.11.2008, U48/08).römisch III. Die Beschwerde war aus den unter Pkt. römisch eins. genannten Gründen zurückzuweisen vergleiche dazu insbesondere die Entscheidung des VfGH vom 7.11.2008, U48/08).
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1531.2008Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008