TE Bvwg Beschluss 2021/2/3 G314 2237290-1

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Veröffentlicht am 03.02.2021
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Entscheidungsdatum

03.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §31
GGG Art1 §32 TP1
VwGVG §7 Abs4

Spruch


G314 2237290-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der XXXX und 2. des XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des XXXX vom XXXX.2020, XXXX, wegen Gerichtsgebühren

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführerin (BF1) wurden mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX.2020 für die im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX eingebrachte Besitzstörungsklage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 107, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 sowie der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 22 (insgesamt daher EUR 137) zur Zahlung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Zweitbeschwerdeführer (BF2), ein Rechtsanwalt, hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.

Dagegen erhoben die BF eine gemeinsame Vorstellung an die Präsidentin des XXXX. Daraufhin wurden der BF1 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:

Pauschalgebühr TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 750) EUR     107

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR          8

Mehrbetrag § 31 GGG EUR     22

Summe   EUR     137

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auch der BF2 als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.

Der Bescheid wurde der BF1 am 03.09.2020 und dem BF2 am 28.08.2020 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 22.10.2020 zur Post gegebene gemeinsame Beschwerde der BF. Eine frühere Beschwerdeeinbringung per Fax erfolgte nicht.

Auf den Vorhalt, dass die Beschwerde verspätet sei, weil sie erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben worden sei, antworteten die BF mit der Eingabe vom 16.11.2020, in der sie vertreten, die Beschwerde sei bereits am 25.09.2020 per Fax eingebracht worden.

Nachdem das Bezirksgericht XXXX bestätigt hatte, dass dort zu XXXX keine Beschwerde eingelangt sei, legte die Präsidentin des XXXX die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Hinweis vor, dass eine fristgerechte Beschwerdeeinbringung nicht aktenkundig sei.

Das BVwG trug den BF mit Schreiben vom 07.12.2020 auf, binnen 10 Tagen eine Bestätigung für die behauptete Beschwerdeeinbringung per Fax am 25.09.2020 vorzulegen, weil sonst mit der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet zu rechnen sei. Die BF reagierten auf dieses Schreiben, das der BF1 am 17.12.2020 und dem BF2 am 09.12.2020 zugestellt wurde, nicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.

Ein Nachweis für die Einbringung der Beschwerde vor dem 22.10.2020 ist den vorgelegten Verwaltungsakten (einschließlich der Akten des Grundverfahrens) nicht zu entnehmen. Da die BF auf die Aufforderung, die behauptete Einbringung der Beschwerde per Fax nachzuweisen, nicht reagierten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde erst am 22.10.2020 zur Post gegeben wurde und nicht schon vorher eingebracht worden war.

Rechtliche Beurteilung:

Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheids; sie ist bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Innerhalb dieser Frist haben die BF keine Beschwerde bei der Präsidentin des XXXX als Vorschreibungsbehörde eingebracht. Die erst am 22.10.2020 zur Post gegebene Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2237290.1.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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