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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0121 E 18. Mai 2020 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl. VwGH 28.4.2011, 2010/15/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019210007.J02Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021