TE Vwgh Beschluss 2021/1/20 Ra 2020/15/0110

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der Verlassenschaft nach G S in G, vertreten durch Mag. Michael Seeber, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pierlstraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. August 2020, Zl. RV/4100993/2015, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. August 2020 wurde der Revisionswerberin laut eigenen Angaben am 3. September 2020 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision wurde (verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) am 23. Oktober 2020 per ERV an den Verwaltungsgerichtshof gesendet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision (gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag) an das für deren Einbringung zuständige Bundesfinanzgericht (vgl. § 25a VwGG) weitergeleitet. Das Bundesfinanzgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist mit Beschluss vom 24. November 2020 abgewiesen und die Revision sodann dem Verwaltungsgerichthof vorgelegt.

2        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3        Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (VwGH 14.1.2020, Ra 2019/07/0111, mwN).

4        Die gegenständliche Revision wurde nach Ablauf der mit 15. Oktober 2020 endenden Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und langte somit auch erst nach Ablauf dieser Frist bei der im Gesetz vorgesehenen Einbringungsstelle ein. Sie erweist sich daher als verspätet.

Wien, am 20. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150110.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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