TE Vwgh Beschluss 2021/1/25 Ra 2020/10/0177

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Veröffentlicht am 25.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des E P in G, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2020, Zl. W227 2220484-1/9E, betreffend Anerkennung von Prüfungen nach § 78 Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2020 wurde (unter anderem) der Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung von näher bezeichneten, von ihm an der Karl-Franzens-Universität Graz im Diplom- und Doktorratsstudium absolvierten Staatsprüfungen und Rigorosen für näher bezeichnete prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen im Masterstudium Wirtschaftsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187; 25.3.2020, Ra 2020/10/0015; 27.2.2020, Ra 2019/10/0121).

6        In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, die Revision sei schon deshalb zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht „bei völlig analogem Sachverhalt grundlos von seiner eigenen Judikatur“ zu einer näher genannten Geschäftszahl abgewichen sei.

7        Dem ist zu erwidern, dass eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nach dem Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem dann vorliegt, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt hingegen für sich genommen nicht diesen Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0307, mit Verweis auf VwGH 26.3.2015, Ra 2015/22/0042, 0044; 4.5.2016, Ra 2014/17/0005; 19.7.2017, Ra 2017/01/0182; 5.4.2018, Ra 2018/19/0154).

8        In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann - unter Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0162; 28.6.2017, Ra 2017/09/0015) - geltend gemacht, es lägen grobe Verfahrensmängel vor, weil das Bundesverwaltungsgericht „keinerlei Ermittlungen über die genauen Inhalte (insbesondere) der anzurechnenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen“ gepflogen und keinerlei diesbezügliche Feststellungen getroffen habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht verwerteten Gutachten enthielten diesbezüglich auch keine tauglichen Befunde.

9        Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/10/0136; 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187; 28.5.2019, Ro 2019/10/0002). Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0343; 3.5.2019, Ra 2019/01/0149; 24.7.2018, Ra 2018/08/0184). Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allerdings nicht.

10       In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100177.L00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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