TE Vwgh Beschluss 2021/1/26 Ra 2020/14/0586

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y in Z, in Wien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2020, I403 2236403-1/2E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der aus Libyen stammende Revisionswerber reiste am 4. Februar 2020 mit einem für ihn von der Österreichischen Botschaft Tunis ausgestellten Visum C in das Bundesgebiet ein. Am 27. April 2020 stellte er hier einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Mit Bescheid vom 7. September 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Die Behörde erkannte dem Revisionswerber allerdings den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit für ein Jahr.

3        Der Revisionswerber erhob gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Antragsabweisung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abwies. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Der Revisionswerber macht geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht bloß unwesentlich ergänzt und infolgedessen zu Unrecht von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen habe. Weiters wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

8        Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird aber die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil der Revisionswerber in Bezug auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Unterbleibens der Verhandlung nur Schlagworte in den Raum stellt, ohne darzulegen, weshalb es sich fallbezogen um maßgebliche Ergänzungen gehandelt hätte (vgl. zu den Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nach dem ersten Fall des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; weiters zur Ergänzung von beweiswürdigenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Entfall der Verhandlung etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2015/19/0257, mwN).

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/14/0192 bis 0196, mwN). Dass Letzteres hier gegeben wäre, zeigt der Revisionswerber - in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision wird zudem lediglich auf die eigenen Angaben verwiesen - nicht auf.

10       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140586.L00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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