TE Vwgh Beschluss 2021/1/26 Ra 2020/14/0478

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des AB vertreten durch DDr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Wiener Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2020, I416 2214278-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ugandas, stellte am 1. Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Mitglied der Oppositionspartei FDC gewesen zu sein. Die Regierungspartei habe Einschüchterungsversuche unternommen, so sei er von der Polizei inhaftiert, geschlagen und getreten worden. Erst nach Leistung einer Sicherheitszahlung sei er freigelassen worden.

2        Mit Bescheid vom 3. Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag vollinhaltlich ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Es stellte fest, dass seine Abschiebung nach Uganda zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision zunächst geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und keine Ermittlungen zur politischen Partei, deren Mitglied er sei, durchgeführt. Es habe zwar Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen, sich jedoch unzureichend mit der aktuellen politischen Lage sowie der Sicherheitslage auseinandergesetzt und keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen.

8        Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/14/0322, mwN). Entgegen den pauschal gehaltenen Ausführungen in der Revision hat sich das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in umfassender Weise sowohl mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers als auch mit seiner Parteimitgliedschaft auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb es dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zumaß. Diesen Erwägungen tritt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Es gelingt ihr damit nicht aufzuzeigen, dass diese Beweiswürdigung und die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts fallbezogen unvertretbar wären.

9        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, es sei vor dem Hintergrund der schlechten Berichtslage zur allgemeinen Situation in Uganda, insbesondere von Personen, die kein familiäres Auffangnetz besitzen, keine adäquate Auseinandersetzung mit den persönlichen Gründen des Revisionswerbers erfolgt. Es sei fraglich, ob die Heranziehung standardisierter Länderfeststellungen ausreiche, oder ob eine einzelfallbezogene Recherche im Sinne einer Einzelfallprüfung notwendig sei.

10       Ein allgemeines Recht auf Einzelfallprüfung durch Recherche in der Heimat besteht nicht. Die Beurteilung der Notwendigkeit obliegt vielmehr der ermittelnden Behörde (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2018/01/0379, mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101). Die Revision zeigt jedoch weder auf, welche Recherchen sie für erforderlich hält, noch die Relevanz deren Unterlassung für den gegenständlichen Verfahrensausgang.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140478.L00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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